Abschnitt 2.17 DfGeflPVO - Zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.
Bezüglich der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes verwiesen.
2.
Für die Tötungsanordnung für ansteckungsverdächtiges Hausgeflügel gilt Nr. 1.1 zu § 13 entsprechend. Ansteckungsverdächtig ist vor allem das aus einem verseuchten und seuchenverdächtigen Bestand verbrachte Geflügel und solches, das mit diesem Kontakt gehabt hat.