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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 NBeStättVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Betreiberin, Betreiber oder beauftragte Person (§ 12 Abs. 5) nicht dafür sorgt, dass

    1. a)

      die Anforderungen des § 12 Abs. 1 an Rettungswege und Türen im Zuge von Rettungswegen erfüllt sind oder

    2. b)

      ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand entsprechend § 12 Abs. 2 angebracht sind,

    oder

  2. 2.

    entgegen § 14 Satz 2 Nr. 1 oder 2 die Beherbergungsräume nicht oder nicht fristgerecht mit Rauchwarnmeldern ausstattet oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.