Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.04.2004, Az.: 19 WF 116/04
Berechnung der Haftungsanteile der Eltern beim Volljährigenunterhalt im Mangelfall; Bedürftigkeit eines privilegierten volljährigen Kindes; Bedarfsberechnung für den Unterhalt eines privilegierten volljährigen Kindes; Mangelfallsituation des Unterhaltsverpflichteten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 26.04.2004
- Aktenzeichen
- 19 WF 116/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 30558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0426.19WF116.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
- § 1577 Abs. 2 BGB
- § 1606 Abs. 3 S. l BGB
Fundstelle
- FamRZ 2005, 473 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein unterhaltsberechtigtes, in der allgemeinen Schulausbildung befindliches, volljähriges Kind ist nicht bedürftig, wenn es neben dem Schulbesuch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht; insofern obliegt es dann dem Kind substantiiert darzulegen, ob solche Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit stammen, die entweder gar nicht oder nur zum Teil im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind
- 2.
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines privilegiert volljährigen Kindes aus erster Ehe sind ferner bestehende Unterhaltsansprüche von Kindern aus zweiter Ehe nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab abzuziehen, sondern der über den Selbstbehalt von 840 EUR liegende Teil des Einkommens ist nach dem Verhältnis der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Bedarfsbeträge auf alle Kinder aufzuteilen.
- 3.
Der auf diese Weise ermittelte Bedarfsbetrag des privilegiert volljährigen Kindes aus erster Ehe ist dann mit dem den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen der Mutter ins Verhältnis zu setzen.