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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2. EAÜ-RdErl - Anordnungszwecke (§ 463a Abs. 4 StPO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

Die Anordnung der EAÜ kann mit vier Zielrichtungen erfolgen, die auch nebeneinander verfolgt werden können:

  1. a)

    Anordnung der EAÜ aus spezialpräventiven Gründen ohne aufenthaltsbeschränkende Weisungen,

  2. b)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (Gebotszone),

  3. c)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich nicht an bestimmten Orten, die Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, aufzuhalten (ortsbezogene Verbotszone),

  4. d)

    Anordnung der EAÜ mit aufenthaltsbeschränkenden Weisungen, sich von bestimmten potenziellen Opfern fernzuhalten (Kontaktverbotszone).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 2 des Runderlasses vom 13. Dezember 2018 (Nds. MBl. 2019 S. 574, Nds. Rpfl. Nr. 6/2019 S. 207)