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  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.17 DfGeflPVO - Zu § 17

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Bezüglich der amtlichen Beobachtung wird auf § 19 Abs. 4 des Viehseuchengesetzes verwiesen.

2.
Für die Tötungsanordnung für ansteckungsverdächtiges Hausgeflügel gilt Nr. 1.1 zu § 13 entsprechend. Ansteckungsverdächtig ist vor allem das aus einem verseuchten und seuchenverdächtigen Bestand verbrachte Geflügel und solches, das mit diesem Kontakt gehabt hat.