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  • ab 01.02.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GDBErl - Bereitstellungsaufwand

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

5.1 Privilegierte Stellen

Für die Bereitstellung von gebührenpflichtigen Geobasisdaten haben nach § 5 Abs. 4 NVermG

  1. a)

    Behörden des Landes oder kommunale Körperschaften für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke sowie

  2. b)

    andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen,

lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung (Bereitstellungsaufwand) zu erstatten.

Für Wasser- und Bodenverbände sind nach § 7 Nds. AGWVG sowie für Jagdgenossenschaften nach § 16a NJagdG die Regelungen für Behörden des Landes und kommunaler Körperschaften entsprechend anzuwenden.

Öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder Unternehmen des Landes oder der kommunalen Körperschaften, die sich wirtschaftlich betätigen, zählen nicht zu den privilegierten Stellen.

5.2 Einrichtungen oder Unternehmen des Landes

Einrichtungen oder Unternehmen des Landes, die erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sind, haben ihre Aufgaben unter gleichen Wettbewerbsbedingungen wie Mitbewerber zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand sind nur gegeben, sofern die Geobasisdaten ausschließlich für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verwendet werden, für die kein Wettbewerb besteht.

Werden Geobasisdaten für marktfähige Produkte oder Dienstleistungen oder für im Wettbewerb zu erledigenden öffentlichen Aufgaben genutzt, ist eine Ermäßigung der Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand nicht zulässig.

5.3 Kommunale Körperschaften

Zu den eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecken gehören für kommunale Körperschaften alle Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises nach den §§ 5 und 6 NKomVG.

Soweit eine kommunale Körperschaft sich nach § 136 NKomVG wirtschaftlich betätigt, sind diese Einrichtungen oder Unternehmen nicht als originärer Teil der kommunalen Körperschaft anzusehen. Es gelten die Regelungen nach Nummer 5.4.

5.4 Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen

Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Zu den anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zählen z. B. öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes und der kommunalen Körperschaften sowie Personen, denen Aufgaben des Landes oder der kommunalen Körperschaften übertragen worden sind.

Eigenbetriebe, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände nach NKomZG, als öffentlich-rechtliche Organisationsformen, sind vorrangig andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Eigengesellschaften, als privatrechtliche Organisationsformen mit typisch wirtschaftlicher Betätigungsausrichtung, fallen primär nicht unter die privilegierten Stellen.

Für die Wahrnehmung einer übertragenen öffentlichen Aufgabe kann die Gebühr auf den Bereitstellungsaufwand reduziert werden, wenn die Geobasisdaten dafür erforderlich sind, für die öffentliche Aufgabe kein Wettbewerb zu anderen besteht und eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Die Geobasisdaten dürfen ausschließlich für die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe verwendet werden.

Hinsichtlich der Entscheidung, ob die von der anderen Stelle verfolgten Ziele eine Gebührenreduzierung auf den Bereitstellungsaufwand rechtfertigen, ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an dem von dieser Stelle mit den Produkten oder Dienstleistungen verfolgten Zweck höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse des Landes an den zu erhebenden vollen Gebühren.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im Einzelfall zu prüfen.

5.5 Staatliche Hochschulen

Die staatlichen Hochschulen des Landes Niedersachsen sind den Behörden des Landes zuzuordnen. Sofern deren Forschungsergebnisse eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, erhalten sie die Geobasisdaten zum Aufwand für die jeweilige Bereitstellung.

Die staatlichen Hochschulen der anderen Länder sind anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zuzuordnen, wenn deren Forschungsergebnisse eigene nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen und eine Projektpartnerschaft oder -kooperation mit oder ohne finanzielle Förderung durch Behörden des Landes Niedersachsen besteht. In diesem Fall erhalten sie die Geobasisdaten zum Aufwand für die jeweilige Bereitstellung.

Bei einer Projektpartnerschaft oder -kooperation mit der Vermessungs- und Katasterverwaltung kann die Förderung die kostenfreie Bereitstellung der Geobasisdaten einschließen.

Die Bereitstellung für die Verwertung oder öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten in Bachelor- und Masterarbeiten sowie Dissertationen ist im Einzelfall kostenfrei; die abgeschlossenen Arbeiten sind der Vermessungs- und Katasterbehörde in einem digitalen Format zu übermitteln.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)