Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.04.2004, Az.: 4 W 242/10

Berücksichtigung der Umsatzsteuer beim Gegenstandswert eines Grundstückskaufvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.04.2004
Aktenzeichen
4 W 242/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0401.4W242.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 08.11.2010 - AZ: 3 T 55/10
AG Syke

Amtlicher Leitsatz

Die Umsatzsteuer ist aufgrund der mit Wirkung vom 1. April 2004 eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen, weil diese Steuer bei Grundstückskaufverträgen nunmehr Kraft Gesetzes vom Käufer zu tragen ist (Aufgabe der gegenteiligen Senatsrechtsprechung gem. Beschluss vom 13.09.2005 - 4 W 167/05, OLGR Celle 2005, 667).

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse. Tragender Entscheidungsgrund war hierbei die Erwägung, dass § 20 KostO bei der Verwendung des Begriffes des Kaufpreises nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder danach differenziert, ob Umsätze in Rede stehen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

3

Der Senat hält an dieser Entscheidung, die - soweit ersichtlich - nur von Mummenhoff in der Anmerkung vom 25. April 2006 - juris - Zustimmung gefunden hat und im Übrigen überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist, nicht mehr fest. Hierfür ist in erster Linie die praktische Überlegung maßgebend, dass sich nach der Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum seit dem Jahre 2006 sich die vor allem auch von den Oberlandesgerichten Hamm und Düsseldorf vertretene Auffassung herausgebildet hat, dass als Gegenleistung im Sinne des kaufrechtlichen Kaufpreisbegriffs nur der Betrag zu gelten hat, den der Käufer tatsächlich aufwendet, um die Kaufsache vom Verkäufer zu erhalten, weshalb die Umsatzsteuer jedenfalls nach der erwähnten Änderung der Steuergesetzgebung von dieser Gegenleistung nicht erfasst wird, so dass sie auch nicht im Rahmen des § 20 KostO für die Bemessung des Geschäftswerts hinzugerechnet werden kann. Auch der Senat nimmt insoweit Bezug auf die schon von der Kostenschuldnerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamm in (FGPrax 2007, 241 [OLG Hamm 16.04.2007 - 15 W 308/06]. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2008, 600 [OLG Düsseldorf 10.06.2008 - I-10 W 25/08] und OLG Zweibrücken in NJWRR 2009, 518. ebenso Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 20 Rn. 3. Engel/Tietge, KostO, 18. Aufl., § 20 Rn. 29 c), Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 KostO Rn. 3,34. Der Senat gibt deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung seine mit Beschluss vom 13. September 2005 dargelegte Rechtsansicht auf, zumal ihm als Gericht der weiteren Beschwerde die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Gesetz nicht eröffnet ist (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, aaO., § 14 Rn. 47. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. vor § 574 Rn. 2 b).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.