§ 202 NJVollzG - Erteilung allgemeiner Informationen zur Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Die Vollzugsbehörde hat der oder dem Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen über
- 1.
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
- 2.
die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.
den Namen und die Kontaktdaten der Vollzugsbehörde und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen behördlichen Datenschutzbeauftragten und
- 4.
das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie deren oder dessen Kontaktdaten.