Abschnitt 2.18 DfGeflPVO - Zu § 18
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.
Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III und nach § 26 der Anlage A (§ 3) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - vom 1.5.1912 (Nds. GVBl. Sb. III S. 392, 428) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
2.
Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von Kalkstickstoff oder dicker Kalkmilch (20 kg Kalkstickstoff auf einen Kubikmeter Flüssigmist oder dicke Kalkmilch: Flüssigmist = 6:100) zu desinfizieren. Der eingebrachte Kalkstickstoff bzw. die dicke Kalkmilch sind durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen. Die Einwirkungszeit muß bei dicker Kalkmilch mindestens 2 Tage, bei Kalkstickstoff mindestens 4 Tage betragen.
3.
Geeignete Verfahren, durch die die Abtötung des Erregers der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in Futter möglich ist, sind:
Ausreichende Erhitzung (z.B. Erhitzung mit strömendem Wasserdampf von mindestens 100 Grad Celsius für die Dauer von 30 Minuten) oder Begasung (z.B. mit einem Aethylenoxyd-Kohlendioxyd-Gemisch bei einer Temperatur von nicht höher als 25 Grad Celsius für die Dauer einer Stunde).