§ 32 DVO-NBauO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Ordnungswidrig im Sinne des § 80 Abs. 3 NBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 3, eine Zu- oder Durchfahrt versperrt oder durch Einbauten einengt,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Satz 3 eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr versperrt oder durch Einbauten einengt,
- 3.
eine Überprüfung entgegen § 30 Abs. 3 oder 5 nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.