Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.2 DfGeflPVO - II.
Zu § 2

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Gewerbsmäßig ist ein Handel, bei dem eine selbständig ausgeübte, auf gewisse Dauer berechnete und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Betriebe, die, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, eine Tätigkeit ausüben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

2.
Eine bestimmte Form ist für das Kontrollbuch nicht vorgeschrieben.