Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 191 NJVollzG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen. 2Als identifizierbar gilt eine natürliche Person, deren Identität direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Wesensgleichheit dieser natürlichen Person sind, festgestellt werden kann.

(2) 1Datenverarbeitung ist die Erhebung, Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren. 2Im Einzelnen bezeichnet

  1. 1.

    "Erhebung" das Erfassen, Abfragen, Auslesen und sonstige Beschaffen von Daten,

  2. 2.

    "Speicherung" das Aufbewahren von Daten zur späteren Verwendung,

  3. 3.

    "Veränderung" das inhaltliche Umgestalten von Daten,

  4. 4.

    "Nutzung" jedes sonstige Verwenden von Daten einschließlich der Herstellung eines die Inhalte der einzelnen Daten unverändert lassenden neuen Zusammenhangs zwischen Daten (Kombination),

  5. 5.

    "Übermittlung" das Bekanntgeben oder sonstige Bereitstellen von Daten an Dritte,

  6. 6.

    "Einschränkung der Verarbeitung" das Kennzeichnen gespeicherter Daten mit dem Ziel, ihre weitere Verarbeitung nur noch zu bestimmten Zwecken zu gestatten,

  7. 7.

    "Löschung" das Vernichten und Unkenntlichmachen von Daten.

(3) Im Übrigen bezeichnet

  1. 1.

    "besondere Kategorien personenbezogener Daten"

    1. a)

      Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,

    2. b)

      genetische Daten,

    3. c)

      biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,

    4. d)

      Gesundheitsdaten und

    5. e)

      Daten zum Sexualleben und zur sexuellen Orientierung;

  2. 2.

    "genetische Daten" personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer betroffenen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe dieser Person gewonnen wurden,

  3. 3.

    "biometrische Daten" mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer betroffenen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,

  4. 4.

    "Gesundheitsdaten" personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer betroffenen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,

  5. 5.

    "unrichtige Daten" mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht mehr übereinstimmende Daten,

  6. 6.

    "unvollständige Daten" das Gesamtbild nicht umfänglich abbildende Daten,

  7. 7.

    "Anonymisierung" das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können,

  8. 8.

    "Pseudonymisierung" das Verändern personenbezogener Daten in einer Weise, dass diese ohne das Hinzuziehen zusätzlicher Informationen nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können, wobei die zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen müssen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer betroffenen Person zugewiesen werden,

  9. 9.

    "Profiling" jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens sowie des Aufenthaltsorts oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,

  10. 10.

    "Dateisystem" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird und ob die Daten in Papierform oder in elektronischer Form vorgehalten werden,

  11. 11.

    "Verantwortlicher" die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,

  12. 12.

    "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,

  13. 13.

    "Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten übermittelt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung,

  14. 14.

    "öffentliche Stellen" Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen

    1. a)

      des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,

    2. b)

      eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,

    3. c)

      eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

    sowie die durch die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe legitimierten Stellen,

  15. 15.

    "nicht öffentliche Stellen" natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Nummer 14 fallen; nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.