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  • ab 23.02.1973 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.6 DfGeflPVO - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
Redaktionelle Abkürzung
DfGeflPVO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510000035001

Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen ist, sofern noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt ist, nur durch entsprechende Erhitzung - z.B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130 Grad Celsius - zu erreichen.