Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.04.2004, Az.: 19 WF 116/04

Berechnung der Haftungsanteile der Eltern beim Volljährigenunterhalt im Mangelfall; Bedürftigkeit eines privilegierten volljährigen Kindes; Bedarfsberechnung für den Unterhalt eines privilegierten volljährigen Kindes; Mangelfallsituation des Unterhaltsverpflichteten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.04.2004
Aktenzeichen
19 WF 116/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0426.19WF116.04.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2005, 473 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein unterhaltsberechtigtes, in der allgemeinen Schulausbildung befindliches, volljähriges Kind ist nicht bedürftig, wenn es neben dem Schulbesuch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgeht; insofern obliegt es dann dem Kind substantiiert darzulegen, ob solche Einkünfte aus einer unzumutbaren Tätigkeit stammen, die entweder gar nicht oder nur zum Teil im Sinne des § 1577 Abs. 2 BGB auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen sind

  1. 2.

    Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs eines privilegiert volljährigen Kindes aus erster Ehe sind ferner bestehende Unterhaltsansprüche von Kindern aus zweiter Ehe nicht vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten vorab abzuziehen, sondern der über den Selbstbehalt von 840 EUR liegende Teil des Einkommens ist nach dem Verhältnis der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Bedarfsbeträge auf alle Kinder aufzuteilen.

  1. 3.

    Der auf diese Weise ermittelte Bedarfsbetrag des privilegiert volljährigen Kindes aus erster Ehe ist dann mit dem den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen der Mutter ins Verhältnis zu setzen.