Abschnitt 2.12 DfGeflPVO - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
1.
In Beständen, in denen der Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder der Verdacht des Ausbruchs festgestellt worden ist, sind Impfungen gegen Newcastle-Krankheit im Grundsatz unerwünscht. Um jedoch die insbesondere bei konzentrierter Geflügelhaltung unvermeidlichen und oft erheblichen Verluste zu mindern, ist es im Einzelfall unter Umständen angebracht, in einem Seuchengehöft die Impfung von ansteckungsverdächtigen Bestandsteilen, ggf. auch von seuchenverdächtigen Bestandsteilen, in denen nur einzelne Tiere klinische Erscheinungen zeigen, zu genehmigen. Auf den nicht sicher vorauszusagenden Erfolg der Maßnahme (ggf. Provokation der Infektion) ist der Besitzer hinzuweisen. Auf § 20 Abs. 3 Nr. 2 wird hingewiesen.
2.
Als Bestand im Sinne der Verordnung ist jeweils die Gesamtheit der Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam versorgt werden (epidemiologische Einheit).