Abschnitt 2.6 DfGeflPVO - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Geflügelpest-Verordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGeflPVO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000035001
Eine sichere Abtötung des Virus der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit in Geflügel, Teilen von Geflügel sowie in den von Geflügel stammenden Erzeugnissen und Rohstoffen ist, sofern noch eine Verwertung durch Verfütterung beabsichtigt ist, nur durch entsprechende Erhitzung - z.B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30 Minuten Dämpfen bei 130 Grad Celsius - zu erreichen.