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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 204 NJVollzG - Auskunft

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Die Vollzugsbehörde hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. 1.

    die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,

  2. 2.

    die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

  3. 3.

    die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

  4. 4.

    die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind,

  5. 5.

    die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  6. 6.

    das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung der Daten durch die Vollzugsbehörden,

  7. 7.

    das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, sowie

  8. 8.

    die Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, wenn eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern würde.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Vollzugsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 und 3 die Auskunft aufschieben, einschränken oder unterlassen.

(5) 1Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über das Absehen von oder die Einschränkung einer Auskunft unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung im Sinne des § 203 Abs. 2 führen würde oder eine der in § 203 Abs. 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von oder der Einschränkung der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) 1Wird die betroffene Person nach Absatz 5 über das Absehen von der Auskunft oder deren Einschränkung unterrichtet, so kann sie ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. 2Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber zu unterrichten, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen kann. 3Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen. 4Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat die betroffene Person darüber zu unterrichten, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind oder eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat. 5Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Vollzugsbehörde zulassen, soweit diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. 6Die Vollzugsbehörde darf die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, wie sie nach Absatz 4 von der Erteilung einer Auskunft absehen oder diese einschränken kann. 7Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) 1Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Einsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. 2Dabei ist das Interesse der oder des Gefangenen und der anderen betroffenen Person an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.

(8) Die Vollzugsbehörde dokumentiert die Gründe für Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4.