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§ 32 DVO-NBauO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 3, eine Zu- oder Durchfahrt versperrt oder durch Einbauten einengt,

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 3 eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr versperrt oder durch Einbauten einengt,

  3. 3.

    eine Überprüfung entgegen § 30 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.