Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: 10 UF 232/09

Berücksichtigung der nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils; Maßgeblicher Wert für die Anwendung der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG; Rechtmäßigkeit der Teilungsanordnungen kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungskassen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.11.2010
Aktenzeichen
10 UF 232/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 29986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:1122.10UF232.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 29.10.2009 - AZ: 604 F 2541/08 VA
nachfolgend
BGH - 18.01.2012 - AZ: XII ZB 696/10

Fundstellen

  • FamFR 2011, 33
  • FamRZ 2011, 723-726
  • FuR 2011, 338-340

Amtlicher Leitsatz

1. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind - abweichend von der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger - die nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten bei der Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht zu lassen.

2. Im Rahmen der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ist der korrespondierende Kapitalwert gesetzlicher Rentenanwartschaften maßgebend.

3. Die Teilungsordnungen der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und die von ihnen erhobenen Teilungskosten sind nicht zu beanstanden.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der undatierte, am 29. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung B. (VersicherungsNr. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,3409 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung B. (VersicherungsNr. ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,1158 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B., bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VersicherungsNr. ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 7,50 Versorgungspunkten nach Maßgabe der geltenden Kassensatzung, bezogen auf den 30. Juni 2008, übertragen.

Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (VersicherungsNr. ...) und bei der Z. Lebensversicherung AG (VersicherungsNr. ...) sowie des Anrechts der Ehefrau bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. (VersicherungsNr. ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis 5.000 € festgesetzt. In teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert für das erstinstanzliche Verfahren über den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 1. September 2009 ebenfalls auf die Gebührenstufe bis 5.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 12. April 1982 miteinander die Ehe und wurden auf den am 21. Juli 2008 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21. April 2009 rechtskräftig geschieden. Das im Verbund anhängige Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Satzungsbestimmungen der Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes insoweit unwirksam sind, als sie die Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte der sog. rentenfernen Jahrgänge regeln (BGH FamRZ 2008, 395. 2009, 303), ausgesetzt, obwohl die Ehefrau erst ab 23. April 2002 Anrechte in der Zusatzversorgung, nämlich bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK), erworben hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2009 hatten die Eheleute einen Vergleich geschlossen, wonach sie "auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezgl. der polnischen Anwartschaften" verzichteten und diesen Verzicht wechselseitig annahmen.

2

Im September 2009 nahm das Amtsgericht das Versorgungsausgleichsverfahren wieder auf und übersandte den Beteiligten einen Entscheidungsentwurf zur Stellungnahme. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerungen eingegangen waren, erließ das Amtsgericht einen undatierten Beschluss, der am 29. Oktober 2009 zur Geschäftsstelle gelangte. Damit wurden gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB a.F. gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 20,36 €, bezogen auf den 30. Juni 2008, vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes übertragen und gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. zulasten einer "sonstigen Versorgung" der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 21,73 €, ebenfalls bezogen auf den 30. Juni 2008, begründet. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Amtsgericht auf Seiten beider Ehegatten gesetzliche Rentenanwartschaften sowie auf Seiten des Ehemannes zwei Anrechte aus privaten Rentenversicherungen und auf Seiten der Ehefrau ihr als "sonstige Versorgung" bezeichnetes Anrecht bei der KZVK einbezogen hat.

3

Gegen diesen Beschluss hat die KZVK Beschwerde eingelegt und beantragt, dass zulasten des bei ihr für die Ehefrau bestehenden Anrechts nur Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 6,84 € begründet werden. Sie rügt, das Anrecht bei der KZVK sei im Anwartschaftsstadium statisch und müsse daher in ein volldynamisches Anrecht umgewertet werden.

4

II. Die Beschwerde der KZVK richtet sich zwar nur gegen die Höhe des zulasten des für die Ehefrau bei der KZVK bestehenden Anrechts durchgeführten Ausgleichs. Es handelt sich bei diesem Ausgleich jedoch nicht um einen trennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung, und zwar schon deshalb nicht, weil die Frage, ob der Versorgungsausgleich nach altem oder neuem Recht durchzuführen ist, nur einheitlich beantwortet werden kann. Der Senat hat den angefochtenen Beschluss daher in vollem Umfang zu überprüfen.

5

Die Beschwerde ist begründet und führt zur vollständigen Neufassung des angefochtenen Beschlusses.

6

III. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unzutreffend nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden materiellen Recht durchgeführt. Gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist - abweichend von Abs. 1 dieser Vorschrift - in Verfahren, die am 1. September 2009 aus dem Verbund abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen angeordnet war, das ab dem 1. September 2009 geltende neue materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war vom Amtsgericht im Scheidungsurteil vom 21. April 2009 aus dem Verbund abgetrennt und darüber hinaus auch ausgesetzt worden. Das Amtsgericht hat diese Folgesache auch, wie sich aus der richterlichen Verfügung in der Unterakte Versorgungsausgleich vom 14. September 2009 ergibt, nach Inkrafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs, d.h. nach dem 31. August 2009, wieder aufgenommen. In dem fortgeführten Verfahren hätte der Versorgungsausgleich daher nicht mehr nach den außer Kraft getretenen Vorschriften des früheren Rechts, sondern nach dem VersAusglG durchgeführt werden müssen.

7

Außerdem hat das Amtsgericht das vom Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B. erworbene Anrecht auf der Grundlage einer Auskunft des Versicherungsträgers vom 11. März 2009 bewertet, die - im Gegensatz zu der für die Ehefrau erteilten Auskunft des gleichen Versicherungsträgers vom 12. August 2009 - nur in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt hatte, nicht dagegen in Polen zurückgelegte, nach EUVorschriften ebenfalls berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten. Darüber hinaus hat das Amtsgericht ein von der Ehefrau bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. erworbenes Anrecht fälschlich dem Ehemann zugeordnet und ein Anrecht des Ehemannes beim D. Lebensversicherungsverein a.G. überhaupt nicht in den Ausgleich einbezogen.

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IV. Der Senat hat von den Versorgungsträgern gemäß § 220 FamFG i.V. mit § 5 VersAusglG Auskünfte auf der Grundlage des neuen Rechts eingeholt. Danach ergibt sich Folgendes:

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Dem Versorgungsausgleich unterliegen die von beiden Eheleuten in der Ehezeit, d.h. vom 1. April 1982 bis zum 30. Juni 2008 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG), erworbenen Versorgungsanrechte (§§ 1, 2 VersAusglG). Die Ehezeit hat länger als drei Jahre gedauert, so dass der Wertausgleich bei der Scheidung ohne Antrag eines Ehegatten von Amts wegen durchzuführen ist (§§ 3 Abs. 3 VersAusglG, 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 FamFG).

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1. Beide Ehegatten haben in der Ehezeit jeweils Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV B. erworben.

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a) Der Versicherungsträger hat im Beschwerdeverfahren Auskünfte erteilt, die nunmehr auf Seiten beider Ehegatten die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten unter Anwendung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigen. Ferner wurden die Ehezeitanteile (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) und Ausgleichswerte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) nunmehr in der für das System der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebenden Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), also in Entgeltpunkten angegeben. Entsprechend seiner allgemeinen Verwaltungspraxis hat der Versicherungsträger die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte in seinen Auskünften vom 27. August 2010 (Ehemann) und vom 11. März 2010 (Ehefrau) jeweils unter Einbeziehung nachehelicher Versicherungszeiten - bei beiden Ehegatten konkret bis 30. September 2009 - berechnet. Danach entfallen auf die Ehezeit beim Ehemann 4,6695 Entgeltpunkte und bei der Ehefrau 6,2151 Entgeltpunkte. Auf Erfordern des Senats hat der Versicherungsträger die Entgeltpunkte auch unter Außerachtlassung der nachehelichen Versicherungszeiten berechnet. Danach entfallen auf die Ehezeit beim Ehemann 4,6818 Entgeltpunkte und bei der Ehefrau 6,2316 Entgeltpunkte.

12

Der beteiligte Versicherungsträger vertritt die Auffassung, aus § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, wonach (auch) tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, bei der Berechnung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen sind, ergebe sich die Notwendigkeit, rentenrechtliche Daten, die nach Ehezeitende bekannt werden und sich auf die Bewertung der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auswirken, in die Berechnung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte einzubeziehen. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich sind die nach Ehezeitende liegenden rentenrechtlichen Zeiten vielmehr - ebenso wie nach früherem Recht - bei der Berechnung des Ehezeitanteils von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht zu lassen.

13

aa) Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs war als Ehezeitanteil der monatliche Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten (ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors) ergeben hätte (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F.). Grundlage für die Berechnung des Ehezeitanteils waren daher die aus allen bis zum Ende der Ehezeit zurückgelegten Versicherungszeiten erworbenen Entgeltpunkte. Der auf die Ehezeit entfallende Anteil dieser Entgeltpunkte war sodann im Wege der unmittelbaren Bewertungsmethode zu ermitteln, indem festgestellt wurde, welche Entgeltpunkte der Ehezeit zugeordnet wurden. Die in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft ergab sich aus einem weiteren Rechenschritt, in dem die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (§ 68 SGB VI) multipliziert wurden. Dieser Rechenschritt wurde beim Vollzug der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wieder rückgängig gemacht, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften mittels Division durch den aktuellen Rentenwert bei Ehezeitende in Entgeltpunkte umgerechnet wurde (§ 76 Abs. 4 SGB VI). Nach Ehezeitende zurückgelegte Versicherungszeiten wurden in der damaligen Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte nicht einbezogen. Dies ist auch in Rechtsprechung und Schrifttum nicht auf Widerspruch gestoßen. Es entsprach vielmehr allgemeiner Meinung, dass für die Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. von einem fiktiven Rentenbeginn am Ende der Ehezeit auszugehen war und für die Berechnung der fiktiven Rente nur die bis zum Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten zugrunde zu legen waren (vgl. z.B. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rn. 146. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 110).

14

Zwar waren seit Inkrafttreten des § 10 a VAHRG im Jahre 1987 rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eingetreten waren und "auf den Ehezeitanteil zurückwirkten", schon bei der Erstentscheidung über den Wertausgleich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1988, 1148. seitdem ständige Rechtsprechung, z.B. FamRZ 1989, 42, 1989, 43. 1989, 44. 492. 1989, 1058. 1994, 232. 1996, 98. 1996, 215. 2002, 93. 2007, 891). Veränderungen der individuellen Verhältnisse, die in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG von Bedeutung sein konnten, sollten - ohne Rücksicht auf das Wesentlichkeitserfordernis des § 10 a Abs. 2 VAHRG - aus verfahrensökonomischen Gründen schon im Erstverfahren Berücksichtigung finden, wenn sich dadurch rückwirkend betrachtet ein anderer Ehezeitanteil ergab. Dabei hatte der BGH neben der Umgestaltung eines Versorgungsanrechts (Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit der Folge einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, BGH FamRZ 1988, 1148: 1989, 42. 1989, 43. 1989, 727) insbesondere eine Veränderung des Erwerbszeitraums des Versorgungsanrechts im Auge, die sich bei der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils auswirkt, z.B. in der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand (vgl. BGH FamRZ 1989, 492. 1989, 727) oder Veränderung einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung (vgl. BGH FamRZ 1988, 940. 1989, 1060). Außer Betracht bleiben sollte jedoch im Erstverfahren die nachehezeitliche Änderung von Umständen, die bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand weiterhin einem laufenden Wandel unterliegen. Dazu wurden z.B. die Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten und die Voraussetzungen für die Rente nach Mindesteinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung gezählt (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rn. 86. RGRK/Wick aaO. § 10 a VAHRG Rn. 10). Die Gesamtleistungsbewertung bewirkt, dass rentenrechtlich anrechenbare beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten erhalten, der sich aus allen Beitragszeiten oder aus den sog. vollwertigen Beitragszeiten ergibt (§ 71 SGB VI). Durch nacheheliche Beitragszeiten kann sich der Wert der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte, soweit diese auf beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten beruhen, laufend - d.h. monatlich - verändern. Eine Berücksichtigung dieser Veränderungen bereits im Erstverfahren wurde angesichts der bis zum Eintritt in den Ruhestand zu erwartenden weiteren Veränderungen nicht als sinnvoll angesehen (MünchKomm/Dörr aaO. § 1587 a BGB Rn. 203. Ruland NJW 1992, 77, 80). Die durch die veränderte Gesamtleistungsbewertung verursachte Veränderung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte sollte erst in einem nach Eintritt des Versicherungsfalles geführten Abänderungsverfahren berücksichtigt werden (MünchKomm/Dörr aaO. § 10 a VAHRG Rn. 46. RGRK/Wick aaO. § 10 a VAHRG Rn. 34).

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Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des BGH vom 4. Oktober 1990 (FamRZ 1991, 173), wonach im Erstverfahren bei der Ermittlung der Werteinheiten (jetzt: Entgeltpunkte) für das Kalenderjahr des Ehezeitendes und das voraufgegangene Kalenderjahr auch dann die vorläufig bestimmten Vergleichswerte zugrunde zu legen sind, wenn die endgültig maßgebenden Vergleichswerte im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bekannt sind. Hintergrund dafür ist Folgendes: Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte (früher: Werteinheiten) ermittelt, indem die persönliche Beitragsbemessungsgrundlage des Versicherten (sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Da bei Erlass eines Rentenbescheides die Durchschnittsentgelte für das Jahr des Rentenbeginns und für das davorliegende Kalenderjahr i.d.R. noch nicht bekannt sind, bestimmt § 70 Abs. 1 S. 2 SGB VI, dass insoweit auf (durch Rechtsverordnung) vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelte zurückzugreifen ist. Da im Versorgungsausgleich i.d.R. eine fiktive Rente berechnet, der tatsächliche Versicherungsfall aber erst später eintreten wird, wären im Abänderungsverfahren die inzwischen bekannten endgültigen Durchschnittseinkommen für die Berechnung der im Jahr des Ehezeitendes und im vorangegangenen Kalenderjahr erworbenen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Gleichwohl hat der BGH eine Berücksichtigung endgültiger Durchschnittseinkommen im Erstverfahren abgelehnt.

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bb) Der Auffassung der Beschwerdeführerin, mit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sei eine Rechtsänderung eingetreten, die nunmehr zur Berücksichtigung von nachehelichen rentenrechtlichen Zeiten und der dadurch ausgelösten Veränderung der Bewertung von in die Ehezeit fallenden Versicherungszeiten zwingen würden, kann nicht gefolgt werden.

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Auch nach neuem Recht ist der Ehezeitanteil von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung nach der unmittelbaren Bewertungsmethode zu berechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 43 Abs. 1 VersAusglG). Er ergibt sich aus der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße des Versicherungssystems, d.h. den in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkten. Lediglich die nach früherem Recht - nur für die gerichtliche Titulierung - erforderliche Umrechnung der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte in einen auf das Ehezeitende bezogenen Rentenbetrag ist nach neuem Recht entbehrlich geworden. Eine sachliche Änderung in der Berechnung des Ehezeitanteils hat das neue Recht dagegen nicht gebracht (vgl. auch BT Drucks. 16/10144 S. 80).

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Unverändert gilt auch das Ende der Ehezeit als für die Bewertung maßgeblicher Stichtag (§ 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte sind daher grundsätzlich weiterhin bezogen auf diesen Zeitpunkt zu bewerten (BTDrucks. 16/10144 S. 49). § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG bestimmt zwar, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eintreten und "auf den Ehezeitanteil zurückwirken", zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung ist jedoch entgegen der von den Rentenversicherungsträgern vertretenen Auffassung keine Rechtsänderung eingetreten. Es entsprach - wie oben ausgeführt - schon unter der Geltung des früheren Rechts der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass nach Ehezeitende eingetretene individuelle Änderungen bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen waren, wenn sie sich rückwirkend betrachtet auf den Ehezeitanteil auswirkten. Diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG kodifizieren (BTDrucks. 16/10144 S. 49). Rechtliche Korrekturen waren dagegen mit dieser Bestimmung nicht beabsichtigt.

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Zwar verweist der Beschwerdeführer zutreffend darauf, dass die Zahl der in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte durch die nachehezeitliche Entwicklung beeinflusst werden kann. Dies galt jedoch auch schon nach früherem Recht, ohne dass daraus der Schluss gezogen worden wäre, die auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte müssten im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der nach Ehezeitende zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt werden. Auch nach neuem Recht ist im Erstverfahren von einem fiktiven Versicherungsfall am Ende der Ehezeit auszugehen. Der Senat hält es weiterhin weder für geboten noch für sinnvoll, nacheheliche Versicherungszeiten in die Bewertung einzubeziehen, solange tatsächlich noch kein Versicherungsfall eingetreten ist. Vielmehr ist die durch nachehezeitliche Versicherungszeiten ausgelöste Veränderung in der Bewertung der in die Ehezeit fallenden Versicherungszeiten weiterhin einem späteren Abänderungsverfahren (jetzt nach den §§ 225, 226 FamFG) vorzubehalten.

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Hierfür sprechen die gleichen Gesichtspunkte wie schon unter der Geltung des früheren Rechts. Die durch Einbeziehung von Zeiten zwischen Ehezeitende und gerichtlicher Entscheidung eintretenden Veränderungen der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte sind - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in aller Regel geringfügig. Da sich die Bewertung der in die Ehezeit fallenden rentenrechtlichen Zeiten nach der im Scheidungsverfahren ergangenen Entscheidung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterhin laufend verändern wird, ist es weder geboten noch verfahrensökonomisch, den Zeitraum bis zur Entscheidung einzubeziehen. Denn die weiteren bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch zu erwartenden Wertveränderungen lassen sich damit nicht erfassen. Es besteht vielmehr im Einzelfall sogar die Gefahr, dass die für eine spätere Abänderung erforderliche Wesentlichkeitsgrenze (§ 225 Abs. 3 FamFG) verfehlt wird, wenn ein Teil der nachehezeitlichen Entwicklung bereits im Erstverfahren berücksichtigt worden ist.

21

Die Bestimmung des Zeitpunkts, bis zu dem der nachehezeitliche Versicherungsverlauf einbezogen wird, kann zudem nicht von der Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrensdauer und dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger dem Gericht Auskunft erteilt bzw. bis zu dem er den Versicherungsverlauf geklärt hat, abhängig sein. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssen die Auskünfte für beide Ehegatten auf den gleichen Bewertungszeitpunkt bezogen sein. Einbezogene nachehezeitliche Versicherungszeiten müssten daher bei beiden Ehegatten deckungsgleich sein. Dieses Erfordernis würde jedoch in der Praxis zu zusätzlichen Verzögerungen führen, weil nach u.U zeitraubender Klärung des Versicherungsverlaufs des einen Ehegatten anschließend wieder eine aktualisierte Auskunft über das Rentenanrecht des anderen Ehegatten eingeholt werden müsste. Aus all diesen Gründen sind Veränderungen in der Zuordnung von Entgeltpunkten, die sich aufgrund nachehezeitlicher Versicherungszeiten oder sonstiger nachehezeitlich festgestellter und bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch variabler rentenrechtlicher Daten ergeben, erst in einem späteren Abänderungsverfahren zu berücksichtigen (ebenso MünchKomm/Weber BGB 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 15. FAKommFamR/Wick 4. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 33. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 24. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 327. Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 328).

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Vorliegend sind daher auf Seiten des Ehemannes 4,6818 und auf Seiten der Ehefrau 6,2316 ehezeitliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen, woraus sich hälftige Ausgleichswerte von 2,3409 bzw. 3,1158 Entgeltpunkten ergeben.

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b) Ein Ausschluss dieser Anrechte nach § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

24

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 VersAusglG sind nicht erfüllt. Die Differenz zwischen den Ausgleichswerten der (gleichartigen) gesetzlichen Rentenanrechte beider Ehegatten ist nicht gering i.S. des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Gegenüberzustellen sind insoweit die korrespondierenden Kapitalwerte beider Ausgleichswerte, da Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung kein Rentenbetrag ist (Senat FamRZ 2010, 979, 980. OLG München FamRZ 2010, 1664. OLG Thüringen Beschluss vom 29. Juli 2010 - 1 UF 179/10 . OLG Dresden Beschluss vom 9. September 2010 - 23 UF 478/10 . a.A. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. Ruland aaO. Rn. 481). Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beträgt hier (18.653,41 € - 14.014,30 € =) 4.639,11 € und liegt damit über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.982 €. Die Gegenansicht, wonach es auf die Differenz der Rentenbeträge ankommen soll, die sich aus den Ausgleichswerten ergäben, würde dagegen zu dem Ergebnis führen, dass die Bagatellgrenze unterschritten ist (81,85 € - 61,50 € = 20,35 €. Bagatellgrenze für Rentenbeträge bei Ehezeitende: 24,85 €).

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c) Beide Anrechte sind gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen, indem jeweils Entgeltpunkte in Höhe der Ausgleichswerte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden. Eine Verrechnung erfolgt erst in Vollzug dieser Entscheidung durch den Versicherungsträger (§ 10 Abs. 2 VersAusglG).

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2. Die Ehefrau hat des Weiteren ein unverfallbares Anrecht aus der Zusatzversorgung des kirchlichen Dienstes gegenüber der KZVK erworben.

27

a) Nach der Auskunft der KZVK vom 1. März 2010 hat die Ehefrau aufgrund ihrer Beschäftigung im kirchlichen Dienst während der Ehezeit 14,59 Versorgungspunkte erworben. Da die Ehefrau erst am 23. April 2002 in den kirchlichen Dienst eingetreten ist, beruht diese Bezugsgröße allein auf dem neuen (seit Januar 2002 geltenden) Satzungsrecht, so dass die vom BGH hinsichtlich der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge erhobenen verfassungsrechtlichen Beanstandungen (BGHZ 174, 127. Beschluss des XII. Zivilsenats vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303) hier keine Rolle spielen.

28

Den Ausgleichswert für den Ehemann (i.S. des § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) hat die KZVK mit 7,50 Versorgungspunkten angegeben. Die Abweichung von einer mathematischen Halbteilung der von der Ehefrau erworbenen 14,59 Versorgungspunkte hat die KZVK mit der in § 44 ihrer Satzung enthaltenen Teilungsregelung erläutert. Danach wird die Hälfte der von der ausgleichspflichtigen Person in der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte (hier 14,59 : 2 = 7,30) anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person in einen Kapitalwert umgerechnet (hier 3.193,20 €). Hiervon werden hälftige Teilungskosten gemäß § 13 VersAusglG abgezogen (hier 215,97 € : 2 = 107,99 €). Der verbleibende Kapitalwert (hier 3.085,21 €) wird sodann anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet (hier 7,50). Gegen diese Form der internen Teilung bestehen keine Bedenken. Sie dient dazu, der ausgleichsberechtigten Person aus dem Ehezeitanteil eine gleich hohe Rentenanwartschaft zu verschaffen wie der ausgleichspflichtigen Person. Dies widerspricht nicht dem Halbteilungsprinzip des § 1 VersAusglG und wird durch das dem Versorgungsträger nach § 10 Abs. 3 VersAusglG zustehende Ermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der internen Teilung gedeckt (vgl. BTDrucks. 16/10144 S. 50. Johannsen/Henrich/Holzwarth aaO. § 5 VersAusglG Rn. 7. FAKomm/FamR/Wick aaO. § 5 VersAusglG Rn. 16).

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Auch die in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 215,97 € sind nicht zu beanstanden. Die KZVK berechnet pauschale Teilungskosten, die sich aus einem Mindestbetrag für jeden Teilungsvorgang (Stückkosten) von 200 € und einem Zuschlag in Höhe von 0,5 % des hälftigen ehezeitlichen Kapitalwertes (hier 3.193,20 € x 0,5 % = 15,97 €) ergeben. Es ist anerkannt, dass die Versorgungsträger die Teilungskosten - das sind die Kosten, die mit der Aufnahme einer weiteren Person in das Versorgungssystem und der laufenden Verwaltung ihres Anrechts verbunden sind - pauschalieren dürfen. Ein pauschaler Ansatz von bis zu 3 % des Ehezeitanteils wird für unbedenklich erachtet (BTDrucks. 16/10144 57). Über diesen Prozentsatz gehen die von der KZVK berechneten Teilungskosten zwar hinaus, denn 3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts von (3.193,20 € x 2 =) 6.386,40 € sind nur 191,59 €. Es wird jedoch auch ein pauschaler Mindestbetrag für zulässig erachtet (vgl. Hauß/Eulering Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis Rn. 205: 150 €. Engbrooks BetrAV 2008, 438, 440. MünchKomm/Eichenhofer aaO. § 13 VersAusglG Rn. 6: 250 €). Die KZVK hat sich, wie sich aus ihren Erläuterungen vom 1. April 2010 ergibt, für eine Verbindung von Stückkosten und einem (moderaten) prozentualen Zuschlag entschieden. Dafür war die Erwägung leitend, dass Stückkosten einerseits zwar relativ präzise den mit der Teilung verbundenen tatsächlichen zusätzlichen Aufwand abbilden, den die Versorgungsträger i.d.R. mit etwa 250 bis 300 € veranschlagen (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 25. Juni 2010 - 15 UF 120/10 -), aber die niedrigeren Anrechte verhältnismäßig hoch belasten, während ein ausschließlich prozentualer Ansatz die höheren Anrechte überproportional belastet. Unter Berücksichtigung dieser Erwägung hält der Senat die vorliegend in Ansatz gebrachten Teilungskosten von 215,97 € für angemessen.

30

Der Senat sieht seine Bedenken dagegen, dass sich die konkrete Höhe der Teilungskosten nicht unmittelbar aus der Satzung der KZVK ergibt, durch deren Stellungnahme vom 30. Juli 2010 ausgeräumt. Danach folgt aus § 54 S. 3 der Satzung, dass die Verwaltungskosten, zu denen auch die Teilungskosten gerechnet werden, im Rahmen der versicherungstechnischen Geschäftspläne festgelegt werden. Ein Verweis auf die versicherungstechnischen Geschäftspläne ist in der Versicherungswirtschaft zur konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Rechnungsgrundlagen üblich. Zudem waren dem Verwaltungsrat der KZVK als dem satzungsgebenden Gremium bei seiner Beschlussfassung zur Einführung des § 44 der Satzung die kalkulierten Teilungskosten bekannt, wie sich aus der vorgelegten Begründung zur entsprechenden Änderung der Kassensatzung ergibt.

31

b) Dem Anrecht der Ehefrau bei der KZVK steht kein gleichartiges Anrecht des Ehemannes gegenüber, das für einen Vergleich im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG in Betracht käme. Der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts beträgt 3.085,21 € und liegt über der für das Ende der Ehezeit maßgebenden Bagatellgrenze von 2.985 €, so dass das Anrecht in den Wertausgleich einzubeziehen ist.

32

c) Das Anrecht ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen, indem in Höhe des Ausgleichswerts Versorgungspunkte auf den Ehemann übertragen werden.

33

3. a) Die Ehefrau hat ferner bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. ein Anrecht aus privater Rentenversicherung erworben. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Versicherungsträger ein in der Ehezeit gebildetes Deckungskapital einschließlich der zur Erhöhung der Rente bestimmten Überschussanteile von 2.651,14 € mitgeteilt.

34

b) Der Ehemann hat bei dem D. Versicherungsverein a.G. ein Anrecht aus privater Rentenversicherung erworben, dessen ehezeitlich gebildetes Deckungskapital einschließlich Überschussanteilen der Versicherungsträger mit 1.478,83 € angegeben hat. Ferner hat der Ehemann noch ein weiteres Anrecht aus privater Rentenversicherung bei der Z. Versicherung erworben, dem ein ehezeitlich gebildetes Deckungskapital von 754,47 € zugrunde liegt.

35

c) Die Ehezeitanteile dieser Anrechte (beim Ehemann auch die Summe beider Ehezeitanteile) und damit erst recht deren Ausgleichswerte liegen unterhalb der maßgebenden Bagatellgrenze, so dass es nicht darauf ankommt, ob die nach § 46 VersAusglG für die Bewertung der Anrechte maßgebenden Rückkaufswerte noch niedriger sind als die mitgeteilten Deckungskapitalien. Alle drei Anrechte sind gemäß § 18 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Anrechte als gleichartig anzusehen sind und der Ausschluss deshalb auf Abs. 1 der Vorschrift zu stützen ist oder ob jedes Anrecht wegen seiner Geringwertigkeit nach Abs. 2 der Vorschrift vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Gründe, die für eine (regelwidrige) Einbeziehung in den Ausgleich sprechen, sind weder von den Eheleuten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

36

Gemäß § 224 Abs. 3 FamFG war der Ausschluss der Anrechte vom Wertausgleich im Tenor auszusprechen.

37

4. Beide Eheleute haben außerdem im ersten Teil der Ehezeit auch noch Anrechte in der polnischen Rentenversicherung erworben. Die Höhe der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft hat die DRV B. mit monatlich 753,75 Zloty, das sind bezogen auf das Ehezeitende rund 168 €, angegeben. Die Höhe der vom Ehemann erworbenen Anwartschaft ist bisher nicht bekannt, wird aber eine ähnliche Größenordnung haben. Eine Einbeziehung dieser Anrechte in den Wertausgleich kommt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht in Betracht. Es besteht kein hinreichender Grund, gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG im Hinblick auf die ausländischen Anrechte auch inländische Anrechte der Ehegatten vom Wertausgleich auszunehmen. Im Übrigen haben die Ehegatten in einem Vergleich vom 21. April 2009 einen wechselseitigen Verzicht auf den Ausgleich der ausländischen Anrechte vereinbart. Diese noch unter der Geltung des früheren Rechts geschlossene Vereinbarung ist zwar nicht gemäß § 1587 o Abs. 2 BGB a.F. gerichtlich genehmigt worden und verstieß auch gegen die Bestimmung des § 1587 o Abs. 1 S. 2 BGB a.F., so dass sie nicht wirksam geworden sein dürfte. Den Ehegatten steht es aber frei, nunmehr gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG eine (formfreie) Vereinbarung über den Ausschluss schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hinsichtlich der ausländischen Anrechte zu schließen.

38

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 FamGKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf § 70 Abs. 2 FamFG. Der Senat hat ferner gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung für die erste Instanz geändert.

39

Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Dieser Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigten Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

41

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

42

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und

43

2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

44

Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.