§ 196 NJVollzG - Zweckbindung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. 2Öffentliche Stellen dürfen die Daten für andere Zwecke verarbeiten, wenn sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3Die Vollzugsbehörde hat nicht öffentliche Stellen zu verpflichten, die Bindung an den Übermittlungszweck einzuhalten.
(2) Unterliegt der Empfänger nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Übermittlung nur zulässig, wenn nach den für ihn geltenden Bestimmungen die Einhaltung der in Absatz 1 Sätze 1 und 2 geregelten Zweckbindung in vergleichbarer Weise gewährleistet ist.