§ 3 NÖbVIG - Amtsbezirk und Amtssitz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (NÖbVIG)
- Amtliche Abkürzung
- NÖbVIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
(1) Amtsbezirk ist das Land Niedersachsen.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Amtssitz. 2Einem Antrag auf Zuweisung eines bestimmten Ortes als Amtssitz oder auf Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort ist zu entsprechen.
(3) 1Die Geschäftsstelle ist am Amtssitz einzurichten; sie muss so ausgestattet sein, wie es zur ordnungsgemäßen Amtsausübung notwendig ist. 2Zweigstellen dürfen nicht eingerichtet werden.