Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.1996, Az.: I 167/91

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.03.1996
Aktenzeichen
I 167/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 26872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1996:0326.I167.91.0A

Fundstelle

  • EFG 1996, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit

wegen Einheitsbewertung auf den 01.01.1980

hat der I. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. März 1996, an der mitgewirkt haben:

Vorsitzender Richter . am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

Richter am Finanzgericht .

ehrenamtliche Richterin . Friseurmeisterin

ehrenamtlicher Richter . Angestellter

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kläger tragen die Kosten.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

1

Im Streit ist die Grundstücksart des Hauses L. in B. auf den 01.01.1980, ob es sich um ein Einfamilienhaus oder um ein Zweifamilienhaus oder um ein gemischt genutztes Grundstück handelt.

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Das Grundstück L. wurde in den Jahren 1962/63 mit einem Wohngebäude bebaut, das auf den 01.01.1964 als Einfamilienhaus bewertet worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war nur die Erdgeschoßwohnung bezogen. Das Haus enthält im Obergeschoß eine weitere Wohnung, die nach der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1964 erstmals im November 1964 bezogen worden ist. Eine Fortschreibung zum Zweifamilienhaus erfolgte zunächst nicht. Im Jahre 1978 teilten die damaligen Eigentümer das Haus in zwei Eigentumswohnungen auf. Es wurde jeweils ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung -; einmal an der Wohnung im Erdgeschoß, zum anderen an der Wohnung im Obergeschoß -; gebildet. Mit notariellem Vertrag vom 20.12.1978 erwarben die Kläger den gesamten Grundbesitz, bestehend aus den beiden Eigentumswohnungen. Die Übergabe erfolgte am 1. April 1979. Auf Antrag der Kläger führte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. August 1979 auf den 1. Januar 1980 eine Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung durch und bewertete das Grundstück als Zweifamilienhaus. Durch eine im Jahre 1980 durchgeführte Außenprüfung erfuhr das Finanzamt, daß der Kläger das Obergeschoß seit August 1979 für seine Steuerberaterpraxis nutzte. Das Wohnungseigentum war im Jahre 1979 aufgehoben worden. Es bestanden am 01.01.1980 keine Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen mehr. Das Finanzamt berichtigte daraufhin die Artfortschreibung auf den 01.01.1980 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Mit dem Einheitswertbescheid vom 30.07.1986 -; Wertfortschreibung auf den 01.01.1980 -; stellte es fest: "Die Grundstücksart wie bisher Einfamilienhaus." Die Bewertung als Einfamilienhaus führte zu einer Wertfortschreibung von bisher 76. 700 DM auf 89. 400 DM. Der Bescheid enthält den Zusatz: "Wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 01.01.1982 wirksam". Gegen diesen Bescheid vom 30.07.1986 richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage.

3

Während des Einspruchsverfahrens hat das Finanzamt durch einen Ergänzungsbescheid vom 19.12.1986 nach § 179 Abs. 3 AO den Einheitswertbescheid vom 30.07.1986 wie folgt ergänzt: "wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen erst ab 01.01.1982 wirksam und verbindlich. Ob sich bei den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern aus der für diese gesondert laufenden Verjährungsfrist eine frühere steuerliche Wirksamkeit ergibt, bleibt einer ergänzenden Entscheidung der sachlich zuständigen Dienststellen vorbehalten (§ 181 Abs. 4 AO). § 171 Abs. 10 AO bleibt außer Betracht." Die Kläger haben auch gegen den Ergänzungsbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Finanzamt hat mit dem Einspruchsbescheid vom 8. April 1991 insgesamt über die Feststellung des Einheitswerts auf den 01.01.1980 entschieden.

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Die Kläger tragen zur Begründung der Klage vor: Das Grundstück hätte bereits seit dem 01.01.1964 als Zweifamilienhaus bewertet werden müssen. Wenn das Grundstück nicht nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt worden wäre, so hätte es als Zweifamilienhaus bewertet werden müssen, da zwei Wohnungen vorhanden waren, die auch als Wohnungen genutzt wurden. Mit der Beendigung der Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz seien die Voraussetzungen für die Bewertung als Zweifamilienhaus wiederum gegeben gewesen. Auf dem Grundstück seien beim Erwerb zwei Wohnungen vorhanden gewesen, die auch als solche genutzt worden seien. Die Feststellung des Finanzamts in dem angefochtenen Bescheid als Einfamilienhaus mit dem vermerk "Grundstücksart wie bisher" sei daher unzutreffend. -; Der Beklagte habe auch den Umfang der freiberuflichen Mitbenutzung nicht gewürdigt. Das zu Wohnzwecken genutzte Erdgeschoß habe eine Nutzfläche von 112 qm, das zu freiberuflichen Zwecken genutzte Obergeschoß eine solche von 92 qm. Die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken sei mit 45 der Gesamtfläche praktisch gleichgewichtig gewesen. Es sei deshalb entweder die Bewertung als Zweifamilienhaus oder als gemischt genutztes Grundstück geboten. -; Die Änderung nach § 173 AO sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauenschutzes nicht zulässig. Nach einer Außenprüfung könne der Steuerpflichtige davon ausgehen, daß Änderungen innerhalb der üblichen und angemessenen Fristen durchgeführt werden. Es sei unzulässig, den Bescheid aufgrund von Prüfungsfeststellungen noch nach Ablauf von 6 Jahren zu ändern. Hierin liege ein verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. -; Die Betriebsprüfung habe 1980 stattgefunden. Nach damaliger gesicherter Rechtsprechung sei bei der Frage, ob die Eigenart eines Einfamilien- oder Zweifamilienhauses durch eine Mitbenutzung zu gewerblichen/freiberuflichen Zwecken wesentlich beeinträchtigt werde, auf die Verkehrsauffassung abzustellen gewesen. Erst mit dem Urteil vom 05.01.1986 II R 31/85, BStBl 1986, II Seite 448 habe der BFH diese Rechtsprechung aufgegeben, sei von der Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung abgerückt und habe auf einen durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneten Rechtsbegriff abgestellt, wenn das Finanzamt in angemessener Frist die Frage der Fortschreibung geprüft hätte, so hätte die Beklagte nach dem damaligen Stand der gesicherten Rechtsprechung zur Bewertung des Grundstücks als Zweifamilienhaus kommen müssen.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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den Einheitswertbescheid vom 30. Juli 1986, den Ergänzungsbescheid vom 19.12.1986 und den Einspruchsbescheid vom 8. April 1991 aufzuheben,

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hilfsweise, das Grundstück als gemischt genutztes Grundstück zu bewerten.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte trägt vor: Mit Bescheid vom 02.08.1979 habe das Finanzamt eine Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung wie vom Kläger beantragt auf den 01.01.1980 durchgeführt und das Grundstück als Zweifamilienhaus bewertet. Das Grundstück sei zuvor als Einfamilienhaus bewertet gewesen. Auch nach der Aufteilung der wirtschaftlichen Einheit in Wohnungseigentum sei die Grundstücksart Einfamilienhaus zutreffend gewesen. Die Nutzung des Obergeschosses zu freiberuflichen Zwecken habe der Kläger dem Finanzamt mit seinem Fortschreibungsantrag vom 18.05.1979 nicht mitgeteilt. Die Fortschreibung zum Zweifamilienhaus sei daher gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen und das Grundstück bewertungsrechtlich ab 01.01.1980 "wie bisher" als Einfamilienhaus zu behandeln gewesen. Die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken stelle eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, wegen Eintritts der Verjährung seien die getroffenen Feststellungen erst ab 01.01.1982 wirksam und verbindlich. Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben habe die Bewertungsstelle des Finanzamts nicht verstoßen; denn die Bewertungsstelle sei alsbald nach dem Bekanntwerden des Sachverhalts tätig geworden. Ein etwaiges Untätigsein anderer Dienststellen könne der Bewertungsstelle nicht angelastet werden.

10

Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Einheitswertakten des Finanzamts Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Steuerbescheide sind nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Für Feststellungsbescheide -; hier den Einheitswertbescheid -; gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß -; § 181 Abs. 1 AO. Im Zeitpunkt der Artfortschreibung auf den 01.01.1980 zum Zweifamilienhaus mit Bescheid vom 2. August 1979 war dem Finanzamt nicht bekannt, daß das bisher als Wohnung genutzte Obergeschoß zum Stichtag von dem Kläger als Büro für seine freiberufliche Praxis genutzt werden würde. Diese Tatsache ist erst durch die Außenprüfung beim Kläger im Jahre 1980 bekannt geworden. Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken dienen, stellen keine Wohnung im Sinne von § 75 Abs. 5 BewG dar -; BFH vom 22. Februar 1985 III R 78/81, BStBl II 1985, 284. Das Haus war daher nach § 75 Abs. 5 BewG zum 01.01.1980 als Einfamilienhaus zu bewerten, weil es zu diesem Stichtag nur eine Wohnung enthielt.

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Gegen die Berichtigung der Artfeststellung auf den 01.01.1980 erst mit Bescheid vom 30. Juli 1986 können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, daß die Berichtigung sechs Jahre nach bekanntwerden der neuen Tatsache nicht mehr zulässig sei. Zwar kann in entsprechender Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eine Änderung nicht mehr erfolgen, wenn die Feststellungsfrist abgelaufen ist. Dies war hier der Fall; denn die vierjährige Feststellungsfrist begann mit Ablauf des Kalenderjahres 1980. Nach § 181 Abs. 5 kann eine gesonderte Feststellung jedoch auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung -; hier die Einheitsbewertung -; für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. Das ist geschehen. Der angefochtene Bescheid vom 30. Juli 1986 enthält den Zusatz: "wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 01.01.1982 wirksam." Durch Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO ist dieser Hinweis erweitert worden. Nach dem Ergänzungsbescheid sind die getroffenen Feststellungen grundsätzlich erst ab 01.01.1982 wirksam und verbindlich. Der Senat hält diese Hinweise für ausreichend -; Urteil des Senats vom 21. März 1995 I 304/90, EFG 1995/653 [FG Baden-Württemberg 07.02.1995 - 4 K 147/94]; FM Niedersachsen Erlaß vom 14.02.1996 -; S0362-7-33, Der Betrieb 1996 Heft 10 Seite 506. Soweit der BFH in dem Urteil vom 11. Januar 1995 II R 125/91, BStBl II 1995, 302, höhere Anforderungen an den Hinweis nach § 181 Abs. 5 AO stellt, folgt der Senat dem nicht.

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Auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben -; Vertrauensschutz -; bei der Änderung der Artfeststellung können sich die Kläger nicht berufen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dann, wenn die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung zeitnah erfolgt wäre, eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unterblieben wäre. Auf Vertrauensschutz könnten sich die Kläger allenfalls dann nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO berufen, wenn sich die Rechtsprechung des BFH, die bei der bisherigen Einheitsbewertung vom Finanzamt angewandt worden ist, zu Ungunsten der Kläger geändert hätte -; § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO. Bei der Abgrenzung von Ein- und Zweifamilienhäusern bei freiberuflicher Mitbenutzung hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht geändert. Der BFH hat sich zu dieser Abgrenzung grundlegend im Urteil vom 22. Februar 1985 III R 78/81, BStBl II 1985, 284 geäußert. Seitdem ist klargestellt, daß freiberuflich genutzte Räume keine Wohnung darstellen können, sondern daß eine Wohnung zu Wohnzwecken benutzt werden muß, um als Wohnung anerkannt zu werden. Mit dieser Entscheidung erfolgt lediglich eine Klarstellung. Der BFH hat keine frühere Rechtsprechung aufgegeben. Eine gefestigte frühere BFH-Rechtsprechung in dem Sinne, daß die mögliche Nutzung ausreicht, um Räumlichkeiten als Wohnung anzuerkennen, bestand nicht. Eine unterschiedliche Rechtsprechung der Finanzgerichte schützt den Kläger in seinem vertrauen nicht.

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Auch der Hilfsantrag, das Grundstück als gemischt genutztes zu bewerten, ist nicht begründet. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu freiberuflichen Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird -; § 75 Abs. 5 Satz 4 BewG. Eine Mitbenutzung liegt regelmäßig vor, wenn die freiberuflich genutzten Räume weniger als die Hälfte der Nutzfläche ausmachen. Das ist hier der Fall. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß am Stichtag die Eigenart als Einfamilienhaus durch die freiberufliche Praxis wesentlich beeinträchtigt war. -; Allerdings hat sich die Rechtsprechung des BFH zu § 75 Abs. 5 Satz 4 und damit zur Abgrenzung des Einfamilienhauses von den gemischt genutzten Grundstücken geändert. Für die Abgrenzung war nach dem Urteil des BFH vom 7. Dezember 1973 III R 158/72, BStBl II 1974, 195 die Verkehrsauffassung maßgebend; nach dem Urteil des BFH vom 5. Februar 1986 II R 31/85, BStBl II 1986, 448, ist nunmehr auf einen durch die Umschreibung in § 75 Abs. 5 BewG gekennzeichneten Rechtsbegriff abzustellen. Gleichwohl besteht kein Vertrauensschutz auf die alte Rechtsprechung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO; denn das Finanzamt hat die Abgrenzung zum gemischt genutzten Grundstück bei der Artfeststellung Zweifamilienhaus im Jahre 1979 nicht geprüft, weil es von der freiberuflichen Mitbenutzung nichts wußte, war der Sachverhalt nicht bekannt, kann die alte Rechtsprechung bei der bisherigen Festsetzung nicht angewandt worden sein. Das ist aber Voraussetzung für den Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO -; Tipke/Kruse AO, 15. Auflage, Lieferung 72 -; April 1994 -; § 176 AO Rdn. 5 c mit weiteren Nachweisen.

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Die Klage war danach abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

18

Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 zugelassen, insbesondere auch wegen einer möglichen Abweichung von dem Urteil des BFH II R 125/91.