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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 4 NBeStättVO - Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Decken

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

1Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Abweichend von Satz 1 müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein

  1. 1.

    in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und ohne Kellergeschoss und

  2. 2.

    in obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich Beherbergungsräume, nicht aber Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden.

3In obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich weder Beherbergungsräume noch Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden, müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken weder feuerbeständig noch feuerhemmend sein.