Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 200 NJVollzG - Schutz besonderer Daten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten, die anlässlich der Überwachung des Besuchs, des Schriftwechsels, der Telekommunikation oder des Paketverkehrs erhoben werden, dürfen in der Anstalt nicht allgemein bekannt gegeben werden. 2Andere personenbezogene Daten über die Gefangene oder den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein bekanntgegeben werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) 1Die in § 203 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 StGB genannten Personen unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht über personenbezogene Daten, die ihnen von einer oder einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut worden oder über eine Gefangene oder einen Gefangenen sonst bekannt geworden sind. 2Dies gilt nicht, soweit die Kenntnis der Daten zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der oder des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist; in diesen Fällen haben sie sich gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Justizvollzugsbediensteten zu offenbaren. 3In Bezug auf personenbezogene Daten besonderer Kategorien besteht eine Offenbarungspflicht nach Satz 2 nur, soweit die Kenntnis der Daten zur Erreichung der dort genannten Zwecke unerlässlich ist. 4Sonstige Offenbarungspflichten und -befugnisse bleiben unberührt. 5Die oder der Gefangene ist bei der Aufnahme in die Anstalt über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungspflichten in schriftlicher Form zu unterrichten.

(3) 1Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden, verarbeitet werden. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die Voraussetzungen für die Offenbarung auch für diesen Zweck vorgelegen hätten.

(4) Sofern Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die beauftragte Person auch zur Unterrichtung der in der Anstalt für die entsprechende Untersuchung oder Behandlung zuständigen Person befugt ist.