§ 199 NJVollzG - Behandlung unrichtiger Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
1Die Vollzugsbehörde hat unrichtige Daten unverzüglich zu berichtigen. 2Sofern eine Berichtigung nicht möglich ist, sind die Daten zu löschen. 3Bei Aussagen oder persönlichen Einschätzungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern lediglich die Tatsache, dass diese Aussage oder Einschätzung abgegeben worden ist. 4Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, hat eine Einschränkung der Verarbeitung zu erfolgen. 5Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig; § 198 Abs. 4 gilt entsprechend. 6Die Vollzugsbehörde hat die betroffene Person zu unterrichten, bevor sie die Einschränkung wieder aufhebt.