Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 06.04.2004, Az.: 16 U 150/03

Amtspflichtverletzungen von Lehrern auf einer Klassenfahrt; Meningitisverdacht als Anlass für eine Einweisung eines Schülers ins Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
06.04.2004
Aktenzeichen
16 U 150/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 35673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2004:0406.16U150.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 19.09.2003 - AZ: 9 O 31/03

Fundstellen

  • SchuR 2008, 116
  • SchuR 2007, 83-84 (Volltext)
  • VersR 2005, 793-794 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004
durch
den Vorsitzenden Richter xxx und
die Richter xxx und xxx
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. September 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist - hinsichtlich der Kostenentscheidung - vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2-fachen des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,2-fachen des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Ersatz immateriellen Schadens und Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige künftige Schäden wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen der im Landesdienst stehenden Lehrer xxx und xxx in Anspruch.

2

Der am 8. Mai 1982 geborene Kläger war Schüler des xxx-xxx-Gymnasiums in xxx. In der Zeit vom 13. bis 26. Januar 2001 nahm er an einer Ski-Freizeit des Leistungskurses Sport in Südtirol/Italien teil, die von der Studienrätin xxx und dem Studienrat xxx betreut wurde. Am Nachmittag des 25. Januar 2001 erkrankte der Kläger fiebrig. Unter der Verabreichung von Medikamenten schlief er bis zum nächsten Morgen durch (LGU 2). Weil sein Zustand am nächsten Morgen weiterhin schlecht war, wurde der Kläger ins Krankenhaus xxx verbracht, wo er gegen 8:30 Uhr eintraf. Nachdem zunächst eine Diagnose nicht gestellt werden konnte, wurde der Kläger etwa eine Stunde nach Einlieferung klinisch auffällig und musste in ein künstliches Koma versetzt werden. Schließlich wurde bei ihm aufgrund von Laborbefunden eine bakterielle Meningitis mit fulminantem Verlauf festgestellt. Daraufhin erfolgte eine Behandlung mit Antibiotika.

3

Zum selben Zeitpunkt waren weitere Schüler mit ähnlichen Symptomen erkrankt. So erkrankte am 23. Januar 2001 die Mitschülerin xxx. Diese wurde schließlich am 3. Tag ihrer Erkrankung, dem 25. Januar 2001, gegen 17:30 Uhr in das Krankenhaus xxx eingeliefert. Bei der Schülerin xxx wurde ebenfalls eine Meningitis diagnostiziert. Wann diese Diagnose gestellt wurde und zu welchem Zeitpunkt die Lehrer xxx und xxx davon Kenntnis erlangten, ist umstritten. Bei den anderen erkrankten Schülern entwickelte sich keine Meningitis.

4

Der Kläger hat behauptet, als Folge der Meningitis habe er einen totalen Gehörverlust rechts und einen teilweisen Gehörverlust links erlitten. Bei einer Einweisung ins Krankenhaus noch am Abend des 25. Januar 2001 wären diese Folgen wegen einer früher einsetzenden Diagnostik und Therapie ausgeblieben. Pflichtwidrig hätten die betreuenden Lehrer xxx und xxx eine Einweisung in das Krankenhaus zu diesem Zeitpunkt unterlassen. Dazu hätten sie schon wegen der ihnen bekannten Erkrankung der Mitschülerin xxx allen Anlass gehabt. Am Abend des 25. Januar 2001 sei der Studienrätin xxx nämlich mitgeteilt worden, dass xxx eine sehr ernste Erkrankung habe (LGU 3). Zumindest hätten die Lehrer ihm die Erkrankung der xxx nicht vorenthalten dürfen. Hätte er gewusst, dass seine Mitschülerin xxx an Meningitis erkrankt sei, hätte er sich sofort ins Krankenhaus begeben.

5

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 107 ff).

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, am 25. Januar 2001 sei eine gefährliche Erkrankung des Klägers noch nicht erkennbar gewesen (LGU 4). Die aufgetretenen Krankheitssymptome wie Kopfschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber seien nicht spezifisch, sondern könnten auch bei einer einfachen fiebrigen Durchfallerkrankung auftreten. Nicht einmal bei der Vorstellung des Klägers am 26. Januar 2001 in der Klinik hätten die Ärzte Anzeichen für einen Meningitisverdacht festgestellt.

7

Auch durch die Erkrankung der Mitschülerin xxx seien die Lehrer nicht veranlasst gewesen, auf eine sofortige Einweisung des Klägers hinzuwirken oder diesen über die Erkrankung seiner Mitschülerin zu informieren. Gerade weil sich der Zustand der Mitschülerin xxx nur allmählich verschlechtert habe, hätten die Lehrer nicht damit rechnen müssen, dass der Verlauf der Krankheit beim Kläger innerhalb weniger Stunden eine rapide und dramatische Entwicklung nehmen würde und ein Abwarten bis zum nächsten Morgen daher nicht habe in Betracht gezogen werden dürfen (LGU 6). Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

9

Für vertretbar hält er die Auffassung des Landgerichts, die isolierte Betrachtung seiner Krankheitssymptome, die seiner Ansicht nach bereits auf eine schwere Erkrankung hingedeutet hätten, wie etwa das Auffiebern bis zu einer Körpertemperatur von 39,36 Grad Celsius, hätten noch nicht die Pflicht der betreuenden Lehrer begründet, auf eine Einweisung des Klägers hinzuwirken (BB 4 unten).

10

Aber aufgrund ihres Wissens über die Erkrankung der Mitschülerin xxx seien die betreuenden Lehrer verpflichtet gewesen, auf seine Einweisung in das Krankenhaus hinzuwirken oder ihn über die Erkrankung seiner Mitschülerin zu informieren. Am 25. Januar 2001 gegen 19:30 Uhr habe der diensthabende Arzt Dr. xxx der Studienrätin xxx durch die Krankenschwester xxx telefonisch mitgeteilt, dass xxx an einer sehr ernsten Erkrankung leide. Schließlich habe die Studienrätin xxx daraufhin den Eltern mitgeteilt, dass bei ihrer Tochter xxx eine bakterielle Meningitis diagnostiziert worden sei (BB 5). Angesichts der Mitteilung der Diagnose - ansteckende Meningitis - hätte die Studienrätin xxx unverzüglich eine Einweisung des Klägers veranlassen müssen (BB 6). Es sei klar gewesen, dass die Mitschülerin xxx an einer besonders schweren und anstreckenden Meningitis erkrankt sei. Auch wenn die Diagnose noch nicht festgestanden habe, ändere das an der rechtlichen Beurteilung nichts. Der begründete Verdacht einer derart lebensbedrohlichen und ansteckenden Erkrankung hätte die Studienrätin xxx veranlassen müssen, gefahrabwehrend tätig zu werden (BB 5, 6).

11

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

  1. 1.

    das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, das jedoch den Betrag von 25.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2001 zu zahlen,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 100 EUR ab 1. Februar 2001 vierteljährlich im voraus jeweils zum 1.2., 1.5., 1.8. und 1.11. eines jeden Jahres zu zahlen,

  3. 3.

    festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden aus der Amtspflichtverletzung am 25. Januar 2001 während der Ski-Freizeit der Schüler/Schülerinnen in Südtirol des xxx-xxx-Gymnasiums zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

12

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Es verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass noch am 25. Januar 2001 bei der Mitschülerin xxx die Diagnose Meningitis gestellt und dem betreuenden Lehrer noch am 25. Januar 2001 eine solche Diagnose mitgeteilt worden sei. Ferner hält sie es für durchaus vertretbar, dass die Lehrer den Kläger zunächst haben durchschlafen lassen, um dann gegebenenfalls am nächsten Morgen weitere Maßnahmen zu treffen.

14

Im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

15

Der Senat hat Beweis erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 11. Februar 2004 (Bl. 150) und die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den Zeugen Dr. xxx vom 10. März 2004 (Bl. 173) wird verwiesen.

16

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil erweist sich auch unter Zugrundelegung der ergänzenden Feststellungen des Senats als richtig. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus dem nach Art. 40 Abs. 2 EGBGB anwendbaren Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, denn die im Dienste der Beklagten stehenden Lehrer xxx und xxx haben ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger nicht schuldhaft verletzt. Insbesondere haben sie es nicht fahrlässig versäumt, auf eine Einweisung des Klägers in das Krankenhaus xxx schon am Abend des 25. Januar 2001 hinzuwirken oder den Kläger über die Erkrankung der xxx zu informieren, um dem Kläger die Entscheidung darüber zu überlassen, sich in ein Krankenhaus zum Zwecke der ärztlichen Behandlung zu begeben.

17

1.

Dass allein die Krankheitssymptome beim Kläger am Abend des 25. Januar 2001 ein entsprechendes Tätigwerden der Lehrer erforderlich gemacht hätte, macht der Kläger, der die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt für vertretbar hält (BB 4 unten), mit seiner Berufung selbst nicht geltend. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der bis gegen etwa 13:30/14:00 Uhr noch an der Abschluss-Ski-Rallye teilgenommen hatte (Bl. 91 d.A.), zeigte erst am frühen Nachmittag überhaupt Krankheitsanzeichen, die für sich betrachtet gewiss keine Veranlassung für eine Einweisung wenige Stunden nach Auftreten der ersten Symptome gaben. Dass der Kläger an Meningitis erkrankt war, konnten die betreuenden Lehrer den Krankheitssymptomen zu diesem Zeitpunkt sicher nicht entnehmen.

18

2.

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der Vorwurf gegen die Lehrkräfte xxx und xxx auch nicht damit begründen, dass die Kenntnis der Lehrerin xxx über die Erkrankung der Mitschülerin xxx es zwingend geboten hätte, den volljährigen Kläger noch am Abend des 25. Januar 2001 über die Erkrankung der Mitschülerin zu informieren, um so darauf hinzuwirken, dass dieser sich in das Krankenhaus xxx in ärztliche Behandlung begibt. Dabei unterstellt der Senat die bestrittene Behauptung des Klägers, die Studienrätin xxx sei noch am Abend des 25. Januar 2001 telefonisch aus dem Krankenhaus darüber informiert worden, dass die Mitschülerin xxx an einer schweren Erkrankung leide, was schließlich auch der diensthabende Arzt Dr. xxx in seiner schriftlichen Zeugenaussage so bestätigt hat. Der Vernehmung der dazu vom Kläger ebenfalls benannten Zeugin xxx (Bl. 177) bedurfte es deshalb nicht. Dagegen kann der Senat nicht die vereinzelt aufgestellte Behauptung des Klägers feststellen, der Studienrätin xxx sei bereits von der Krankenschwester xxx oder dem Arzt Dr. xxx anlässlich des Telefonats am Abend des 25. Januar 2001 die zuverlässige Kenntnis darüber mitgeteilt worden, dass die Mitschülerin xxx an Meningitis erkrankt sei (Klageschrift Bl. 7 unten = Bl. 7 d.A.; Anlage K 1 Seite 4 = Bl. 16 d.A.). Dem steht die Bekundung des Zeugen Dr. xxx entgegen, der mitgeteilt hat, eine Diagnose sei am Telefon noch nicht herausgegeben worden. Man habe lediglich wegen der Nackensteifigkeit den Verdacht auf Meningitis gehabt, die Diagnostik sei zum Zeitpunkt des Telefonats aber noch nicht abgeschlossen gewesen (Bl. 173). Schließlich hat der Kläger sich mit Schriftsatz vom 30. April 2003 von diesem Vortrag distanziert, wenn er mitteilt, er habe in der Klageschrift nicht vorgetragen, der Lehrkraft xxx sei durch die Krankenschwester xxx gegen 19:30 Uhr die Diagnose Meningitis mitgeteilt worden, sondern nur, dass es sich um eine sehr ernste Erkrankung handele und der Besuch einer Lehrkraft erforderlich sei (Seite 5 = Bl. 61 d.A.).

19

Allerdings ist der Senat nach Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes davon überzeugt, dass den betreuenden Lehrern jedenfalls der Meningitisverdacht der Ärzte bekannt war. Denn nach Vortrag des beklagten Landes hat die Studienrätin xxx in einem gegen 20:00 Uhr geführten Telefonat mit der erkrankten Schülerin von dem Meningitisverdacht erfahren, die auf Nachfrage gegenüber ihrer Lehrerin äußerte, sie habe wahrscheinlich eine Hirnhautentzündung (Klageerwiderung vom 19. März 2003, Seite 5 = Bl. 31 d.A.).

20

Was die Studienrätin xxx der Mutter der Schülerin xxx in dem unstreitig geführten Telefonat mitgeteilt hat, ist rechtlich unerheblich. Dass auch über Meningitis gesprochen worden ist, ist beinahe selbstverständlich. Rechtlich unerheblich ist aber, was die Studienrätin xxx mitgeteilt hat, oder wie sie von der Mutter der Schülerin xxx verstanden worden ist. Entscheidend ist vielmehr, was die Studienrätin xxx wusste. Dass xxx an Meningitis erkrankt war, wusste sie aber nicht, weil das Krankenhaus selbst vor Abschluss der Diagnostik darüber keine Mitteilung gemacht und eine abschließende Diagnose noch nicht gestellt hatte. Insoweit bestand nur ein Verdacht der Ärzte, den die Schülerin xxx an die Studienrätin xxx weitergegeben hatte.

21

Diesen Meningitisverdacht mussten die betreuenden Lehrer indes nicht zum Anlass für eine Einweisung des Klägers noch am Abend des 25. Januar 2001 nehmen. Diese Annahme wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Meningitisverdacht bei xxx beim Kläger ebenfalls den Verdacht begründet hätte, an Meningitis erkrankt zu sein, und dieser Verdacht ein weiteres Abwarten unter keinen Umständen gerechtfertigt hätte. Ein Meningitisverdacht war aber nicht einmal nahe liegend, mag Meningitis auch nicht auszuschließen gewesen sein. Selbst bei Aufnahme des Klägers am Folgetag zeigte dieser keinen wesentlichen pathologischen Befund, insbesondere keinen Meningismus. Wenn die betreuenden Lehrer sich in dieser - zugegebenermaßen nicht geklärten - Situation dazu entschlossen, den Kläger schlafen zu lassen, und zunächst einmal die Diagnose bei der Mitschülerin xxx abzuwarten, so handelten sie zumindest nicht fahrlässig. Denn nur, wenn die Tage zuvor erkrankte Mitschülerin tatsächlich eine Meningitis hatte, bestand die Gefahr, dass sich andere Schüler aus der Gruppe ebenfalls mit demselben Erreger infiziert haben konnten. Für den Fall einer ansteckenden bakteriellen Meningitis durften die betreuenden Lehrer dann aber in der Tat erwarten, dass sie von den fachkundigen Krankenhausärzten auf die Gefahr einer Übertragung auf andere Schüler derselben Gruppe oder auf die Lehrkräfte hingewiesen würden. Jedenfalls konnten sie als medizinische Laien nicht vorhersehen, dass mit der Nichtverbringung des Klägers in das Krankenhaus eine Gefahr für seine Gesundheit liegen, insbesondere, dass die erst vor wenigen Stunden ausgebrochene Krankheit einen derart schnellen und negativen Verlauf beim Kläger nehmen würde, zumal sich die Krankheit bei der Mitschülerin xxx wesentlich langsamer und weniger dramatisch entwickelt hatte. Schon dies entlastet die betreuenden Lehrer.

22

Dass aus der Rückschau betrachtet die Aufnahme des Klägers in das Krankenhaus xxx besser gewesen wäre, weil die Meningitis dann womöglich früher erkannt und therapiert worden wäre, besagt nicht, dass die Lehrer entgegen der ihnen obliegenden Sorgfalt aus ihrer Sicht eine falsche Entscheidung getroffen haben, insbesondere den weiteren Verlauf der erst vor wenigen Stunden ausgebrochenen Krankheit beim Kläger unter keinen Umständen hätten abwarten dürfen.

23

Hinzu kommt, dass nach der Behauptung des beklagten Landes die Lehrer am Abend des 25. Januar 2001 nicht untätig waren, sondern sie sich mit dem Zustand des Klägers beschäftigt haben und Studiendirektor xxx gegen 23:00 Uhr den befreundeten Arzt Dr. xxx aus xxx um ärztlichen Rat gebeten hat. Dieser habe mitgeteilt, man solle zunächst die Diagnose bei xxx abwarten, und habe darauf hingewiesen, dass die Krankenhausärzte bei einer ansteckenden Meningitis auf die Lehrer zugehen müssten (Bl. 32 d.A.). Diesen Vortrag hat der Kläger zwar bestritten (SS. v. 30. April 2003, Seite 6 und 7 = Bl. 62, 63 d.A.), doch hat er dafür, dass der Arzt Dr. xxx diesen Rat nicht erteilt hat, keinen Beweis angetreten, obgleich der Senat ihn vor der mündlichen Verhandlung am 16. März auf die Beweislast hingewiesen (Bl. 176) und bei der Einführung in den Sach- und Streitstand in der mündlichen Verhandlung erneut auf den fehlenden Beweisantritt hingewiesen hat.

24

Unter den gegebenen Umständen ist bereits eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der betreuenden Lehrer zu verneinen. Dass der Kläger Opfer eines sich schnell ausbreitenden Krankheitserregers mit den behaupteten schweren Folgen geworden ist, haben die betreuenden Lehrer nicht zu verantworten.

25

3.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.