Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.12.2001, Az.: 6 B 251/01
Alkohol; Betäubungsmittel; Bußgeldbescheid; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung; medizinisch.-psychologisches Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 12.12.2001
- Aktenzeichen
- 6 B 251/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 40180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 8 FeV
- § 13 Nr 2a FeV
- § 3 StVG
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine erneute Alkoholfahrt im Bußgeldbereich rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, wenn die Fahreignung bereits einmal wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen war.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 1. März 1970 geborene Antragsteller erhielt erstmals im Dezember 1988 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm mit Verfügung des seinerzeit zuständigen Landkreises Osterode vom 8. Juli 1993 entzogen, nachdem er mit wiederholten Verkehrsverfehlungen (abgefahrene Reifen, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Versicherungsschutz bzw. Betriebserlaubnis) im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes einen Eintragungsstand von 19 Punkten erreicht und sich einer deshalb von ihm zur Klärung der behördlichen Eignungszweifel geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen hatte. Noch vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entziehungsverfügung wurde der Antragsteller durch Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg vom 10. August 1993 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholgehalt: 1,11 g o/oo) zu einer Geldstrafe von 1.800,-- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von zehn Monaten verhängt. Durch einen weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg vom 28. Dezember 1993 wurde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Geldstrafe von 1.800,-- DM verurteilt; die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf einen Zeitraum von einem Jahr verlängert.
Ein erster Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 vom 28. März 1995 blieb ohne Erfolg, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung durch den TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt vom 17. Mai 1995 die behördlichen Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers nicht auszuräumen vermochte. Mit Bescheid vom 15. August 1995 wurde daraufhin von dem Landkreis Osterode der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bestandskräftig abgelehnt.
Am 22. Mai 1998 beantragte der Antragsteller bei dem nunmehr örtlich zuständigen Antragsgegner erneut die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse 3. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom September 1998 kamen die Sachverständigen des TÜV Nord in ihrem Gutachten vom 9. Oktober 1998 zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen - auch unter Alkoholeinfluss - verstoßen werde. Beeinträchtigungen der Fahreignung als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums lägen nicht vor. Der Schwerpunkt der Eignungsproblematik liege im Persönlichkeitsbereich des Untersuchten. Im Gegensatz zur Voruntersuchung habe sich eine deutliche Reflektionsfähigkeit und Bereitschaft zur kritischen Erörterung des früheren Fehlverhaltens gezeigt. Eine wesentliche Rolle habe hierbei die Stabilisierung des sozialen Umfeldes (Heirat, Kontakt zur eigenen Familie, festes Arbeitsverhältnis) gezeigt. Dies werde auch darin deutlich, dass der Untersuchte seit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht wieder auffällig geworden sei. Dem Antragsteller wurde daraufhin am 15. Dezember 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 neu erteilt.
Durch eine Mitteilung des Polizeikommissariats Duderstadt vom 14. August 2001 erhielt der Antragsgegner davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet und 1,9 g Haschisch aus dem Handschuhfach seines Pkws sichergestellt worden sei. Nach den Aufzeichnungen der ermittelnden Beamten stand der Antragsteller bei seiner Überprüfung deutlich unter Drogeneinfluss und hatte angegeben, gerade etwas Haschisch geraucht zu haben. Daraufhin wurde ihm die Weiterfahrt mit seinem Pkw untersagt. Nach den polizeilichen Aufzeichnungen hatte der Antragsteller zunächst eingeräumt, schon einmal mehrere Wochen zuvor Haschisch geraucht zu haben; diese Angabe schränkte er später dahingehend ein, dass dies vor einem Zeitraum von zwei Jahren gewesen sei.
Die von dem Antragsgegner hierauf eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass dem Antragsteller außerdem durch Bußgeldbescheid des Landkreises Goslar vom 12. Februar 2001 wegen Führen eines Kraftfahrzeugs mit Reifen ohne die erforderliche Profiltiefe eine Geldbuße von 100,-- DM auferlegt worden war. Ein weiteres Bußgeld in Höhe von 200,-- DM war durch Bußgeldbescheid des Landkreises Goslar vom 18. April 2001 verhängt worden, nachdem der Antragsteller unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholgehalt: 0,6 g o/oo) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.
Unter dem 16. Oktober 2001 gab der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin auf, zur Klärung der an seiner Fahreignung entstandenen Zweifel das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Als der Antragsteller sein Einverständnis hierzu nicht erklärte, entzog ihm die Behörde mit Verfügung vom 23. November 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Hiergegen erhob der Antragsteller am 27. November 2001 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Außerdem hat der Antragsteller am 28. November 2001 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung seines Antrags trägt er vor:
Die angefochtene Maßnahme sei nicht gerechtfertigt. Nachdem die medizinisch-psychologische Untersuchung, die im Dezember 1998 zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis geführt habe, ein positives Ergebnis gehabt habe, könnten die davor zurückliegenden Verkehrsverstöße nicht mehr Grundlage für die erneute Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung sein. Die seit der Neuerteilung vorgefallenen Zuwiderhandlungen rechtfertigten das Fordern einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht. Es handele sich um das Fahren mit Reifen ohne ausreichendes Profil und mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 g o/oo. Außer mit diesen Ordnungswidrigkeiten sei er noch durch Rauchen von Haschisch aufgefallen, das allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs gestanden habe. Zuletzt habe er zwei Jahre zuvor Haschisch geraucht. Diese Vorfälle begründeten keine berechtigten Zweifel an der Fahreignung. Jedenfalls hätte ein verhältnismäßigeres Untersuchungsmittel wie beispielsweise ein Drogenscreening oder eine ärztliche Untersuchung ausgereicht, die behördlichen Bedenken auszuräumen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. November 2001 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er entgegnet:
Dem Antragsteller sei nicht allein wegen des Haschischkonsums eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgegeben worden, sondern deshalb, weil er wiederholt unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Haschischkonsum sowie der weitere Verkehrsverstoß stützten aber die Eignungszweifel. Ein fachärztliches Gutachten oder ein Drogenscreening sei nicht geeignet, die Eignungszweifel auszuräumen. Wegen der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer habe die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 23. November 2001 angeordnet werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, der gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich oder wiederholt verstoßen hat bzw. bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen. Als ungeeignet in diesem Sinne darf von der Fahrerlaubnisbehörde auch ein Kraftfahrer, der eine ihm abverlangte Untersuchung nicht durchführen lässt oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, angesehen werden (§ 11 Abs. 8 FeV). In einem solchen Fall verdichten sich die Zweifel an der Fahreignung zu der Gewissheit, dass der Kraftfahrer nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu lenken, weil aus dem Verhalten des Kraftfahrers zu schließen ist, er wolle Mängel, die seine Fahreignung ausschließen könnten, verbergen (BVerwG, Urt. vom 28.09.1995, BVerwGE 99, 249 = NZV 1996, 84 m.w.N.). Da der Antragsteller der an ihn gerichteten Aufforderung vom 16. Oktober 2001 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht fristgerecht nachgekommen ist, obgleich er auf die in einem solchen Fall mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis hingewiesen wurde, hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, den von ihm geforderten Eignungsnachweis zu erbringen.
Die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen rechtlichen Bedenken des Antragstellers erweisen sich als nicht begründet.
Die nach den §§ 11 f. FeV getroffene Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist berechtigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Bedenken an der Kraftfahreignung des Betroffenen bestehen und die angeordnete Überprüfung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um die entstandenen Eignungszweifel auszuräumen (BVerwG, Urt. vom 15.12.1989, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 87 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2001, die die Behörde auf die Regelung der §§ 11, 13 und 14 FeV gestützt und in der als Begutachtungsauftrag die Fragen formuliert worden sind, welche Bedeutung dem Konsum von Betäubungsmitteln oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe für die Fahreignung des Antragstellers zukommt und ob der Untersuchte auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Nach § 13 Nr. 2a FeV ist ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Darüber hinaus ist eine solche Untersuchung auch dann angezeigt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Nr. 2b FeV) oder die Fahrerlaubnis wegen eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsums entzogen war (§ 13 Nr. 2d FeV). In Anbetracht des Umstandes, dass dem Antragsteller schon einmal wegen seiner Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er entgegen den Erwartungen der Sachverständigen nach der medizinisch-psychologischen Untersuchung vom September 1998 erneut unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat, bestand ein hinreichender Anlass für den Antragsgegner, von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern. Im Rahmen einer solchen Prüfung wäre außerdem zu untersuchen gewesen, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass der Antragsteller inzwischen noch ein anderes Rauschmittel (Haschisch) konsumiert hat und es offenkundig lediglich nur deshalb nicht zu einer Teilnahme des nach den Beobachtungen der Polizeibeamten deutlich unter Drogeneinfluss befindlichen Antragstellers gekommen ist, weil er vor der Heimfahrt vom Sportgelände in W. (Landkreis Göttingen) den Beamten aufgefallen und ihm die Weiterfahrt untersagt worden war. In Anbetracht der Vorgeschichte des Antragstellers und des zwischenzeitlichen Wegfalls eines Teils der von den Sachverständigen im Gutachten vom Oktober 1998 als stabilisierend angesehenen Gründe für die Änderung des Verhaltens (fester Arbeitsplatz), die schließlich eine günstige Fahreignungsprognose zur Folge hatte, bedurfte es einer erneuten Überprüfung der Persönlichkeit. Denn der Antragsteller ist seit Ende 2000 arbeitslos; seit dieser Zeit wurden von ihm erneut Verkehrsverfehlungen begangen, die - auch wenn sie das Ausmaß von Ordnungswidrigkeiten nicht überschritten hatten - berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers begründeten, die mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu klären gewesen wären. Nachdem der Antragsteller an der geforderten Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt hat, hat der Antragsgegner ihm zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen (§ 11 Abs. 8 FeV). Im Hinblick auf die für andere Verkehrsteilnehmer bestehende Gefahrenlage bestand für die Behörde außerdem ein hinreichender Anlass, die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 23. November 2001 anzuordnen.
Der Antrag ist deshalb mait der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des in einem Verfahren zur Hauptsache festzusetzenden Wertes.