§ 4 StudKVO - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg eine Prüfungskommission gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs ist das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Das vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte des Studienkollegs zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. 3Die Landesschulbehörde kann eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmen. 4In diesem Fall werden die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission durch die Landesschulbehörde auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs berufen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt in Angelegenheiten der Feststellungsprüfung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) 1Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission innerhalb von 24 Stunden schriftlich Einspruch bei der Landesschulbehörde erheben, wenn es diesen für rechtswidrig hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Landesschulbehörde.