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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 205 NJVollzG - Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die betroffene Person hat das Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten von der Vollzugsbehörde zu verlangen. 2Für die Berichtigung gilt § 199. 3Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) 1Die betroffene Person hat das Recht, die unverzügliche Löschung sie betreffender Daten von der Vollzugsbehörde zu verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 197 Abs. 1 vorliegen. 2Unter den Voraussetzungen des § 198 Abs. 1 hat die Vollzugsbehörde statt der Löschung der Daten deren Verarbeitung einzuschränken; § 198 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) 1Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über ein Absehen von der Berichtigung oder Löschung nach den Absätzen 1 und 2 oder über die an die Stelle der Berichtigung oder Löschung tretende Einschränkung der Verarbeitung schriftlich zu unterrichten. 2Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Informationen zu einer Gefährdung im Sinne des § 203 Abs. 2 führen würde oder eine der in § 203 Abs. 3 genannten Stellen nicht zugestimmt hat. 3Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Unterrichtung verfolgten Zweck gefährden würde. 4 § 204 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.