DfGeflPVO,NI - Df GeflügelpestVO

Durchführung der Geflügelpest-Verordnung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

RdErl. d. ML v. 8.2.1973 - 106.3 - 72300 - 116

Vom 8. Februar 1973 (Nds. MBl. S. 253)

Geändert durch RdErl. vom 2. Mai 1974 (Nds. MBl. S. 1106)

- GültL 23/231 -

-VORIS 78510 00 00 35 001 -

Zur Durchführung der Geflügelpest-Verordnung vom 19.12.1972 (BGBl. I S. 2509), die am 22.2.1973 in Kraft tritt, bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 DfGeflPVO - I.

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

Zuständige Behörde sind

  1. a)
    nach § 4 Satz 1 und Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2
    der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks,
  2. b)
    nach § 8, § 10, § 11 Abs. 1 Nrn. 3, 4 und 5, § 11 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 und § 19
    der Landkreis/die kreisfreie Stadt,
  3. c)
    nach § 15 Abs. 1 Satz 2
    die Gemeinde,
  4. d)
    nach § 15 Abs. 3 und § 16
    der Regierungspräsident/Präsident des Verwaltungsbezirks, wenn das Gebiet mehr als einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt umfaßt, ansonsten der Landkreis/die kreisfreie Stadt.

Abschnitt 2.2 DfGeflPVO - II.
Zu § 2

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Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Gewerbsmäßig ist ein Handel, bei dem eine selbständig ausgeübte, auf gewisse Dauer berechnete und auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch für Betriebe, die, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben, eine Tätigkeit ausüben, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

2.
Eine bestimmte Form ist für das Kontrollbuch nicht vorgeschrieben.

Abschnitt 2.3 DfGeflPVO - Zu § 3

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Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

Auf die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutze gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Tierverkehr vom 18.1.1971 (Nds. GVBl. S. 10) wird hingewiesen.

Abschnitt 2.4 DfGeflPVO - Zu § 4

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Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

1.
Die Vorschrift gilt für jede Geflügelausstellung, sie ist nicht auf "öffentliche" Ausstellungen beschränkt. Sie gilt auch für die Ausstellung von Geflügel zusammen mit anderen Tierarten (z.B. Tierschauen).

2.1
Bei Nichteinhaltung der Anzeigefrist ist die Ausstellung oder Veranstaltung ähnlicher Art zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Ausstellung verbleibende Zeit keine sichere Prüfung über die veterinärpolizeiliche Unbedenklichkeit zuläßt oder eventuelle Auflagen nicht erfüllt werden können.

2.2
In Sperrbezirken ist die Durchführung von Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art verboten (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung).

3.
Unter Berücksichtigung der Art und Größe der jeweiligen Veranstaltung sowie der Seuchenlage sind für die Durchführung von Geflügelausstellungen mindestens folgende Auflagen zu machen:

3.1
Geflügelausstellungen jeder Art:

  1. a)

    Geflügel,

    1. 1.

      in dessen Herkunftsbestand auf Geflügel übertragbare Krankheiten oder der Verdacht des Ausbruchs dieser Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gekommen sind,

    2. 2.

      in dessen Herkunftsort Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden sind oder

    3. 3.

      das sich in einem Geflügelpest-, Newcastle-Krankheit- oder Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk oder in einem Maul- und Klauenseuche-Beobachtungsgebiet befindet,

    darf auf die Ausstellungen nicht verbracht werden.

  2. b)

    Zur Ausstellung kommendes Geflügel muß mit numerierten Kükenmarken oder numerierten Fußringen gekennzeichnet sein.

  3. c)

    Aussteller und mit der Wartung des Geflügels beauftragte Personen haben das Auftreten oder den Verdacht einer Erkrankung der Tiere, die auf eine Ansteckung mit Seuchenerregern schließen lassen, sowie jeden Todesfall - ausgenommen durch Verletzungen infolge gegenseitigen Bekämpfens der Tiere oder Hängenbleibens im Käfig - sofort der Ausstellungsleitung anzuzeigen.

  4. d)

    Die Ausstellungsleitung hat für die Durchführung der veterinärbehördlichen Anordnungen zu sorgen. Dabei hat sie Erkrankungen oder den Verdacht auf Erkrankungen, die ihr zur Kenntnis kommen, sofort dem beamteten Tierarzt anzuzeigen.

3.2
Orts- und Vereinsschauen:

Die Ausstellungen sind amtstierärztlich nur zu überwachen, sofern es die Seuchenlage erfordert.

3.3
Kreisschauen:

  1. a)

    Die Ausstellungen sind amtstierärztlich zu überwachen.

  2. b)

    Wenn in dem betreffenden Kreis Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist, ist zur Ausstellung kommendes Geflügel dem für die Überwachung der Ausstellung zuständigen beamteten Tierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen.

    Krankes oder verdächtiges oder nicht gekennzeichnetes Geflügel ist bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.

3.4
Bezirks- und Landesverbandsschauen sowie nationale und internationale Ausstellungen:

  1. a)

    Die Ausstellungen sind amtstierärztlich zu überwachen.

  2. b)

    Zur Ausstellung kommendes Geflügel ist dem für die Überwachung der Ausstellung zuständigen beamteten Tierarzt zur Einlaßuntersuchung vorzuführen; für die Einlaßuntersuchung ist ein bestimmter Zeitraum festzusetzen. Bei der Einlaßuntersuchung ist

    1. 1.

      für Bezirks- und Landesverbandsschauen ein behördliches Ursprungszeugnis,

    2. 2.

      für nationale und internationale Ausstellungen ein amtstierärztliches Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

    vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß das Geflügel nicht aus einem in Nr. 3.1 Buchst. a genannten Bestand oder Ort stammt; diese Zeugnisse dürfen nicht länger als 5 Tage vor Beginn der Ausstellung ausgestellt sein.

  3. c)

    Für Hühnergeflügel und Pfauen sowie gezähmte Wildhühner (Rebhühner, Fasanen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Schneehühner, Moorhühner, Steinhühner, wilde Truthühner) ist bei der Einlaßuntersuchung eine tierärztliche Bescheinigung über eine Impfung gegen Newcastle-Krankheit vorzulegen, aus der folgendes zu ersehen sein muß:

    1. 1.

      Name und Wohnort des Besitzers;

    2. 2.

      Datum und Art der Impfung des Herkunftsbestandes;

    3. 3.

      Zahl, Art, Rasse, ungefähres Alter und Nummer der Kükenmarken oder der Fußringe sowie Datum und Art der Impfung der auszustellenden Tiere;

    4. 4.

      Hersteller und Operationsnummer des verwendeten Impfstoffes;

    5. 5.

      Unterschrift und Wohnort des Tierarztes, der die Impfung durchgeführt hat.

    Die Impfung gegen Newcastle-Krankheit des Herkunftsbestandes und der Ausstellungstiere muß durchgeführt worden sein:

    1. 1.

      Bei Verwendung von Adsorbatimpfstoff aus inaktivierten Erregern

      • für die Einmalimpfung

        spätestens 14 Tage und frühestens 90 Tage,

      • für die Doppelimpfung, die im Abstand von 14 bis 28 Tagen durchzuführen ist,

        spätestens 14 Tage und frühestens 180 Tage vor Beginn der Ausstellung mit der vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegebenen Dosis.

    2. 2.

      Bei Verwendung von Lebendimpfstoff spätestens 21 Tage und frühestens 90 Tage vor Beginn der Ausstellung entsprechend den Dosierungsangaben in der Gebrauchsanweisung des Herstellers.

      Bei Verwendung von Lebendimpfstoff und Adsorbatimpfstoff aus inaktivierten Erregern für die Doppelimpfung finden die Vorschriften der Nrn. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.

  4. d)

    Krankes oder verdächtiges oder nicht gekennzeichnetes Geflügel sowie Geflügel, für das ein Ursprungszeugnis nach Buchst. b oder eine Impfbescheinigung nach Buchst. c nicht vorgelegt wird, ist bei der Einlaßuntersuchung zurückzuweisen.

  5. e)

    Lebende und tote Tiere dürfen vor Beendigung der Ausstellung nur mit Genehmigung des beamteten Tierarztes entfernt werden. In Notfällen darf eine Tötung von Tieren an einem von der Ausstellungsleitung im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt bestimmten Ort ausgeführt werden.

  6. f)

    Mit dem Abtransport der Tiere von den Ausstellungen darf erst nach Beendigung der Veranstaltung begonnen werden. Die Ausstellungsleitung darf die Genehmigung zum Abtransport erst erteilen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dem Abtransport veterinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen.

  7. g)

    Die auf der Ausstellung für die Unterbringung der Tiere bestimmten Käfige und Standplätze sowie die Stallgeräte sind nach Abschluß der Ausstellung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes und unter Aufsicht der zuständigen Behörde gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.