Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 13.12.2001, Az.: 3 A 29/00

Eigenanteile; Kostenanerkenntnis; Kostenzusage; Kostenübernahmeerklärung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
13.12.2001
Aktenzeichen
3 A 29/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Einrichtungsträger hat keinen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger aus BSHG 93 Abs. 2 i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung. Ein Anspruch kann sich aus der Kostenübernahmeerklärung bzw. Kostenzusage, die als Schuldbeitritt bzw. Schuldüberübernahme anzusehen ist, ergeben. Dieser Anspruch ist akzessorisch zum Anspruch des Hilfeempfängers und erstreckt sich nicht auf den nach § 28 BSHG zu leistenden Eigenanteil. § 28 BSHG ist der Regelfall, § 29 BSHG der besondere Einzelfall.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt vom beklagten Amt den Ersatz von Ausfallkosten in Höhe von 232.594,32 DM, die ihm nach seinem Vorbringen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 30.06.1994 dadurch entstanden sind, dass er nach dem sogenannten Nettoprinzip den Eigenanteil an den Kosten der stationären Unterbringung gegenüber den bei ihm untergebrachten Hilfeempfängern selbst geltend machen musste.

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Der Kläger ist Träger einer stationären Einrichtung ( auch ) für den Personenkreis des § 72 BSHG. Zwischen ihm und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bestehen Vereinbarungen  nach § 93 BSHG. 

3

Vor dem 01.04.1992 trug der überörtliche Träger ( durch den Landkreis Gifhorn als herangezogenen Träger) die Kosten der stationären Unterbringung für den Personenkreis des § 72 BSHG im Wege der erweiterten Hilfe nach § 29 BSHG so dass  dem Kläger das Entgelt in der nach § 93 BSHG vereinbarten Höhe überwiesen wurde und die Hilfeempfänger (bzw. der Personenkreis des § 28 BSHG) vom Landkreis Gifhorn zum Kostenersatz nach § 29 Satz 2 BSHG herangezogen wurden.

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Aufgrund eines  Rundschreibens des NLZSA ( 3/92, Gültigkeitsliste 4413/46) erfolgte die Bewilligung ab dem 01.04.1992 landesweit  nach § 28 BSHG so dass an die Einrichtungsträger nur noch die sich  nach Abzug des Eigenanteils des Personenkreises des § 28 BSHG  ergebende Summe überwiesen wurde. Die Hilfeempfänger sollten ihren durch die Sozialhilfeträger berechneten Eigenanteil selbst an die Einrichtung zahlen. Im Landkreis Gifhorn erfolgte diese Umstellung nicht in allen Fällen zum 1.4.1992, es wurden keine rückwirkenden Bescheide auf der Grundlage des § 28 BSHG erlassen.

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Das Land Niedersachsen hatte bereits im Januar 1992 den betroffenen Einrichtungsträgern angeboten, für aus dieser Verfahrensweise entstehende Einnahmeausfälle pauschal 0,5 % der Bruttopflegekosten zu erstatten. Diese 0,5 % sollten als "nicht einbringliche Forderung" in das Selbstkostenblatt für die Entgeltberechnung aufgenommen werden. Dieses Verfahren wurde in der Folgezeit praktiziert. Später  wurde diese Pauschale für Einrichtungen mit einer Platzkapazität von bis zu 100 Plätzen auf 0,6 % der Bruttopflegekosten erhöht.

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Mit Schreiben vom 25.07.1994 beantragte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Erhöhung der Pauschale von 0,5 % auf 1,5 % der Bruttopflegekosten und legte dar, er habe in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1994 Einnahmeausfälle in Höhe von ca. 400.000,00 DM gehabt, denen lediglich eine pauschale Erstattung in Höhe von ca. 150.000,00 DM entgegenstünde. Es ergebe sich eine Differenz in Höhe von 232.594,32 DM.

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Nach Rücksprache mit dem Niedersächsischen Sozialministerium teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.05.1995 mit, dass er eine Erhöhung der Pauschale ablehne.

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Unter dem 26.11.1999 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, 232.594,32 DM zuzüglich 4 % Zinsen auf die Einnahmeausfälle zu leisten. Mit Schreiben vom 10.12.1999 lehnte der Beklagte diese Zahlung erneut ab.

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Dagegen hat der Kläger am 09.02.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt: Zwischen dem Kläger und dem Beklagten gelte die Vereinbarung nach § 93 BSHG. § 28 BSHG gelte nur gegenüber dem Hilfeempfänger. Die Abrechnung nach dem sogenannten Nettoprinzip übertrage in rechtswidriger Weise das Risiko des Forderungsausfalles auf die Einrichtung. Die beim Kläger untergebrachten Hilfeempfänger bezögen ihr Einkommen nicht nur aus Arbeitsentgelt bei Einrichtungen des Klägers, sondern häufig auch von der Arbeitsverwaltung etc. Die hier betroffenen Hilfeempfänger seien - und dies sei Ursache ihrer Hilfebedürftigkeit - organisatorisch häufig nicht in der Lage, die Einkünfte an die Einrichtung weiterzuleiten oder Ansprüche an den Kläger abzutreten. Im übrigen habe das  Arbeitsamt H. im streitgegenständlichen Zeitraum die Abtretungen nicht anerkannt ; nach Anerkennung der Abtretungen habe sich das Defizit erheblich reduziert. Aus dem Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung folge eine Gewährleistungspflicht des öffentlich-rechtlichen Partners dieser Vereinbarung und § 10 BSHG fordere zumindest die Gleichstellung privater Einrichtungsträger mit öffentlichen Einrichtungsträgern. Nur die öffentlichen Träger könnten den Nachrang des § 28 BSHG wirksam durchsetzen, denn nur sie verfügten über die Möglichkeit,  Erstattungsansprüche nach dem BSHG oder dem SGB und den Anspruchsübergang nach §§ 90,91 BSHG geltend zu machen sowie nach § 91a BSHG Anträge gegenüber anderen Trägern zu stellen, wenn die Hilfeempfänger dies nicht täten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 232.594,32 nebst 4 % Zinsen seit 13.04.1995 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das BSHG sehe das Verfahren nach § 28, nicht das nach § 29 BSHG als Regelfall an. Das Nachrangprinzip der §§ 2, 28 BSHG werde durch § 93 BSHG nicht berührt. Aus § 93 BSHG ergebe sich kein eigenständiger Zahlungsanspruch, es bestehe kein Leistungsverhältnis zwischen öffentlichem Träger und Einrichtungsträger. Die Vereinbarung nach § 93 BSHG bestimme nur, in welcher maximalen Höhe im Falle der Bewilligung gezahlt werde. § 93 Abs. 2 BSHG habe insoweit rein abrechnungstechnische Bedeutung. Gegenüber dem Einrichtungsträger seien zivilrechtlich die Bewohner zahlungsverpflichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die als allgemeine Leistungsklage ( vgl. Kopp, VwG0, 12.Aufl. Rdnr. 4 vor § 40 ) zulässige (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 62 zu § 42 ) Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der von ihm begehrten Summe.

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Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 93 BSHG auf Zahlung des vollen Entgelts für die in seiner Einrichtung lebenden Hilfeempfänger nach § 72 BSHG ohne Berücksichtigung der Eigenanteile dieser Hilfeempfänger.

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Aus § 93 Abs.1 BSHGi.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I , der Gewährleistungsverpflichtung der Sozialhilfeträger, folgt lediglich die grundsätzliche Pflicht  zur Schaffung ausreichender Einrichtungen, ein Rechtsanspruch auf die Schaffung bzw. den Erhalt bestimmter Einrichtungen besteht jedoch nicht (LPK, a.a.O., Rdnr. 7 zu § 93; LPK, a.a.O., Rdnr.7 zu § 93); im Übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, durch die Handhabung in seiner Existenz bedroht zu sein.

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Auch aus § 93 Abs.2 BSHG ist der vorliegend geltend gemachte Anspruch nicht begründet. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der bis zum 30.06.1994 geltenden Fassung des Gesetzes (vom 10.01.1991, BGBl. I, S. 94) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten besteht. Aus § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG ergibt sich kein eigener Anspruch des Heimträgers auf Geldleistungen gegen den Sozialhilfeträger in Höhe des vereinbarten Entgelts ohne Berücksichtigung des Eigenanteils des Hilfeempfängers . Aus dieser Vorschrift folgt lediglich ein Anspruch des Heimträgers auf Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung wenn er die Voraussetzungen erfüllt (Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15.Aufl., Rdnr. 26 zu § 93; LPK, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 93 m.w.N. ), kein eigener Leistungsanspruch. Die Vorschrift des § 93 Abs.2 Satz 1 BSHG regelt nicht unmittelbar einen Anspruch des Trägers einer Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung der Kosten der Hilfe in seiner Einrichtung. Sie regelt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten zu übernehmen sind oder übernommen werden sollen ( OVG Münster, U.v.8.12.1994, FEVS 46,77,78 ; so auch  VG Stuttgart, E v. 03.02.1999, Recht der Lebenshilfe  - RdLH -  99, 77; LPK, BSHG, 5. Aufl., Rn. 50 zu § 93).

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§ 93 Abs.2 BSHG führt auch nicht i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung zu einem Zahlungsanspruch des Heimträgers in der Höhe des vereinbarten Entgelts, bildet vielmehr die Grenze oder Bedingung unter denen der Sozialhilfeträger in Erfüllung des Anspruchs des Hilfeempfängers die Kosten übernehmen muss (Nds. OVG, E.v.26.08.1998 - 4 L 6757/96; Schellhorn u.a., Rdnr. 25 zu § 93 ). Auch nach dem vom Kläger zitierten Urteil des OVG Hamburg (v. 12.09.1980, FEVS 31, 404) ergibt sich aus dem Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung nur eine Beschränkung  des Auswahlermessens des Sozialhilfeträgers im Hinblick auf die Belegung dieser Einrichtung ,  nicht aber ein Anspruch des Einrichtungsträgers auf Leistung eines bestimmten Entgeltes.

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Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung an ihn in Höhe des vollen vereinbarten Entgelts besteht auch nicht aus der Kostenübernahmeerklärung (vgl. zum Begriff: Nds. OVG, a.a.O.) oder Kostengarantie (vgl., Schoch, Sozialhilfe, 2.Aufl., S.165), die der Landkreis Gifhorn als herangezogener Träger für den Beklagten regelmäßig in Bezug auf die beim Kläger untergebrachten Hilfeempfänger abgibt. Kostenübernahmeerklärungen werden bei der Gewährung stationärer Hilfe i.R. der Leistung nach §§ 28, 29 BSHG regelmäßig gegenüber dem Hilfeempfänger abgegeben. Mit Zustimmung des Hilfeempfängers erfolgt die Auszahlung durch den Sozialhilfeträger (Leistungsverpflichteter, vgl. LPK, a.a.O., Rdnr.9 zu § 93 BSHG) an den Heimträger (Leistungserbringer, Vgl. LPK, a.a.O.), der von der Kostenübernahmeerklärung  und der Höhe des zu zahlenden Betrages in Kenntnis gesetzt wird. Die Kostenübernahmeerklärung ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, eine Kostenzusage im Einzelfall ( Gottfried, ZfSH 1989, 569,571), die als Schuldmitübernahme bzw. Schuldbeitritt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Überbl. vor § 414, Rdnr. 2) zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Hilfeempfängers und des Sozialhilfeträgers führt (Gottfried, a.a.O., S.574; LPK, a.a.O., Rn. 51 zu § 93 m.w.N.). Sie ist allerdings immer akzessorisch (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 6) zu dem Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers; der Anspruch des Heimträgers auf Auszahlung des Entgelts für die zu erbringende Sachleistung besteht nur in Höhe des Sozialhilfeanspruches des Hilfeempfängers (Nds. OVG , a.a.O.; OVG Münster, FEVS 46, 77; VG Stuttgart, a.a.O.; VG Meiningen, E.v.30.10.1998 - K 261/96.Me - Juris ;Schoch, a.a.O., S. 167). Die Höhe des Anspruchs ist also begrenzt  durch die Höhe des Sozialhilfeanspruchs des Hilfeempfängers nach § 28 BSHG, es sei denn im besonderen Einzelfall ergibt die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung, dass der Sozialhilfeträger eine im Einzelfall bindende Erklärung abgeben wollte, die Kosten in voller Höhe im Wege der erweiterten Hilfe (zum Begriff: Schoch, a.a.O., S. 166) nach § 29 BSHG übernehmen zu wollen. Dies ist durch Auslegung der erteilten Kostenübernahmeerklärungen zu ermitteln.

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Die Erklärungen sind nach den Auslegungsprinzipien, die für Willenserklärungen gelten, also nach dem objektiven Erklärungswert, d.h. so, wie der Empfänger sie nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung zu verstehen hat, auszulegen; ist die Erklärung mehrdeutig, so ist sie im Zweifel gesetzeskonform auszulegen, weil die Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden ist (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; OVG Münster, a.a.O.). Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Beklagte für die beim Kläger untergebrachten Hilfeempfänger Kostenübernahmeerklärungen dahingehend abgegeben hat, dass er die Kosten in jedem Fall in Höhe des vollen Entgelts übernehmen muss.

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Zum einen ist der Kläger ausdrücklich darüber informiert worden, dass Zahlungen an ihn nur noch unter Abzug des Eigenanteiles erfolgen sollten.

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Zum anderen entspricht nur diese Auslegung der gesetzlichen Regelung, die diese Handhabung nach § 28 BSHG als Regelfall ansieht und die Leistung erweiterter Hilfe nach § 29 BSHG als Ausnahmefall. Bis zum 01.04.1992 wurde im Bereich des Landes Niedersachsen jedenfalls für den Personenkreis des § 72 BSHG die Heimunterbringung im Wege der erweiterten Hilfe abgewickelt, d.h. nach § 29 BSHG. Gemäß § 29 BSHG kann die Hilfe über § 28 BSHG hinaus auch insoweit gewährt werden, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder Vermögen zuzumuten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift haben sie in diesem Umfang dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen. Gemäß § 28 BSHG wird Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des BSHG nicht zuzumuten ist.

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Die Änderung der Handhabung zum 01.04.1992 dahingehend, an den Heimträger nur den sich aus § 28 BSHG ergebenden Anspruch des Hilfeempfängers auszuzahlen, und den Eigenanteil als Gegenstand der privatrechtlichen Beziehung des Hilfeempfängers zum Heimträger (vgl. Schoch, a.a.O.) anzusehen, entspricht der sich aus §§ 28, 29 BSHG ergebenden Rechtslage. Dieser Rechtslage entsprach es nicht, flächendeckend pauschal den Sonderfall des § 29 BSHG anzunehmen. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass ein begründeter Fall im Sinne des § 29 BSHG nicht nur gegeben ist, wenn nicht (rechtzeitig) festgestellt werden kann, ob der Hilfeempfänger bzw. die übrigen in § 28 BSHG genannten Personen zu einem Eigenanteil verpflichtet sind, sondern auch schon dann, wenn der Hilfesuchende zu erkennen gibt, dass er die volle Hilfe durch den Sozialhilfeträger sichergestellt wissen will, um in seiner durch Krankheit oder Leiden bedingten Notlage von zusätzlichen Belastungen freigestellt zu sein (Mergler/Zink, BSHG, Loseblatt, Rn. 9 zu § 29). Diese Feststellung kann aber keinesfalls pauschal für die stationäre Hilfe des Personenkreises nach § 72 BSHG landesweit getroffen werden. Auch nach der oben zitierten Auffassung liegt ein Fall des § 29 BSHG nicht schon dann vor, wenn der Sozialhilfeträger eintritt, ohne vorher zu prüfen, ob die in § 28 BSHG genannten Personen ihre Eigenbeteiligung sicherstellen können (Mergler/Zink, a.a.O., Rn. 10; ausdrücklich für eine Einzelfallprüfung auch : LPK, a.a.O., Rn. 5 zu § 29). Die Anwendung des Verfahrens nach § 29 BSHG ist jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn sie aus Gründen der Verfahrenserleichterung beim Sozialhilfeträger durchgeführt wird (vgl. LPK, a.a.O). Ein begründeter Fall im Sinne von § 29 BSHG liegt allerdings dann vor, wenn ohne das Eintreten der Sozialhilfe als erweiterte Hilfe die nach Auffassung des Sozialhilfeträgers notwendige Hilfe an der Kostenfrage zu scheitern droht, der Heimträger sich also z.B. weigert, den Hilfeempfänger ohne Zusage auf erweiterte Hilfe aufzunehmen (BVerwG, Buchholz 436.0, § 29 Nr. 12; Nds. OVG, FEVS 51, 94; OVG Münster, FEVS 48, 272; LPK, a.a.O., Rn. 5 zu § 29). Diese Sachlage war aber vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat auch nach Änderung der Handhabung nach dem 01.04.1992 nicht erklärt, er nehme Hilfeempfänger ohne Zusage der erweiterten Hilfe nicht mehr auf.

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Im streitgegenständlichen Zeitraum war also ein Anspruch der in den Einrichtungen des Klägers untergebrachten Hilfeempfänger auf erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG nicht gegeben, der Eigenanteil der Hilfeempfänger wurde zu Recht gemäß § 28 BSHG bei den Zahlungen berücksichtigt. Die Kostenübernahmeerklärungen konnten sich demnach rechtmäßigerweise nur auf Leistungen nach § 28 BSHG unter Berücksichtigung des Eigenanteils der Hilfeempfänger beziehen und begrenzten dementsprechend deren Sozialhilfeanspruch und gleichzeitig einen Anspruch des Klägers gegen den Sozialhilfeträger aus Schuldbeitritt.

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Ein Anspruch auf den vorliegend eingeklagten Betrag ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Klägers, der Sozialhilfeträger könne den in § 28 BSHG normierten Nachrang der Sozialhilfe besser durchsetzen als der private Heimträger. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Regelungen der §§ 93 Abs. 1 und 10 BSHG, der in § 93 Abs.1 BSHG normierte Vorrang anderer Träger und die in § 10 BSHG  geregelte Stellung der Verbände der freien Wohlfahrtspflege können den Regelungszusammenhang der §§ 28, 29 BSHG, in dem die Leistung nach § 28 BSHG als Regelfall anzusehen ist, nicht durchbrechen. Aus §§ 93 Abs.1,10 BSHG ergibt sich ebenso wenig wie ein Leistungsanspruch ein Anspruch des Klägers darauf, dass der Sozialhilfeträger gegenüber dem Hilfeempfänger den Nachrang der Sozialhilfe durchsetzt. Der Kläger schließt privatrechtliche Heimverträge mit den Hilfeempfängern. Gegenstand dieser Verträge ist seitens der Hilfeempfänger die Pflicht zur Zahlung des Entgelts ( Schoch, a.a.O.,S.165 ). § 28 BSHG i.V.m. dem Einverständnis des Hilfeempfängers, den sich nach der Berechnung ergebenden Betrag an den Heimträger auszuzahlen, führt lediglich dazu, dass die Hilfe in der sich nach § 28 BSHG ergebenden Höhe an den Heimträger gezahlt wird, der Eigenanteil der Hilfeempfänger aber im Bereich dieses zivilrechtlichen Vertrages verbleibt. Einen Eingriff der §§ 93,10 BSHG in diesen Regelungszusammenhang hätte der Gesetzgeber ausdrücklich normieren müssen, was im Rahmen der zahlreichen Änderungen des § 93 BSHG nicht geschehen ist. Im Übrigen bestehen auch für den Kläger Möglichkeiten, seine Forderungen gegenüber den Hilfeempfängern durchzusetzen. So kann er sich z.B. vor oder alsbald nach Abschluss des Heimvertrages Rentenansprüche etc. abtreten lassen. Falls der Hilfeempfänger Rentenanträge etc. nicht stellt und auch mit pädagogischen Maßnahmen dazu nicht veranlasst werden kann,  verbleibt die Möglichkeit, für den Hilfeempfänger einen Betreuer oder eine Betreuerin zu bestellen, die diese Anträge stellen. Im Übrigen verbleibt für Sonderfälle, in denen die Hilfeempfänger krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, Rentenanträge etc. zu stellen, die Möglichkeit, die Hilfeempfänger dazu zu bewegen, einen Antrag auf erweiterte Hilfe nach § 29 BSHG zu stellen. Ein Anspruch des Heimträgers selbst ergibt sich hier jedoch nicht. Soweit der Kläger vorträgt, die geltend gemachten Einnahmeausfälle seien im Wesentlichen entstanden, weil das für seinen Bereich zuständige Arbeitsamt Abtretungserklärungen nicht akzeptiert bzw. zögerlich geleistet habe, ergibt sich aus dem oben beschriebenen Regelungszusammenhang kein Anspruch gegen den Beklagten; ein (Schadensersatz)Anspruch gegen die Arbeitsverwaltung ist hier nicht streitgegenständlich.

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Ein Anspruch auf Anpassung bzw. Erhöhung der vom Beklagten gewährten Pauschale in Höhe von 0,5 % der Bruttopflegekosten, wie sie im Verwaltungsverfahren begehrt wurde, besteht ebenfalls nicht. Die Kammer lässt offen, ob in der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten über die Gewährung dieser Pauschale ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X zu sehen ist. Die nach § 56 SGB X dafür notwendige Schriftform ergibt sich jedenfalls aus den der Kammer vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht. Es bestünde auch aus einem solchen Vertrag kein Anspruch nach § 59 SGB X auf Anpassung in besonderen Fällen. Gemäß § 59 SGB X kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass dieser Partei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nicht gegeben. Die Verhältnisse haben sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht wesentlich geändert.  Vorgetragen wird, dass Einnahmeausfälle in höherem Umfang, als durch die gewährte Pauschale in Höhe von 0,5 % der Bruttopflegekosten gedeckt, angefallen sind. Darin ist keine wesentliche Veränderung der Vertragsgrundlage (zum Begriff vgl.: Hauck/Haines, SGB X, Loseblatt, Rn. 8 zu § 59) zu sehen. Eine vollständige Deckung der Ausfallkosten, also eine Garantie des Sozialhilfeträgers für diese Kosten, ist lediglich in § 29 BSHG vorgesehen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Änderung der Handhabung zum 01.04.1992 der Gesetzeslage der §§ 28, 29 BSHG entsprach und so auch zwischen den Beteiligten im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Änderung der Praxis diskutiert worden ist. Der Kläger konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass Inhalt der pauschalen Ausgleichsregelung eine vollständige Deckung der bei ihm entstehenden Einnahmeausfälle sein sollte. Auch ein Anspruch auf eine anteilige weitere Abdeckung dieser Einnahmeausfälle lässt sich aus § 59 SGB X nicht entnehmen. § 28 BSHG überträgt dieses Risiko vollständig dem Einrichtungsträger; ein Anspruch auf Erhöhung des Ausgleichsbetrages konnte demnach bei Vertragsabschluss nicht ins Auge gefasst sein. Hinzu kommt, dass die Pauschale von 0,5 % der Bruttopflegekosten als nicht einbringliche Forderung in das Selbstkostenblatt eingestellt wurde. Da nach den Erkenntnissen der Kammer trotz der Änderung des § 93 BSHG im fraglichen Zeitraum  die sich aus dem früheren Selbstkostenprinzip mit Hilfe des Selbstkostenblattes ergebende Höhe der Kosten lediglich als Entgeltvereinbarung mit prozentualer Erhöhung fortgeschrieben wurde, hat der Kläger selbst in der Zeit nach 1992 im Rahmen dieser Entgeltvereinbarungen die Pauschale von 0,5 % der Bruttopflegekosten akzeptiert. Es hätte dem Kläger oblegen, erhöhte Einnahmeausfälle im Rahmen der Entgeltvereinbarungen geltend zu machen.

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Der Kläger kann die Erhöhung der Pauschale von 0,5 % des Bruttoentgeltes auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Anspruchs auf Erhöhung einer Zuwendung geltend machen. Selbst wenn die Zubilligung dieser Pauschale durch das Land Niedersachsen als Zuwendung anzusehen ist, besteht auf die Erhöhung einer Zuwendung ebenso wenig ein Rechtsanspruch wie auf Förderung selbst (B. d. erk. Kammer v. 02.05.2001 - 3 B

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81/01 -), sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Handhabung. Das Land Niedersachsen hat bei der Gewährung der Pauschale nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG verstoßen. Zunächst wurde die Pauschale allen Einrichtungen gleichmäßig gewährt. Aufgrund des Rundschreibens des Landessozialamtes vom 04.05.1993 sollten Einrichtungen mit einer Platzkapazität bis zu 100 Plätzen eine Pauschale in Höhe von 0,6 % der Bruttopflegekosten ohne Einzelnachweis erhalten. Diese Handhabung verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da kleinere Heime  nicht die gleichen Möglichkeiten haben, die Zahlung des Eigenanteils zivilrechtlich durchzusetzen, wie größere Einrichtungen und von Einnahmeausfällen auch wegen fehlender Möglichkeit des Ausgleichs innerhalb des eigenen Etats stärker getroffen werden. Die Situation ist insoweit beim Kläger auch nicht wesentlich anders als die anderer Einrichtungsträger. Auch im Bereich anderer Einrichtungsträger leben Personen mit Einkünften unterschiedlicher Herkunft. Gerade im Bereich der Maßnahmen nach § 72 BSHG, aber auch in Altenheimen, leben Personen in Einrichtungen, die nicht ohne weiteres die Notwendigkeit der Erbringung eines Eigenanteils einzusehen vermögen.

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Nach alledem besteht kein Anspruch auf Auszahlung der vom Kläger geltend gemachten Einnahmeausfälle. Die Klage ist mithin mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.