Abschnitt 2. EAÜ-RdErl - Anordnungszwecke (§ 463a Abs. 4 StPO)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Anordnung der EAÜ kann mit vier Zielrichtungen erfolgen, die auch nebeneinander verfolgt werden können:
- a)
Anordnung der EAÜ aus spezialpräventiven Gründen ohne aufenthaltsbeschränkende Weisungen,
- b)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (Gebotszone),
- c)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich nicht an bestimmten Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, aufzuhalten (ortsbezogene Verbotszone),
- d)
Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich von bestimmten potenziellen Opfern fernzuhalten (Kontaktverbotszone).
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)