Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.08.2010, Az.: 1 Ws 366/10 (StrVollz)

Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit der Speicherung der aufgenommenen Bilder

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.08.2010
Aktenzeichen
1 Ws 366/10 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 21905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0811.1WS366.10STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 18.06.2010 - AZ: 17a StVK 730/09

Fundstellen

  • NStZ 2011, 349-350
  • StRR 2010, 435 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • ZfStrVo 2011, 55

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beobachtung des Besuchsraums durch eine Kamera ist eine zulässige Methode der optischen Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG.

2. § 28 NJVollzG bietet keine Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder eines überwachten Gefangenenbesuchs; insoweit kommt nur § 191 Abs. 1 NJVollzG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht.

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA C., Abteilung S., und wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. November 2009 dagegen, dass die Antragsgegnerin den Besuch der Lebenspartnerin des Antragstellers in der Anstalt am 13. November 2009 "auf Video aufgezeichnet und abgespeichert" habe. Er rügte diese Maßnahme als rechtswidrig und verlangte die Vernichtung der Aufzeichnung in seinem Beisein.

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Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2010 als unzulässig zurück mit der Begründung, dass es sich, da die Überwachung des Besuchs erledigt sei, um einen Feststellungsantrag handele, für den es indes am erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Der Verpflichtungsantrag auf Vernichtung der Aufzeichnung sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht dargelegt habe, dass er die Vernichtung zuvor bei der Antragsgegnerin vergeblich beantragt habe.

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Diese Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 9. März 2010 - 1 Ws 95/10 (StrVollz) - aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer zum einen die Anforderungen an das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse überspannt habe und dass ihre Entscheidung zum anderen dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht gerecht werde. Dieser habe sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausdrücklich gegen die Videoaufzeichnung und -speicherung des Besuchs gewandt. Damit habe der Antrag eindeutig auf die Anfechtung einer den Antragsteller belastenden Vollzugsmaßnahme abgezielt, deren belastende Wirkung durch die Speicherung der Aufzeichnung - jedenfalls nach dem Antragsvorbringen - auch noch andauere. Demgegenüber habe die Strafvollstreckungskammer das Rechtsschutzbegehren in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der (erledigten) Videoüberwachung und einen Antrag auf Verpflichtung zur Vernichtung der Videoaufzeichnung aufgespalten und sei hierdurch zur Unzulässigkeit gekommen, während sie auf die Anfechtung der Videoaufzeichnung und deren Speicherung nicht eingegangen sei. Hierdurch habe sich die Strafvollstreckungskammer den Blick dafür verstellt, dass der vom Antragsteller formulierte Antrag auf Vernichtung der Videoaufzeichnung kein Hauptantrag sei, sondern vielmehr auf die im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der bereits vollzogenen Aufzeichnung und Speicherung nach § 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG mögliche Anordnung der Folgenbeseitigung abziele.

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Nunmehr hat die Strafvollstreckungskammer nach weiterer Sachverhaltsaufklärung mit Beschluss vom 18. Juni 2010 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es handele sich um einen Feststellungsantrag, weil die Videoaufzeichnung nach - vom Antragsteller nicht bestrittener - Auskunft der Antragsgegnerin grundsätzlich nach drei bis fünf Tagen durch Überschreiben des Datenträgers gelöscht werde und damit die Speicherung nicht mehr fortdauere. Dieser Antrag sei auch zulässig, weil das erforderliche Feststellungsinteresse - jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr - gegeben sei. Er sei jedoch unbegründet, weil die Aufzeichnung und Speicherung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 NJVollzG rechtmäßig gewesen sei. Eine akustische Überwachung habe nicht stattgefunden. Der Verpflichtungsantrag auf Vernichtung der Aufzeichnung sei unzulässig, weil der Antragsteller nicht vorab einen Antrag auf Vernichtung oder Löschung des Bildmaterials bei der Antragsgegnerin gestellt habe. Abgesehen davon sei die Löschung bereits wenige Tage nach der Aufzeichnung erfolgt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, dass die Videoaufzeichnung unzulässig gewesen sei und dass der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach die Aufzeichnung bereits nach drei bis fünf Tagen gelöscht worden sei, für ihn völlig neu und im Vorfeld seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht mitgeteilt worden sei.

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II. Die Rechtsbeschwerde hat (zumindest vorläufig) Erfolg.

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1. Sie ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Frage, ob und inwieweit die Vollzugsbehörden berechtigt sind, Videoaufnahmen überwachter Besuche der Gefangenen auf Datenträger aufzuzeichnen und damit zu speichern, ist bislang - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Bereits dieÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an dieselbe Strafvollstreckungskammer, so dass es eines Eingehens auf die - nicht ordnungsgemäß ausgeführte - Verfahrensrüge nicht bedarf.

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Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin für die Überwachung des Besuchs mittels Kamera und die Aufzeichnung der hierdurch gewonnenen Bilder einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf; denn damit wurde in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) eingegriffen. Indes kann der Strafvollstreckungskammer nicht darin gefolgt werden, dass sich die für die Speicherung der Bilder erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus § 28 Abs. 1 NJVollzG ergebe.

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Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG dürfen Besuche offenüberwacht werden. Eine akustische Überwachung, die nach Satz 2 der Vorschrift nur unter besonderen Voraussetzungen stattfinden darf, hat hier nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden - Feststellungen der Strafvollstreckungskammer nicht stattgefunden. Eine im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Anstalt zulässige Methode der optischen Überwachung ist auch diejenige durch eine Kamera (vgl. KG NStZ-RR 2009, 388 [KG Berlin 10.06.2009 - 2 Ws 510/08 Vollz]; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 27 Rn. 7; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 27 Rn. 3). Die Beobachtung des Besuchsraums erfolgt hier nämlich durch einen Vollzugsbediensteten, der sich in einem anderen Raum aufhält und den Besuchsraum durch technische Vermittlung über eine Kamera und einen Bildschirm beobachtet; sie stellt damit gleichsam einen Ersatz für die ansonsten notwendige unmittelbare Beobachtung durch einen im Besuchsraum oder in einem durch eine Scheibe abgetrennten Nebenraum anwesenden Vollzugsbediensteten dar. Das Gesetz erlaubt hiernach eine zeitlich parallel zum Besuch stattfindende Kameraüberwachung. Es handelt sich insoweit um eine spezielle Regelung über die Erhebung personenbezogener Daten, die Vorrang vor § 190 NJVollzG hat (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 27 Rn. 1; Arloth aaO.; jew. zum vergleichbaren Verhältnis zwischen § 27 und § 179 StVollzG). Die Durchführung dieser Kameraüberwachung im vorliegenden Einzelfall begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.

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Hingegen bietet § 28 NJVollzG für eine Aufzeichnung der Kamerabilder auf einen Datenträger, mithin die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten, keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 219 [OLG Frankfurt am Main 16.04.2003 - 3 Ws 251/03], zur fehlenden Ermächtigung für die Aufzeichnung überwachter Telefongespräche von Gefangenen). Die Speicherung der Aufnahmen lässt sich nicht unter den Begriff derÜberwachung subsumieren; denn sie geht über das hinaus, was als Ersatz für eine unmittelbare Beobachtung des Besuchs durch einen Vollzugsbediensteten angesehen werden könnte. Da die Erhebung von Daten einerseits und deren Speicherung andererseits Grundsrechteingriffe unterschiedlicher Qualität darstellen, kommt es auf die - sei es auch nur kurze - Dauer der Speicherung für die Frage der Ermächtigungsgrundlage nicht an (a. A. wohl Schwind, aaO., der eine Aufzeichnung hiernach für zulässig hält, die nach der Auswertung aber wieder gelöscht werden müsse).

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Das bedeutet allerdings noch nicht, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Speicherung der Bilder fehlt. Ebenso, wie für die weitere Verwendung von personenbezogenen Daten, die bei der Besuchsüberwachung nach der bundesrechtlichen Regelung des § 27 StVollzG erhoben worden sind, die Bestimmung des § 180 Abs. 8 StVollzG maßgebend ist (vgl. Callies/Müller-Dietz aaO.; Arloth aaO.), kommt hier als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung der Kamerabilder einer Besuchsüberwachung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG mangels einer speziellen Regelung § 191 Abs. 1 NJVollzG in Betracht. Danach ist das Speichern personenbezogener Daten zulässig, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben nach dem NJVollzG erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind.

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Ob die Speicherung der Bilder des Besuchs im vorliegenden Fall nach dieser Vorschrift gerechtfertigt war, kann indes nicht abschließend entschieden werden, weil es insofern an Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung dazu mangelt, zu welchem Zweck die Kamerabilder gespeichert worden sind. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob die Speicherung zu diesem Zweck erforderlich war. Die Rechtfertigung der Speicherung ergibt sich jedenfalls nicht zwingend aus dem Zweck der Besuchsüberwachung selbst. Nach den Gesetzesmaterialien dient die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG insbesondere dazu, "die Übergabe unerlaubter Gegenstände im Besuchsraum feststellen zu können"(vgl. LT-Drucks. 15/3565 S. 113). Die Feststellung der Übergabe unerlaubter Gegenstände dient wiederum der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, die dadurch entstehen könnten, dass unerlaubte Gegenstände sich im Besitz von Gefangenen befinden. Um diesen Gefahren wirksam begegnen zu können, wird es regelmäßig erforderlich sein, die Feststellung ihrerÜbergabe zu treffen, bevor sich die mit ihnen verbundenen Gefahren realisiert haben (z.B. bei Betäubungsmitteln durch ihren Konsum oder bei Waffen durch ihren Einsatz). Inwieweit eine Speicherung der Kamerabilder diesem Zweck der Gefahrenabwehr förderlich ist, erschließt sich nicht aus den bisherigen Feststellungen.

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Da hiernach der Sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt ist, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen und hat die Sache zu neuer Entscheidung an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).

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Für die weitere Beabreitung der Sache weist der Senat mit Blick auf die bevorstehende Entlassung des Antragstellers aus dem Strafvollzug vorsorglich darauf hin, dass das Feststellungsinteresse vorliegend nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern auch wegen des geltend gemachten schwerwiegenden Grundrechtseingriffs bestehen dürfte.

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Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573[OLG Celle 19.05.2000 - 1 Ws 87/00]; OLG Stuttgart MDR 1985, 434 [OLG Stuttgart 21.01.1985 - 4 Ws 406/84]; Callies/Müller-Dietz aaO.§ 119 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7; Arloth aaO. § 119 Rn. 6). Durch diese Regelung soll der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeentscheidung ohne Rücksicht darauf Geltung verschafft werden, ob sich das Tatgericht von ihrer Richtigkeit zu überzeugen vermag, indem der Möglichkeit entgegen gewirkt wird, dass der neuen Entscheidung Ansichten zu Grunde gelegt werden, die wiederum Gefahr laufen, einer Revision bzw. Rechtsbeschwerde nicht standzuhalten (vgl. KK-Kuckein, StPO 6. Aufl. § 358 Rn. 3).