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Anlage 1.2 GesWeitbildV - C. Fachkraft für psychiatrische Pflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1. Zugangsvoraussetzung

Zugang zur Weiterbildung in der psychiatrischen Pflege kann erhalten, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger zu führen.

2. Weiterbildungsziele

Die Weiterbildung soll zur eigenverantwortlichen Pflege in allen Fachgebieten der Psychiatrie und zur mitverantwortlichen Betreuung psychisch Kranker befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.

3. Unterricht

Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:

3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)

3.1.1
Managementkompetenz

3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
  2. b)
    Budget und Entgeltsysteme,
  3. c)
    Wirtschaftlichkeit,
  4. d)
    Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  5. e)
    Personalbedarf,
  6. f)
    Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.

3.1.1.2
Rechtsgrundlagen

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    System der Rechtsordnung,
  2. b)
    Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
  3. c)
    Strafrecht,
  4. d)
    Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
  5. e)
    Sozialrecht, Gesundheitsrecht,
  6. g)
    Betreuungsrecht,
  7. h)

3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Führungsstile,
  2. b)
    Personalführung,
  3. c)
    Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
  4. d)
    Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
  5. e)
    Beratung und Anleitung,
  6. f)
    Gestaltung von Anleitungsprozessen.

3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen zum Pflegeverständnis,
  2. b)
    ethisches Handeln in der Pflege,
  3. c)
    Interaktion in der Pflege,
  4. d)
    Pflegeprozess,
  5. e)
    Qualitätssicherung.

3.2
Psychiatrische Pflege (300 Unterrichtsstunden)

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Pflegewissenschaft, Pflegetheorien, Pflegeprozess,
  2. b)
    Management der psychiatrischen Pflege in verschiedenen Einrichtungsformen,
  3. c)
    Pflegekonzepte, Pflegetechniken in verschiedenen Pflegesituationen,
  4. d)
    fachpflegerisch-therapeutische Kompetenz (basale Stimulation, Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit, Realitätsorientierungstraining, Kooperationskonzepte, Gesundheitsförderung u.a.).

3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (260 Unterrichtsstunden)

3.3.1
Psychiatrie

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Geschichte der Psychiatrie,
  2. b)
    Versorgungsstrukturen,
  3. c)
    Krankheitsmodelle, Diagnostik, Therapie, Prävention,
  4. d)
    Abhängigkeitserkrankungen,
  5. e)
    psychosomatische Erkrankungen, affektive und organische Psychosen,
  6. g)
    Schizophrenien,
  7. h)
    Kinder- und Jugendpsychiatrie,
  8. i)
    Gerontopsychiatrie,
  9. j)
    Intelligenzminderung, Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung,
  10. k)
    Forensik,
  11. l)
    Psychopharmaka.

3.3.2
Neurologie

3.3.3
Psychologie

Hierzu zählen insbesondere:

  1. a)
    Grundlagen,
  2. b)
    klinische Psychologie, Entwicklungspsychologie.

3.3.4
Biologie

3.3.5
Soziologie

3.3.6
Pädagogik

4. Praktische Weiterbildung

Die Praktika dauern insgesamt 12 Monate. In vier der folgenden Bereiche sind jeweils 3 Monate abzuleisten:

  1. a)
    allgemeine psychiatrische Pflege,
  2. b)
    gerontopsychiatrische Pflege,
  3. c)
    kinder- und jugendpsychiatrische Pflege,
  4. d)
    Pflege Abhängigkeitskranker,
  5. e)
    Pflege von Patientinnen und Patienten mit Intelligenzminderung oder mit Störungen in der geistigen Entwicklung und psychiatrischen Auffälligkeiten,
  6. f)
    forensische psychiatrische Pflege.

Die Praktika können auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

5. Facharbeit

Es ist eine Facharbeit zu fertigen

  1. 1.
    über den Verlauf und das Ergebnis einer einzelfallbezogenen psychiatrischen Pflege unter Berücksichtigung des Pflegeprozesses und
  2. 2.
    über ein in eigener Verantwortung geführtes Gruppengespräch unter Darlegung und Erläuterung der Gesprächsführung nach fachspezifischen Kriterien oder eine längerfristige Gruppenarbeit mit Konzeption, Auswertung und Erläuterung.