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§ 198 NJVollzG - Einschränkung der Verarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, hat die Vollzugsbehörde deren Verarbeitung einzuschränken, wenn

  1. 1.

    Grund zu der Annahme besteht, dass die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, oder

  2. 2.

    die Daten zu Beweiszwecken in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren, die der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, dienen, weiter gespeichert werden müssen.

(2) 1Die Vollzugsbehörde hat in angemessener Frist, die zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu überprüfen, ob der Zweck, der der Löschung der Daten entgegenstand, fortbesteht. 2Die Frist zur Überprüfung beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung. 3Die Vollzugsbehörde hat durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Frist nach Satz 1 eingehalten wird.

(3) 1In ihrer Verarbeitung nach Absatz 1 eingeschränkte Daten dürfen nur zu dem Zweck, der ihrer Löschung entgegenstand, verarbeitet werden. 2Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die oder der Gefangene erneut zum Vollzug einer der in § 1 genannten freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgenommen wird.

(4) 1In der Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind als solche zu kennzeichnen. 2Bei automatisierten Dateisystemen ist technisch sicherzustellen, dass eine Einschränkung der Verarbeitung eindeutig erkennbar ist und eine Verarbeitung entgegen Absatz 3 Satz 1 nicht möglich ist.