§ 16 StudKVO - Nachteilsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Prüfung am Studienkolleg (StudKVO)
- Amtliche Abkürzung
- StudKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen, um Nachteile auszugleichen.