Abschnitt 2.15 DfGeflPVO - Zu § 15
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.
Die Bildung eines Sperrbezirks wird immer dann erforderlich sein, wenn die Seuche z.B. in mehreren Beständen einer Ortschaft ausgebrochen ist oder sonst anzunehmen ist, daß sich die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit in die nähere Umgebung ausgebreitet hat. Ob die in Sperrbezirken notwendigen Maßnahmen ggf. auch auf größere, auf Grund ihrer Lage oder Verbindung zu dem Seuchenbereich bedrohte Gebiete ausgedehnt werden müssen, ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Dies gilt insbesondere für das Verbot des sogenannten Hausierhandels und von Geflügelausstellungen oder -märkten.
2.
Die Genehmigung, Geflügel aus dem Sperrbezirk entfernen zu dürfen, ist in der Regel nur für Geflügel, das zum Schlachten verbracht wird, und nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung zu erteilen. Ausnahmsweise kann auch die Entfernung von Zucht- und Nutzgeflügel nach amtstierärztlicher Untersuchung und mit der Auflage gestattet werden, daß das Geflügel am Verbringungsort der amtlichen Beobachtung für die Dauer von 25 Tagen unterliegt.