§ 4 NBeStättVO - Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen, Decken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Abweichend von Satz 1 müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend sein
- 1.
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und ohne Kellergeschoss und
- 2.
in obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich Beherbergungsräume, nicht aber Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden.
3In obersten Geschossen von Dachräumen, in denen sich weder Beherbergungsräume noch Gast- oder sonstige Aufenthaltsräume befinden, müssen tragende Wände, aussteifende Wände, Stützen und Decken weder feuerbeständig noch feuerhemmend sein.