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§ 191 NJVollzG - Speicherung, Veränderung, Nutzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Daten zu diesem Zweck erhoben worden sind. 2Ist keine Erhebung vorausgegangen, so dürfen die Daten nur für Zwecke verändert und genutzt werden, für die sie erstmals gespeichert worden sind.

(2) Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist zulässig, wenn die Daten auch für die geänderten Zwecke nach diesem Gesetz hätten erhoben werden dürfen.

(3) 1Das Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies

  1. 1.

    zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen

    1. a)

      gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,

    2. b)

      eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder

    3. c)

      auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

  2. 2.

    zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

  3. 3.

    zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,

  4. 4.

    zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, sowie von Straftaten oder

  5. 5.

    für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstrekkungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist. 2Nach § 190 Abs. 3 erhobene personenbezogene Daten dürfen abweichend von Satz 1 für die dort in den Nummern 1 bis 3 genannten anderen Zwecke oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der Strafprozessordnung gespeichert, verändert und genutzt werden.

(4) Ein Speichern, Verändern und Nutzen für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn dies der Durchführung von vollzugliche Maßnahmen betreffenden Verfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes oder den in § 10 Abs. 3 NDSG genannten Zwecken dient.