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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1. EAÜ-RdErl - Anordnungsvoraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 StGB)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die EAÜ kann angeordnet werden, wenn

  1. a)

    die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder aufgrund einer erledigten Maßregel eingetreten ist oder die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, Gesamtfreiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten nach dem Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (insbesondere §§ 89a, 89c, 129a StGB) verhängt wurde, eingetreten ist,

  2. b)

    die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,

  3. c)

    die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art begehen wird, und

  4. d)

    die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 oder § 129a Abs. 5 Satz 2, auch i. V. m. § 129b Abs. 1 StGB genannten Art abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der EAÜ liegen auch vor, wenn nur einer vorangegangenen und gemäß § 68e Abs. 1 StGB beendeten Führungsaufsicht Delikte der in Buchstabe b genannten Art zugrunde lagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)