Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBeStättVO - Türen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
Amtliche Abkürzung
NBeStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. 1.

    von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

  2. 2.

    von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. 1.

    von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

  2. 2.

    von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

  3. 3.

    von notwendigen Fluren zu einem Gastraum, wenn die Öffnung zu dem Gastraum in demselben Rauchabschnitt liegt wie die Öffnung zu einem Beherbergungsraum.