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  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.11 DfGeflPVO - Zu § 11

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Wird der Ausbruch der Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt, ist neben erforderlichen Ermittlungen über die Ursache des Ausbruches besonders auch zu prüfen, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 vorliegt (vgl. Nr. 3 zu § 7).

2.1
Wird eine Genehmigung zum Verbringen von Geflügel in das Gehöft erteilt, ist der Besitzer auf die Vorschrift des § 69 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes in der ab 9.8.1973 geltenden Fassung besonders hinzuweisen.

2.2
Die Entfernung des Geflügels aus dem Gehöft darf nur in Fahrzeugen erfolgen, die so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durchsickern noch herausfallen können. Der Begriff "Tötung" gilt hier als übergeordneter Begriff, er umfaßt auch die Schlachtung.

2.3
Die Entfernung von Teilen von Geflügel, von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen darf nur in dichten und geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern und nur zur Bearbeitung unter Anwendung hoher Hitzegrade (vgl. zu § 6) bzw. einer anderen ausreichenden Desinfektionsmaßnahme oder zur unschädlichen Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt genehmigt werden. Zu den Erzeugnissen zählen auch die Eier. Sofern diese nicht im eigenen Haushalt nach ausreichender Erhitzung verwendet werden, dürfen sie

  1. a)
    nur an einen Betrieb abgegeben werden, in dem sie zu Erzeugnissen verarbeitet werden, bei deren Herstellung Hitzegrade Anwendung finden, durch die die Erreger der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit sicher abgetötet werden oder
  2. b)
    nur an Vorbehandlungsbetriebe im Sinne der Verordnung zum Schutz gegen Infektionen durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten vom 17.12.1956 (BGBl. I S. 944), geändert durch die Verordnung vom 20.4.1967 (BGBl. I S. 492), abgegeben werden.

2.4
Für Eierschalen gilt Nr. 2.3 Satz 1 sinngemäß; die unschädliche Beseitigung der Eierschalen kann auch zusammen mit dem Futter (vgl. Nr. 3) oder nach Übergießen mit einem in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Desinfektionsmittel durch Vergraben genehmigt werden.

3.
Futter, das Träger des Ansteckungsstoffes sein kann, Dung, flüssige Stallabgänge - auch Abwässer - und Einstreu sind gemäß § 18 Abs. 3 zu desinfizieren.

4.
Geschlachtetes ansteckungsverdächtiges Geflügel ist unter Aufsicht zu kochen und zu dämpfen. Anderes getötetes Geflügel - ohne Blutentzug getötetes oder geschlachtetes seuchenkrankes oder seuchenverdächtiges Geflügel - und verendetes Geflügel sind in der Regel in Tierkörperbeseitigungsanstalten unschädlich zu beseitigen; auf die Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes wird hingewiesen. Schlachtabfälle sind wie geschlachtetes Geflügel zu behandeln.

5.
Die Desinfektion von Behältern, Gerätschaften, Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen ist nach § 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung durchzuführen. Eiertransportbehälter aus Pappe sind zu verbrennen.

6.
Der Zulassung von Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 wird in der Regel dann nichts entgegenstehen, wenn es sich um Geflügel handelt, das nur ansteckungsverdächtig ist und wenn der Auslauf oder sonstige Standort des Geflügels so gelegen ist, daß die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung auf einen anderen Geflügelbestand nicht besteht.