Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.12.2001, Az.: 6 A 361/00

Bankkonto; Mitwirkungspflicht; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.12.2001
Aktenzeichen
6 A 361/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Anspruch auf Wohngeld bei unterbliebener Mitwirkung an der Sachaufklärung der Vermögenslage (Bankkonten nicht offengelegt).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Unter dem 07. April 2000 beantragte der getrennt lebende Kläger, ihm Wohngeld als Zuschuss zur Warmmiete von 824,65 DM zu gewähren, die er für seine erstmals im Jahre 1978 bezugsfertig gewordene Wohnung in B. zu zahlen hat. Unter Ziff. 16 des Wohngeldformulars gab er an, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beim Sozialamt beantragt zu haben. Zu Ziff. 17 des Formulars gab er an, seit 05. Mai 1992 arbeitsunfähig, seit 05. November 1993 berufsunfähig und seit dem 01. Juni 1994 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zu sein. Er gab ferner an (Ziff. 22 des Formulars), über keinerlei Bruttoeinnahmen zu verfügen.

2

Auf der Grundlage dieser Angaben gelangte die Beklagte zu der Einschätzung, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Kläger seinen Bedarf ohne Einnahmen finanzieren könne und dass seine Einkommensverhältnisse ungeklärt seien. Die Sozialhilfegewährung durch die Beklagte - Sozialhilfeabteilung - war bereits ab 01. März 2000 wegen der ungeklärten Einkommenssituation des Klägers eingestellt worden. Die Beklagte gab dem Kläger daher mit Schreiben vom 14. April 2000 auf, dazu Stellung zu nehmen, wie es ihm möglich sei, seinen Lebensunterhalt ohne Einnahmen zu bestreiten, und außerdem eine Aufstellung über die Kosten seiner Lebensführung sowie sämtliche Kontoauszüge vom 01. März 2000 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt einzureichen. Dem kam der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2000 nach, wobei er seine Ausgaben mit 1.193,80 DM monatlich bezifferte und hinsichtlich seiner Einnahmen erklärte, am 23. März 2000 den Betrag von 3.135,01 DM durch Erlöschen seiner langjährigen Unfallversicherung ausgezahlt bekommen zu haben. Dieser Betrag habe zum Kontoausgleich und zur Zahlung überfälliger Verbindlichkeiten gedient. Der letzte aktuelle Kontoauszug seines Kontos bei der Postbank weise bereits wieder eine Überziehung in Höhe von 931,55 DM aus. Fotokopien der Kontoauszüge Nr. 5 bis 11 vom 24. Februar bis 11. April 2000 (Postbank) und die Auszüge Nr. 7 und 10 vom 10. März und 04. April 2000 (Volksbank) fügte er bei. Außerdem erklärte er, Naturalunterhalt durch seine fast 70-jährige Mutter, die selbst nur eine bescheidene Rente beziehe, zu erhalten.

3

Die Beklagte gelangte auch anhand dieser Angaben wiederum zu der Einschätzung, die Einkommensverhältnisse für die Wohngeld-Anspruchsprüfung ab 01. April 2000 seien weiterhin ungeklärt, weil der Kläger Einnahmen, von denen er Lebensunterhalt und Miete bestreite, nicht nachgewiesen habe. Einem internen Vermerk der Beklagten vom 08. Mai 2000 zufolge soll der Kläger seine Einkommens- und Vermögenssituation im Zusammenhang mit einer früheren selbständigen Tätigkeit (Wasseruhren auswechseln durch eigene Arbeitnehmer für den Wasserverband Weddel-Lehre) seit Juli 1998 nicht vollständig offengelegt haben. Er soll während der halbjährigen Tätigkeit etwa 70.000,-- DM Gewinn erzielt und außerdem für diese Tätigkeit vom Sozialamt ein Aufbaudarlehen von etwa 25.000,-- DM erhalten haben. Der Verbleib der Beträge von 70.000,-- DM und 25.000,-- DM sei ungeklärt, weshalb das Sozialamt vom Kläger die vollständige Vorlage der Kontoauszüge von Juli 1998 bis zum laufenden Zeitpunkt verlange. Der Kläger sei erwerbsunfähig, habe jedoch wegen fehlender Beitragszeiten keinen Anspruch auf EU-Rente. Die Beklagte gab dem Kläger daher mit Schreiben vom 11. Mai 2000 auf, die monatliche betragsmäßige Unterstützung seiner Mutter in Geld- und Sachleistungen ab 01. April 2000 mitzuteilen und forderte ihn wiederum zur vollständigen Vorlage seiner Kontoauszüge für die Zeit ab dem 01. April 2000 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf.

4

Unter dem 09. Mai 2000 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 19. Mai 2000 einen Vorschuss zu leisten. Er verwies auf § 42 SGB I und darauf, dass seit seiner Antragstellung über vier Wochen vergangen seien, ohne dass ihm ein positiver Wohngeldbescheid zugegangen sei. Diesen Vorschussantrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2000 ab, gegen den der Kläger am 22. Mai 2000 unter Verweis auf seine aktuelle akute Notlage Widerspruch erhob. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 13. Mai 2000, das bei der Beklagten am 18. Mai 2000 einging, fügte der Kläger die noch fehlenden Kontoauszüge beider Konten für die Monate März und April 2000 bei und erklärte wiederum, seinen Lebensunterhalt aus Kontoüberziehung, Naturalunterhalt und Rückfluss aus Versicherungsauflösung zu bestreiten. Der Naturalunterhalt durch seine Mutter bestehe im Wesentlichen in persönlichen Hilfen wie z.B. Einkaufen, Waschen usw., weil er aufgrund seiner Erkrankung und daraus resultierender Schwerbehinderung dazu nicht in der Lage sei. Bisweilen erhalte er einige Lebensmittel, jedoch keine Geldleistungen. Seit November 1998 erziele er auch aus gewerblicher Tätigkeit keinerlei Einkommen mehr.

5

Mit Bescheid vom 22. Mai 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag Wohngeld in Höhe von monatlich 274,-- DM für die Zeit vom 01. April bis 31. Mai 2000. Zur Begründung berief sie sich u.a. darauf, es sei ungeklärt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Daher sei davon auszugehen, dass ihm zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zumindest das Sozialhilfe-Existenzminimum in Höhe des Regelsatzes von 547,-- DM zur Verfügung gestanden habe. Davon ausgehend bestimmte die Beklagte die Höhe des monatlich anzurechnenden Einkommens mit 514,18 DM und die zu berücksichtigende Höchstmiete mit 430,-- DM. Sie führte weiter aus, der Bewilligungszeitraum habe wegen der weiterhin ungeklärten Einkommenssituation nur für zwei Monate festgesetzt werden können.

6

Am 25. Mai 2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid der Beklagten, mit dem er sich sowohl gegen die Leistungsbewilligung für lediglich zwei Monate als auch gegen die Höhe von 274,-- DM wandte. Er berief sich auf § 27 WoGG, wonach der Bewilligungszeitraum regelmäßig 12 Monate betrage und erklärte wiederum, über keinerlei Einnahmen und Vermögenswerte zu verfügen, so dass die Hinzurechnung eines hypothetischen Einkommens in Höhe von 547,-- DM rechtswidrig sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2000 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 16. Mai und vom 22. Juni 2000 als unbegründet zurück.

8

Am 10. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben.

9

Den bereits zuvor gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das erkennende Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2000 (6 B 338/00 - bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. vom 11.08.2000 - 12 M 2811/00 -) ab.

10

Am 11. Juli 2000 hat der Einzelrichter der 4. Kammer die Sozialhilfeverfahren des Klägers 4 A 292/99, 4 A 350/99, 4 A 60/00 und 4 A 93/00 verhandelt und entschieden. Dem Sitzungsprotokoll zufolge ist im Verlauf der mündlichen Verhandlung im Verfahren 4 A 350/99 festgestellt worden, dass der Kläger am 26. Dezember 1999 zum OVG-Verfahren 12 M 4870/99 Kontoauszüge seines Kontos bei der Postbank eingereicht hatte, von denen er zunächst behauptet hatte, diese seien ihm bei seinem Umzug in die F.straße verloren gegangen. Aus dem Zeitraum von Januar 1999 bis zum 28. September 1999 seien nur wenige Kontoauszüge des Postbankkontos vorgelegt worden, die erhebliche Sprünge aufweisen würden, wie etwa zwischen dem Auszug Nr. 27 vom 21. Mai 1999 mit einem Kontostand von 3.915,72 DM und dem nachfolgend eingereichten Kontoauszug Nr. 32 vom 17. Juni 1999 mit einem Kontostand von 10.995,49 DM. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar, wie sich diese Differenz von mehr als 7.000,-- DM ergeben habe und welche Zahlungsvorgänge diesem Betrag zugrunde gelegen hätten. Im Verfahren 4 A 60/00 ist laut Sitzungsprotokoll festgestellt worden, ab Januar 2000 könne ein Hilfebedarf anhand der vorgelegten Auszüge des Postgiro- und des Volksbankkontos nicht verneint werden. Allerdings bestünden die Unsicherheiten bezüglich der Vermögenslage des Klägers fort infolge des Fehlens erheblicher Kontoauszüge aus dem Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum Oktober 1999. Im Wege eines Auflagenbeschlusses ist dem Kläger daher aufgegeben worden, sein Einverständnis mit der nachträglichen Erstellung der fehlenden Kontoauszüge zu erklären (und anzugeben, wo sein PKW sowie zwei weitere - genau bezeichnete - Fahrzeuge verblieben sind). Der Kläger ist diesem Auflagenbeschluss bis heute nicht nachgekommen. Der Einzelrichter der 4. Kammer lehnte mit Urteil vom 12. Oktober 2000 - 4 A 218/00 - die Klage des Klägers auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab März 2000 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, aufgrund seiner Vermögenslage seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht decken zu können.

11

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 16. Oktober, befristet bis 31. Dezember 2000, Hilfe zum Lebensunterhalt und forderte ihn abermals zur Vorlage der zur Feststellung seiner Ansprüche benötigen Unterlagen bis zum 19. Dezember 2000 auf. Zugleich wurde dem Kläger ein pauschaliertes Wohngeld ab 01. Oktober 2000 in Höhe von 287,-- DM monatlich in Verbindung mit der Sozialhilfe gewährt. Am 20. Oktober 2000 hat der Kläger einen weiteren Eilantrag gestellt, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, ihm sowohl rückständiges als auch laufendes Wohngeld in Höhe von zumindest 361,-- DM monatlich zu zahlen. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 08. November 2000 (6 B 507/00) unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WoGG wegen eines gesetzlich vorrangigen Anspruchs auf pauschaliertes Wohngeld abgelehnt.

12

Im vorliegenden Verfahren trägt der Kläger vor: Er sei völlig mittellos und befinde sich in einer existenziellen Notsituation. Ihm drohe der Verlust seiner Wohnung, denn mittlerweile liege eine fristlose Kündigung und eine Räumungsklage gegen ihn vor. Die Umstellung des beantragten Tabellenwohngeldes auf pauschaliertes Wohngeld sei willkürlich und stelle ihn schlechter; sein Anspruch beziffere sich auf 361,-- DM monatlich. Ihm stehe die beantragte Leistung rückwirkend und fortlaufend zu; die seitens des Sozialhilfeträgers - und zum Teil vom Gericht übernommenen - Bedingungen und Forderungen seien rechtlich unhaltbar.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Wohngeldbescheide der Beklagten vom 16. Mai und vom 22. Mai 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 04. Juli 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ein monatliches Wohngeld von 361,-- DM nebst 5 % Zinsen ab Fälligkeit rückwirkend vom 01. April 2000 für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu bewilligen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und entgegnet weiter: Bei der Wohngeldbewilligung für den verkürzten Bewilligungszeitraum sei entsprechend der vorgelegten Kontoauszüge von einer Mietzahlung des Antragstellers durch Kontoüberziehung ausgegangen worden. Da Abhebungen für den Lebensunterhalt gefehlt hätten, sei davon ausgegangen worden, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt anderweitig bestritten habe, und sei nach § 10 WoGG als Existenzminimum der Sozialhilferegelsatz in Höhe von 547,-- DM zugrunde gelegt worden. Die Wohngeldbewilligung habe wegen der vollkommen ungewissen Einkommenssituation nicht für den gesetzlichen Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten, sondern vorerst nur für zwei Monate erfolgen können. Die Schwerbehinderung des Antragstellers führe nach § 16 Abs. 2 WoGG nicht zu einer Freibetragsgewährung; nach § 17 WoGG sei eine Freibetragsgewährung für Schwerbehinderung gesetzlich nicht vorgesehen.

18

Zwischenzeitlich - mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 - hat die Beklagte dem Kläger für den Monat Juni 2000 Wohngeld in Höhe von 274,-- DM gewährt. Zur Begründung heißt es u.a., wegen der weiterhin ungeklärten Einkommenssituation sei eine Bewilligung nur für einen weiteren Monat möglich gewesen. Für die weitere Anspruchsprüfung vom 01. Juli bis 30. September 2000 wurde der Kläger aufgefordert, die ihm für diesen Zeitraum zur Verfügung gestandenen Einnahmen bzw. Geldmittel, von denen er Miete und Lebensunterhalt bestritten habe, nachzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der übrigen im Tatbestand genannten gerichtlichen Verfahren sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16. Mai und vom 22. Mai 2000 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 04. Juli 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

21

Für die Monate April, Mai und Juni 2000 hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise durch Bescheid vom 22. Mai 2000 (und vom 30. Oktober 2000 für den Monat Juni) das dem Kläger zu gewährende Wohngeld auf 274,-- DM monatlich festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit vollinhaltlich Bezug auf die Ausführungen zu II. (Seiten 8 bis 10) des Beschlusses der Kammer vom 21. Juli 2000 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 338/00) und macht sich diese auch für das Hauptsacheverfahren zu Eigen. Seitdem haben sich, da der Kläger den Auflagenbeschluss des Einzelrichters der 4. Kammer vom 11. Juli 2000 im Verfahren 4 A 60/00 nicht nachgekommen ist, neue Erkenntnisse nicht ergeben. Das Gericht muss daher weiter davon ausgehen, dass der Kläger seine wahre Situation verschwiegen hat und seine Einkommenssituation als ungeklärt anzusehen ist, so dass hinsichtlich der Höhe des Wohngeldanspruchs für die Monate April bis Juni 2000 an den Gründen des Beschlusses festzuhalten und ihnen im Klageverfahren nichts hinzuzufügen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Beklagten verkürzten Bewilligungszeitraums. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2000 (6 B 338/00) - Seite 10, 3. Absatz - verwiesen.

22

Für die Zeit vom 01. Juli bis zum 30. September 2000 hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Wohngeld in Form des Mietzuschusses, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 25 WoGG i.V.m. § 60 SGB I weiterhin nicht nachgekommen ist. Wie bereits erwähnt, ist der Kläger dem Auflagenbeschluss vom 11. Juli 2000 nicht nachgekommen und hat damit eine weitere Sachaufklärung seiner Vermögensverhältnisse nicht möglich gemacht. In einem solchen Fall kann der Leistungsträger bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz versagen (§ 66 Abs. 1 SGB I).

23

Für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von sog. Tabellenwohngeld deshalb nicht, weil ihm sog. pauschaliertes Wohngeld nach dem 5. Teil des Wohngeldgesetzes gezahlt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss des Einzelrichters vom 08. November 2000 - Seite 3 f. - im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 507/00) Bezug genommen; ihnen ist im Hauptsacheverfahren nichts hinzuzufügen.

24

Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Leistung eines Vorschusses nicht zu. Nach § 42 Abs. 1 SGB I kommt eine Vorschusszahlung nur dann in Betracht, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger schon deshalb nicht erfüllt, weil er die Feststellung der Höhe eines etwaigen Wohngeldanspruchs durch die mangelnde Mitwirkung selbst unmöglich gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Nachholung der Mitwirkung für die Feststellung der Höhe des Wohngeldanspruchs von Seiten der Beklagten eine längere Zeit erforderlich ist.

25

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Sonstiger Langtext

27

B e s c h l u s s

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.649,-- DM festgesetzt.

29

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG und beträgt für das begehrte Wohngeld von 361,-- DM bei einer Dauer von zwölf Monaten abzüglich des bereits gezahlten Betrages von insgesamt 1.683,-- DM (274,-- DM x 3 + 287,-- DM x 3) 2.649,-- DM.