Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.12.2001, Az.: 6 A 94/01

Berechtigung; Ermessen; Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; Neuerteilung; Verzicht; zeitliche Beschränkung; Zweirad

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.12.2001
Aktenzeichen
6 A 94/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger will den Beklagten verpflichtet wissen, ihm die neue Fahrerlaubnis im Umfang der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3 auszustellen.

2

Der Kläger erhielt im Jahre 1978 die Fahrerlaubnis der Klasse 3, die ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 17.07.1998, rechtskräftig seit dem 05.08.1998, entzogen wurde.

3

Am 29.04.1999 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C1E, woraufhin der Beklagte ihm am 21.07.1999, unter Verzicht auf eine erneute Befähigungsprüfung, die Fahrerlaubnis für die Klassen B, BE, C1, C1E, M und L erteilte. Dabei beschränkte der Beklagte die Geltungsdauer für die Klassen C1 und C1E bis zum 09.05.2008.

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Mit Schreiben vom 14.07.2000 beantragte der Kläger, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen, die seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 in vollem Umfang entspreche. Seine neue Fahrerlaubnis sei hinsichtlich der Klassen C1 und C1E nur zeitlich beschränkt erteilt worden und auch die vormals innegehabte Berechtigung, Krafträder bis zu 125 ccm zu fahren (Klasse 1b alt), sei ihm bislang nicht wiedergewährt worden. Im Zuge des darüber mit dem Beklagten gewechselten Schriftverkehrs legte der Kläger schließlich Bescheinigungen vor, um den Nachweis zu führen, dass er in den Jahren 1996 und 1997 ein Kleinkraftrad (Roller) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h geführt habe.

5

Mit Bescheid vom 26.01.2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.07.2000 ab.

6

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2001 zurück.

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Mit der am 30.04.2001 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend:

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Die neue Klasse M erlaube nur noch eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und korrespondiere deshalb nicht mit der früheren Klasse 4, die bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gegangen sei, was nunmehr zumindest die Fahrerlaubnis der Klasse A1 voraussetze. Auch die zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E sei unzulässig. Die Arbeitsanweisungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung des niedersächsischen Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr zu § 20 FeV sehe vor, dass bei der Neuerteilung die Fahrerlaubnis im Umfang der alten Berechtigung entsprechend der Anlage 3 der FeV erteilt werden könne. Die vom Beklagten angeführte Einschränkung der Besitzstandswahrung betreffe lediglich die Klasse A1, nicht aber die zeitliche Beschränkung der Klassen C1 und C1E. Die Entscheidung des Beklagten führe zu einer Ungleichbehandlung.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 04.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen, die den Erlaubnissen der Klasse 3 mit dem Stand des Jahres 1978 entspricht.

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Der Beklagte verteidigt die ergangenen Entscheidungen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis in dem von ihm gewünschten Umfang nicht zu, da er die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt bzw. das Gesetz die von ihm gewünschte unbefristete Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E nicht vorsieht.

17

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis für die Klasse A1 folgt nicht bereits aus der Tatsache, dass er (übrigens erst) seit der Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durch die Verordnung vom 06.11.1979 (BGBl. I S. 1794) auf der Grundlage des damals neu eingefügten § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StVZO mit seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 auch die Befugnis zum Führen von Leichtkrafträdern (nach der Definition des § 18 Abs. 2 Nr. 4 a StVZO a.F.: Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und nicht mehr als 80 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h) besaß.

18

Mit der Entziehung der früheren Fahrerlaubnis sind, was der Kläger offenbar verkennt, alle damit verbundenen Berechtigungen erloschen (§ 69 Abs. 3 StGB, vgl. auch § 3 Abs. 2 StVG). Eine "Wiedererteilung" im Sinne einer Wiederherstellung der früheren Berechtigung allein nach Ablauf der verhängten Sperrfrist, die bezeichnenderweise die Erteilung einer "neuen Fahrerlaubnis" hindert (§ 69a Abs. 1 StGB), ist vom geltenden (wie vom früheren) Recht - und hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Fahrverbot - nicht vorgesehen. § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 386) - FeV -, bestimmt ausdrücklich, dass für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung gelten.

19

Nach § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2001 (BGBl. I S. 386) - StVG -, setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für eine bestimmte Klasse u.a. auch voraus, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Dessen bedarf es auch für die Fahrerlaubnis der Klasse A1, die berechtigt, Leichtkrafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW) zu führen, wie sich auch aus den §§ 15 ff FeV und der Anlage 7 dazu ergibt. Bereits hieran scheitert das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, da er unstreitig die dafür erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt hat.

20

Die rechtliche Möglichkeit, von diesem Prüfungserfordernis abzusehen, besteht nicht (mehr). Allerdings ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde, auf die durch § 2 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vorgeschriebene Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dieser im Ermessen der Behörde liegende Verzicht auf die Prüfung ist indessen nach § 20 Abs. 2 Satz 23 FeV nicht (mehr) zulässig, wenn seit der hier erfolgten Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Das ist hier der Fall.

21

Bezogen auf den für eine Verpflichtungsklage - wie hier - maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt sind seit dem 05.08.1998, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Seesen, mit dem die Fahrerlaubnis des Klägers aus dem Jahre 1978 entzogen worden ist, mehr als zwei Jahre verstrichen; die Frist war sogar schon bei Erlass des angegriffenen Ablehnungsbescheids vom 26.01.2001 abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A1 kurz vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist, mit Scheiben vom 14.07.2000, das am 18.07.2000 beim Beklagten einging, gestellt hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.

22

Die Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 FeV ist (wie bereits die Frist der Vorgängervorschrift des § 15c Abs. 2 StVZO) zwingend. Weder der Antragstellung noch sonstigen Umständen kommen fristhemmende oder - unterbrechende Wirkungen zu. Aus welchen Gründen die Entscheidung nicht binnen dieser Frist getroffen worden ist, ist dabei unerheblich. Die Vorschrift beruht, wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 15c Abs. 2 StVZO a.F., ersichtlich auf dem Gedanken, dass bei einem Fahrerlaubnisbewerber die Annahme, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Klasse weiterhin befähigt, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn er nach vorangegangener Entziehung der Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre gehindert war, als Kraftfahrer am Straßenverkehr in der Weise teilzunehmen, wie es für die von ihm begehrte Fahrerlaubnis vorausgesetzt wird (vgl. VG Saarlouis, Urt. vom 05.10.1999 - 3K 348/97 - ZfSch 1999, 543; Bay VGH, Urt. vom 13.12.1983 - 11 B 83 A.936 -,  VM 84, 56; Hess. VGH, Urt. vom 27.06.1989 - 2 UE 1862/85 -, VRS 79, 225; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., 3a, § 20 FeV, Rn 1 f. m. w. Nw.). Das Gesetz lässt insoweit keinen Raum für einzelfallbezogene Erwägungen.

23

Selbst wenn eine prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse A1 im Falle des Klägers rechtlich noch zulässig (gewesen) wäre, stünde ihm ein dahingehender Anspruch nicht zu. Dies ergibt sich - die Entscheidung insoweit selbständig tragend - aus Folgendem:

24

Der Beklagte hat das ihm nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler dahingehend ausgeübt, dass auf eine Fahrerlaubnisprüfung für die Klasse A1 nicht verzichtet werden kann, da der Kläger schon in der Vergangenheit die ihm nach der damaligen Rechtslage eingeräumte Erlaubnis, auch Leichtkrafträder zu fahren, nicht ausgenutzt und deshalb auch die erforderliche Praxis nicht erworben hat. Dies entspricht durchaus auch den zitierten Arbeitsanweisungen des Wirtschaftsministeriums. Nach dieser Arbeitsanweisung soll es eine "Besitzstandswahrung" für die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern (die frühere Berechtigung nach Klasse 1b, jetzt A1) grundsätzlich nicht geben. Ausnahmen dürfen nur dann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass mit der früheren Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, das mit der neu zu erteilenden Fahrerlaubnis nicht mehr geführt werden darf. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass er mit der ihm erteilten Fahrerlaubnis der Klasse M, die nunmehr auf das Führen von Kleinkrafträdern bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h beschränkt ist, nicht mehr Kleinkrafträder führen darf, die eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreichen. Darauf, dass er solche Fahrzeuge vor der Rechtsänderung aufgrund der alten Klasse 4 führen durfte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Der Beklagte hat zutreffend im Wesentlichen auf die Fahrerlaubnisklassen (als solche) abgestellt und nicht auf deren in Randbereichen unterschiedlichen gesetzlichen Ausformungen. Die geringfügige Änderung in Randbereichen der insoweit nach der Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 FeV nur vergleichbaren Fahrerlaubnisklassen (einerseits Klasse 4 alt und Klasse M neu und anderseits die Klasse 1b alt sowie A1 neu, vgl. dazu auch § 76 Nr. 10 FeV) rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe durch die geltend gemachte Fahrpraxis mit einem Kleinkraftrad (im Sinne der damaligen Bestimmungen), die für das Führen eines Leichtkraftrades der Führerscheinklasse A1 erforderliche Befähigung erworben bzw. nachgewiesen. Nachdem der Kläger die bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis bestehende Möglichkeit, Leichtkrafträder (damals Klasse 1b) zu fahren, nicht ausgenutzt hat (solches hat er nicht einmal geltend gemacht) besteht keine Veranlassung anzunehmen, er habe die für Leichtkrafträder erforderliche Fahrpraxis in nennenswertem Umfang je erworben. Der Umgang mit Leichtkrafträdern setzt besondere Fertigkeiten voraus, die sich nach der verbindlichen gesetzgeberischen Wertung in § 6 FeV nicht von selbst schon dadurch einstellt, dass ein Personenkraftwagen oder ein Leichtkraftrad geführt wird (vgl. dazu bereits Bad.-Württ. VGH, Urt. vom 08.10.1991 - 10 S 2069/91-, NVwZ-RR 1992, 514, 515).

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Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber bei einer Umschreibung fortbestehender Fahrerlaubnisse einen weitergehenden Bestandsschutz vorgesehen hat (vgl. § 6 Abs. 7 FeV i.V.m. Anlage 3).

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Soweit der Kläger eine zeitlich unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E verlangt, muss sein Begehren an der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV scheitern. Danach darf die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und CE nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach nur jeweils für fünf Jahre erteilt werden. Demgegenüber kann der Kläger für sich nichts aus den genannten Arbeitsanweisungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung des niedersächsischen Ministers für Wirtschaft, Technologie und Verkehr herleiten. Abgesehen davon, dass dadurch kein Anspruch auf eine gesetzwidrige Fahrerlaubnis begründet werden könnte, lässt sich diesen Richtlinien der vom Kläger in Anspruch genommene Inhalt nicht einmal andeutungsweise entnehmen: Soweit in diesen Arbeitsanweisungen (Stand 26.04.1999) hervorgehoben wird, dass der frühere "Besitzstand weitgehend erhalten" bleibe, und deshalb zukünftig auch in Niedersachsen so verfahren werde, dass bei entsprechendem Antrag auf die Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 die Fahrerlaubnis der "Klassen B, BE, C1, C1E und CE "beschränkt entsprechend der Anlage 3" (zu § 6 Abs. 7 FeV) erteilt werde, so bedeutet dies sicher nicht, dass damit die in § 23 Abs. 2 FeV getroffenen Bestimmungen unterlaufen werden sollen. In der dem Gericht vorliegenden Urfassung dieser Arbeitsanweisung ist der den Klasse C1, C1E und CE hinzugefügte Klammerzusatz "(beschränkt)" auch als ausdrücklicher Hinweis auf die neu eingeführte gesetzliche Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Fahrerlaubnisklassen zu verstehen, der leider infolge späterer Ergänzungen innerhalb dieses Klammerzusatzes an Klarheit verloren hat, was indessen in der Sache nichts ändert.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.