Abschnitt 2.13 DfGeflPVO - Zu § 13
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.1
Unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 7 der Verordnung ist die Tötung eines Geflügelbestandes, in dem der Ausbruch der Newcastle-Krankheit festgestellt worden ist, nur dann anzuordnen, wenn keine wirksamen Sperr- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dies dürfte in der Regel bei kleinen Beständen mit bis zu 100 Stück Geflügel der Fall sein. In größeren Beständen (über 100 Stück) ist im Einzelfall abzuwägen, ob die Tötung zur Vermeidung weiterer Seuchenausbrüche unbedingt erforderlich ist und ob die Tötung ggf. auf Teile eines Bestandes beschränkt werden kann. Auf die Möglichkeiten einer Impfung wird hingewiesen (vgl. Nr. 1 zu § 12). Eine Tötungsanordnung für Bestände mit über 1000 Stück Geflügel bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidenten/Präsidenten des Verwaltungsbezirks.
1.2
Wird die Tötung angeordnet, ist das seuchenkranke und seuchenverdächtige Geflügel unschädlich zu beseitigen (vgl. Nr. 4 zu § 11).
2.
Im Falle der Anordnung der Tötung des Bestandes ist § 69 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der ab 9.8.1973 geltenden Fassung bzw. die bis dahin geltenden entsprechenden Bestimmungen vor allem bei Verstößen gegen § 7 der Verordnung besonders zu beachten. Auf Nr. 3 zu § 7 wird hingewiesen. Im Entschädigungsantrag ist vom beamteten Tierarzt anzugeben, ob von dem Tierbesitzer ausreichende Nachweise über die Impfungen nach § 7 erbracht wurden.