Abschnitt 2.8 DfGeflPVO - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.
Veterinärpolizeiliche Gründe für die Anordnung der Untersuchung eines Hausgeflügelbestandes sind z.B. der Verdacht der Seucheneinschleppung, der Verbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet oder der Seuchenverschleierung durch unsachgemäße Impfungen.
2.
Ist die Untersuchung von Geflügelbeständen angeordnet, so hat sie sich auf den klinischen Gesundheitszustand des Geflügels und auf die Überprüfung der Nachweise über durchgeführte Impfungen gegen Newcastle-Krankheit zu erstrecken; ggf. sind auch serologische Untersuchungen durchzuführen (vgl. Nr. 2.1 zu § 7). Auf § 12 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.