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  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.7 DfGeflPVO - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.1
Für die Impfung (aktive Immunisierung) des Hühnergeflügels gegen die Newcastle-Krankheit sind nur Impfstoffe wie in § 5 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben anzuwenden.

1.2
Die Anwendung von Kombinationsimpfstoffen - z.B. gegen Newcastle-Krankheit und Pocken - ist zulässig; sie müssen jedoch zeitgerecht eingesetzt werden.

1.3
Für die Impfung stehen verschiedene Möglichkeiten - je nach Impfstoffart und Hersteller - zur Verfügung. Ein allgemein gültiger Zeitpunkt für die erste Impfung von Küken kann - wegen des eventuellen Vorhandenseins maternaler Antikörper - nicht festgelegt werden; eine Impfung vor dem 8. bis 10. Tag ist in der Regel nicht zweckmäßig. Die Bestimmung des Nichtmehrvorhandenseins maternaler Antikörper und damit des geeigneten ersten Impftermins für Küken ist durch serologische Stichprobenuntersuchungen (Hämagglutinationshemmungstest - HAH-Test) - z.B. in größeren Beständen bei 25 bis 30 Küken - möglich. Die zweite Impfung gesunder Jungtiere wird etwa 3 Wochen nach der Erstimpfung durchzuführen sein. Die Dauer des damit erreichten Impfschutzes ist - je nach verwendeter Impfstoff- und Applikationsart - unterschiedlich, wird bei ordnungsgemäßer Anwendung aber nicht unter 3 Monaten liegen.

Zur Aufrechterhaltung einer belastungsfähigen Immunität sind regelmäßige Wiederholungsimpfungen nötig. Hierbei sind die Anwendungs- und Dosierungsvorschriften der Impfstoffhersteller zu beachten.

Bei der Impfung von Küken empfiehlt sich bisher im allgemeinen die Verwendung von Trinkwasservakzinen und in Kleinbeständen erscheinen Einzelimpfungen zweckmäßiger.

2.1
Zum Nachweis einer "ausreichenden Immunität" der Hühner gegen die Newcastle-Krankheit kann in einem gesunden Bestand der serologische Nachweis des Angehens der Impfinfektion herangezogen werden. Ein durchschnittlicher HAH-Titer an einem Stichprobenvolumen von 25 bis 30 Tieren von mehr als 1:5 kann als beweiskräftig gelten. Die serologische Unterscheidung einer Impfinfektion von einer Feldinfektion ist nur mit Einschränkung möglich; gewisse Schlüsse können aus einem sehr hohen HAH-Titer gezogen werden. Zur Durchführung des HAH-Testes wird auf den RdErl. vom 21.7.1966 (Nds. MBl. S. 774 - GültL 23/148) verwiesen.

2.2
Die Tierbesitzer sollten - auch im eigenen Interesse - angehalten werden, derartige Kontrollen durchführen zu lassen. Eine Verpflichtung hierzu, ebenso hinsichtlich des Überlassens von Stichprobenmaterial, besteht nach der Vorschrift nicht.

3.
Nachweise dafür, daß die vorgeschriebenen Impfungen durchgeführt worden sind, sind tierärztliche Bescheinigungen oder eine von dem die Impfung ausführenden Tierarzt bestätigte Eintragung in einem entsprechenden Buch. Die Nachweise müssen mindestens für die Dauer des ganzen oder teilweisen Vorhandenseins des jeweiligen Bestandes aufbewahrt werden. Auf § 73a des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.

4.
Anderes Geflügel als Hühnergeflügel ist dann gegen die Newcastle-Krankheit zu impfen, wenn es gemeinsam - in einem Stall oder Auslauf - gehalten wird.