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Anlage 1.2 GesWeitbildV - C. Fachkraft für psychiatrische Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1
Managementkompetenz

3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. b)
    Budget und Entgeltsysteme,
  3. c)
    Wirtschaftlichkeit,
  4. d)
    Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. e)
    Personalbedarf,
  6. f)
    Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

3.1.1.2
Rechtsgrundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    System der Rechtsordnung,
  2. b)
    Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. c)
    Strafrecht,
  4. d)
    Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. e)
    Sozialrecht,
  6. f)
    Gesundheitsrecht,
  7. g)
    Betreuungsrecht,
  8. h)

3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Führungsstile,
  2. b)
    Personalführung,
  3. c)
    Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. d)
    Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. e)
    Beratung und Anleitung,
  6. f)
    Gestaltung von Anleitungsprozessen.

3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. b)
    ethisches Handeln in der Pflege,
  3. c)
    Interaktion in der Pflege,
  4. d)
    Pflegeprozess,
  5. e)
    Qualitätssicherung.

3.2
Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,
  2. b)
    Modelle und Konzepte der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,
  3. c)
    Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen Pflegesituationen,
  4. d)
    fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit, Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte, Gesundheitsförderung u.a.).

3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)

3.3.1
Psychiatrie

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Geschichte der Psychiatrie,
  2. b)
    Versorgungsstrukturen,
  3. c)
    Krankheitsmodelle, Diagnostik, medikamentöse und nicht medikamentöse Therapie, Pharmakologie, Prävention,
  4. d)
    Krankheitsbilder,
  5. e)
    spezielle Konzepte und Methoden in der allgemeinen Psychiatrie, der Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Gerontopsychiatrie und der forensischen Psychiatrie.

3.3.2
Neurologie

3.3.3
Psychologie

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen,
  2. b)
    klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.

3.3.4
Biologie

3.3.5
Soziologie

3.3.6
Pädagogik

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt neun Monate. In drei der folgenden Bereiche sind jeweils drei Monate abzuleisten:

  1. a)
    allgemeine psychiatrisch-psychotherapeutische Pflege,
  2. b)
    gerontopsychiatrische oder gerontologische Pflege,
  3. c)
    kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,
  4. d)
    Pflege Abhängigkeitskranker,
  5. e)
    Pflege von Menschen mit Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,
  6. f)
    forensische psychiatrische Pflege.

Die Praktika können auch im Bereich ambulanter Pflege abgeleistet werden.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. 1.
    über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen psychiatrischen Pflege und
  2. 2.
    über ein in eigener Verantwortung geführtes Einzel- oder Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder über eine längerfristige Gruppen- oder Projektarbeit unter Darlegung der Konzeption und einer Auswertung und Erläuterung der Arbeit.

Spätestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung hat die Weiterbildungsstätte dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer einen Aufgabenvorschlag für die Facharbeit mitzuteilen. Die Aufgabe für die Facharbeit wird der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer fünf Monate vor dem vorgesehenen Ende der Weiterbildung von dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bekannt gegeben.