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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 203 NJVollzG - Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Person

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) 
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, unter Angabe dieser Daten zu benachrichtigen. 2Diese Benachrichtigung enthält neben den in § 202 genannten Angaben die folgenden weiteren Angaben:

  1. 1.

    die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  2. 2.

    die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

  3. 3.

    die Empfänger der personenbezogenen Daten und

  4. 4.

    erforderlichenfalls weitere Informationen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann die Vollzugsbehörde die Benachrichtigung aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange diese

  1. 1.

    die Erfüllung der Vollzugsziele nach § 5,

  2. 2.

    Verfahren zum Zweck der Verhütung, der Ermittlung, der Aufdeckung oder der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung,

  3. 3.

    die öffentliche oder nationale Sicherheit oder

  4. 4.

    die Rechte einer anderen Person

gefährden würde und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. 2Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 1 sind zu dokumentieren.

(3) 1Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für Benachrichtigungen über Daten, die der Vollzugsbehörde von einer der in Satz 1 genannten Behörden übermittelt worden sind.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 204 Abs. 4 und 5 entsprechend.