§ 15 NBeStättVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Ordnungswidrig nach § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Betreiberin, Betreiber oder beauftragte Person (§ 12 Abs. 5) nicht dafür sorgt, dass
- a)
die Anforderungen des § 12 Abs. 1 an Rettungswege und Türen im Zuge von Rettungswegen erfüllt sind oder
- b)
ein Rettungswegeplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand entsprechend § 12 Abs. 2 angebracht sind,
oder
- 2.
entgegen § 14 Satz 2 Nr. 1 oder 2 die Beherbergungsräume nicht oder nicht fristgerecht mit Rauchwarnmeldern ausstattet oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.