Abschnitt 2.14 DfGeflPVO - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
Die Tötung von Geflügel aus Beständen, in denen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit festgestellt ist, ist in einer hierfür im Einzelfall zu bestimmenden und auf die erforderliche getrennte Schlachtung vorzubereitenden Geflügelschlachterei oder in vergleichbaren Räumlichkeiten oder, sofern die Tötung ohne Blutentzug erfolgt, auch an geeigneter Stelle im gesperrten Gehöft durchzuführen.