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  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.5 DfGeflPVO - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Zum Begriff "lebende Erreger" wird auf § 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung vom 7.12.1971 (BGBl. I S. 1960) hingewiesen.

2.1
Ausnahmen von dem Verbot der Impfung gegen Geflügelpest oder der Impfung gegen Newcastle-Krankheit mit anderen als den in Absatz 2 genannten Impfstoffen für wissenschaftliche Zwecke dürfen nur für solche Institute zugelassen werden, die über die erforderlichen Einrichtungen für ungefährdetes Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie zur Verhütung der Seuchenverschleppung verfügen und deren Personal spezielle Fachkenntnisse besitzt. Eine Durchschrift der erteilten Genehmigungen ist mir jeweils unverzüglich vorzulegen.

2.2
Ein Bedürfnis für wissenschaftliche Untersuchungen über die Geflügelpest ist zur Zeit nicht vorhanden. Auf § 3 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.