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§ 2 CPl-Woch-VO - Einschränkung baurechtlicher Anforderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
Amtliche Abkürzung
CPl-Woch-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072020500000

(1) Auf Campingplätzen brauchen Wohnwagen und Zelte den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Gebäude, Aufenthaltsräume oder Wohnungen nicht zu genügen.

(2) Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 44 NBauO nicht anzuwenden.

(3) In Wochenendhäusern bis zu 40 qm Grundfläche gelten nicht die Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen; befinden sich nur im Erdgeschoss Aufenthaltsräume, so gelten darüber hinaus nicht die Anforderungen der §§ 5, 6, 9 und 10 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung vom 26. September 2012 (Nds. GVBl. S. 382).

(4) In Wochenendhäusern von 40 bis 60 qm Grundfläche genügt für Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens einem Drittel ihrer Grundfläche; für Aufenthaltsräume, die im obersten Geschoss im Dachraum liegen, genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m über einem Drittel ihrer Grundfläche. Sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sowie Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz werden nicht gestellt.

(5) § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.