Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.04.2004, Az.: 16 W 39/04
Richterliche Anordnung der Gewahrsamnahme nach Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz; Polizeigewahrsam von Teilnehmern einer Sitzblockade ; Demonstration gegen Castor-Transporte; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; Sofortige weitere Beschwerde gegen rechtsfehlerhafte Verwerfung als unzulässig; Rehabilitierungsinteresse an nachträglicher Feststellung der Rechtswidrigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.04.2004
- Aktenzeichen
- 16 W 39/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2004:0429.16W39.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Dannenberg - 11.11.2003 - AZ: 12 XIV 1065/03
- LG Lüneburg - 04.02.2004 - AZ: 10 T 85/03
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
§ 19 Abs. 2 Satz 3 u. 4 NGefAG 1998 bzw. Nds. SOG (n.F.), wonach gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ingewahrsamnahme einer Person die sofortige Beschwerde zum Landgericht und im Falle der Zulassung die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig ist, gilt nicht nur für Fälle des Absatzes 2 (nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit auf Antrag des Betroffenen), sondern auch für Fälle des Absatzes 1 (Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses durch die Verwaltungsbehörde während der Fortdauer der Freiheitsentziehung).
In der Gewahrsamssache
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter ...
und die Richter ... und ...
am 29. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Februar 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
Gründe
I.
Der Betroffene, Teilnehmer einer Demonstration gegen den Castor-Transport, wurde am 11./12. November 2003 nach §§ 13, 16, 18 NGefAG 1998 in Polizeigewahrsam genommen, bestätigt durch Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 11. November 2003, auf den - auch zur näheren Sachverhaltsdarstellung - Bezug genommen wird (Bl. 29, 30 d.A.). Gegen den Beschluss des AG Dannenberg hat der Betroffene ausweislich des Anhörungsprotokolls sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 32 d.A.). Vom AG Dannenberg ist die Sache an das AG Lüneburg abgegeben worden (Bl. 62 d.A.). Das Landgericht Lüneburg, auf dessen angefochtenen Beschluss zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird, hat daraufhin die sofortige Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen (Bl. 51 ff. d.A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 25. Februar 2004 (Bl. 80 ff. d.A.), ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 94 ff. d.A.). Zur Begründung wird zunächst geltend gemacht und im Einzelnen ausgeführt, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 17. Zivilsenats (Beschl. in Sachen 17 W 40/02) sei die sofortige weitere Beschwerde zulässig. In der Sache sei sie zudem begründet, weil das Amtsgericht Dannenberg den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Die Ingewahrsamnahme sei nicht als ultima ratio unerlässlich gewesen (Bl. 84 d.A.).
II.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, denn nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) ist die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts nur dann statthaft, wenn sie vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Eine derartige Zulassung durch das Landgericht ist hier aber nicht erfolgt.
Der vorstehend dargestellten Rechtslage steht nicht entgegen, dass § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nds. SOG n.F.) auf solche Fälle, in denen wie hier noch während der Fortdauer der Freiheitsentziehung gemäß § 19 Abs. 1 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) eine richterliche Entscheidung herbeigeführt wird, keine Anwendung finden würde. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Ingewahrsamnahmen nach Absatz 1 des § 19 verfahrensrechtlich anders behandelt werden sollten als solche nach Absatz 2 Satz 1 und 2. Deshalb ist § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) so auszulegen, dass der dort geregelte Rechtsschutz für jegliche Ingewahrsamnahmen gilt, unabhängig davon, ob die erstinstanzliche amtsrichterliche Entscheidung noch während der Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Verwaltungsbehörde (§ 19 Abs. 1) oder nach deren Beendigung auf Antrag des Betroffenen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) herbeigeführt worden ist.
Dem steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rehabilitierungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen (siehe Beschl. v. 5. Dezember 2001 in NJW 2002, 2454) nicht entgegen. Denn das Bundesverfassungsgericht schreibt keinen bestimmten Rechtsweg oder Instanzenzug vor, sondern stellt lediglich fest, es müsse in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Inhaftierung gegeben sein, und zwar unabhängig vom konkreten Ablauf des Verfahrens. Dem entspricht die Auslegung des erkennenden Senats, wonach Fälle des Absatzes 1 einerseits und Absatz 2 (Satz 1, 2 ) des § 19 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) andererseits nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, sondern derselbe Rechtsweg gegeben sein muss. Insoweit greift die spezialgesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) in beiden Fällen ein.
Hiervon geht offenbar auch das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zunächst zutreffend aus. Es meint dann jedoch, dass auch in einem Fall des Absatzes 1 (Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses noch während der Fortdauer der Gewahrsamnahme) zunächst ein weiterer erstinstanzlicher Beschluss des Amtsgerichts (Feststellung der Rechtswidrigkeit der beendeten Freiheitsbeschränkung) beantragt werden müsse und erst hiergegen die sofortige Beschwerde zum Landgericht zulässig sei. Ein sachlicher Grund für eine derartige Verfahrensweise ist indes nicht ersichtlich. Einer zweimaligen Entscheidung des Amtsgerichts, zunächst während der Fortdauer der Maßnahme und dann nochmals im Anschluss an ihre Beendigung bedarf es nicht. Auch würde hierdurch eine vom Verfahrensablauf abhängige, mehr oder weniger zufällige Differenzierung in der Behandlung der Fälle nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 geschaffen, die verfassungsrechtlich bedenklich sein müsste. Jedenfalls gebietet eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes eine Gleichbehandlung beider Fälle. § 19 Abs. 2 Satz 3 und 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 3, 4 Nds. SOG n.F.) ist daher auf beide Fälle gleichermaßen anzuwenden, d. h. § 19 Abs. 2 Satz 3 NGefAG 1998 sowie § 19 Abs. 2 Satz 3 Nds. SOG n.F. sind wie folgt zu lesen:
"Die Entscheidung des Amtsgerichts nach Absatz 1 bzw. nach Absatz 2 Satz 1, 2 ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar."
Im vorliegenden Fall war der Betroffene daher berechtigt, gegen die amtsrichterliche Anordnung der Gewahrsamnahme nach § 19 Abs. 1 NGefAG gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 NGefAG sofortige Beschwerde zum Landgericht einzulegen. Das Landgericht hätte dieses Rechtsmittel allerdings nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache entscheiden müssen.
2.
Obwohl das Landgericht die sofortige Beschwerde damit zu Unrecht als unzulässig verworfen hat, macht dies die weitere sofortige Beschwerde nach § 19 Abs. 2 Satz 4 NGefAG 1998 (sowie nach § 19 Abs. 2 Satz 4 Nds. SOG n.F.) nicht zulässig.
Dennoch sei hilfsweise ausgeführt, dass das Rechtsmittel des Betroffenen in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Denn der Betroffene hat sich - als Teilnehmer einer Sitzblockade - auf die Eisenbahnschienen gesetzt, um den Castor-Transport zu behindern. Wegen der rechtlichen Einordnung dieses Verhaltens und der Rechtsfolgen nach § 18 NGefAG wird auf die Ausführungen auf Seite 2 des ursprünglich angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. November 2003 Bezug genommen.
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die tatsächlichen Anknüpfungspunkte oder die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts unzutreffend sein sollten.
Der abstrakte Vorwurf der sofortigen weiteren Beschwerde, das Landgericht habe den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht nachvollziehbar. Denn sein Verfahrensbevollmächtigter hat trotz gewährter Akteneinsicht, "damit zur Sache Stellung genommen werden kann" (Bl. 48 d.A.), über einen Zeitraum von knapp vier Wochen (Rückgabe der Akten am 16. Januar 2004 bis Zustellung des LG-Beschlusses am 11. Februar 2004) nichts vorgetragen. Auch mit der sofortigen weiteren Beschwerde ist Sachvortrag nicht gehalten worden. Denkbare Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen sind nicht erkennbar und werden auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 30 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.