§ 9 NBauVorlVO - Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauVorlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Zum Antrag auf bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 Abs. 2 NBauO sind die in den §§ 5 bis 7 genannten Bauvorlagen zu übermitteln, ausgenommen
- 1.
der Nachweis der Standsicherheit,
- 2.
der Nachweis des Brandschutzes und
- 3.
die Nachweise über die Anwendbarkeit der Bauarten.
2Ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 6 NBauO durchgeführt worden, so sind die Bekanntmachung nach § 68 Abs. 6 NBauO und die eingegangenen Einwendungen mit dem Antrag zu übermitteln.