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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GDBErl - Nutzung der Geobasisdaten

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

4.1 Offene Geobasisdaten

Offene Geobasisdaten werden zur digitalen Selbstentnahme über Portale bereitgestellt. Die Daten dürfen von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden. Für die kostenfreie Nutzung gelten die Bedingungen der Lizenz "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0).

4.2 Gebührenpflichtige Geobasisdaten

Für die Nutzung gebührenpflichtiger Geobasisdaten sind die nachfolgenden Regelungen zur internen und externen Nutzung zu beachten.

4.2.1
Interne Nutzung

Eigene nichtwirtschaftliche Zwecke liegen bei internen Verwendungen einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen vor. Die Nutzung der Geobasisdaten dient nicht mehr eigenen Zwecken, wenn die Geobasisdaten in Produkten oder Dienstleistungen (Folgeprodukte oder Folgedienste) verwendet werden, die Ziel und Gegenstand der Verwertung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen. Die Weitergabe der Angaben an andere Stellen desselben Rechtsträgers zählt als externe Nutzung.

4.2.2
Externe Nutzung (Verwertung und öffentliche Wiedergabe)

Verwertung ist vor allem die Nutzung der Geobasisdaten für wirtschaftliche Zwecke in Folgeprodukten oder Folgediensten. Wirtschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Charakteristisch für einen wirtschaftlichen Zweck ist die Veredelung der Geobasisdaten und Vervielfältigung oder Verbreitung in Form von Folgeprodukten oder Folgediensten.

Öffentliche Wiedergabe ist die Nutzung der Geobasisdaten in Form von Visualisierungen oder in anderer unkörperlicher Form; dazu zählt insbesondere die Verwendung in digitalen Medien. Als öffentlich in diesem Sinne gilt eine Wiedergabe, sobald sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben ist in einem eng begrenzten Rahmen ohne Erwerb von Nutzungsrechten gestattet. Der Umfang der zulässigen Nutzung ist den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu entnehmen.

Für einen über diesen Umfang hinausgehenden Gebrauch der Geobasisdaten sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge über zeitlich befristete Nutzungsrechte abzuschließen. Hierin sind der Verwendungszweck und die Nutzungsart zu bezeichnen. Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ist nach Erwerb der Nutzungsrechte zulässig.

Für die Verwertung von Geobasisdaten durch kommunale Körperschaften für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sowie für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Behörden des Landes oder durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen, bedarf es keines Erwerbs von Nutzungsrechten. Bei der öffentlichen Wiedergabe sind die Eigentumsangaben entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 2 NVermG von der Freigabe ausgeschlossen.

Bei der öffentlichen Wiedergabe ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass die Geobasisdaten nicht eigenständig weiterverwendet werden können.

Für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Diese sind in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Vermessungs- und Katasterbehörde verfügbar (www.lgln.de).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)